18.10.2024
Newsletter Oktober 2024
Wir freuen uns, Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen in Asien zu informieren. Die Autoren der Beiträge stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen wie immer zur Verfügung.


HONG KONG: Verbesserungen zur Steigerung der Attraktivität des Bankwesens in Hongkong
Verbesserungen zur Steigerung der Attraktivität des Bankwesens in Hongkong
Die Einlagen bei Hongkonger Banken sind seit fast zwei Jahrzehnten im Rahmen des Einlagensicherungssystems (Deposit Protection Scheme, „DPS“) gesichert und bieten Stabilität und Sicherheit. Eine der Schlussfolgerungen einer kürzlich durchgeführten Überprüfung des Systems war unter anderem die Anhebung der Einlagensicherungsgrenze um 300.000 HK$. Diese und andere Verbesserungen werden ab dem 1. Oktober 2024 umgesetzt, um das Vertrauen in das Bankwesen in Hongkong weiterhin zu gewährleisten.
Seit 2006 wurde das Einlagensicherungssystem in Hongkong gemäß der Deposit Protection Scheme Ordinance (Cap. 581) („DPSO“) mit dem vorrangigen Ziel eingerichtet, die Einleger vor einem möglichen Ausfall der Banken in Hongkong zu schützen.
Der Betrieb des Einlagensicherungssystems wird vom Hong Kong Deposit Protection Board („HKDPB“) überwacht, einer unabhängigen gesetzlichen Einrichtung, die gemäß der DPSO gegründet wurde.
Zu den besonderen Merkmalen der DPS gehören:
– alle lizenzierten Banken sind DPS-Mitglieder, sofern sie nicht vom HKDPB ausgenommen sind;
– die meisten Arten von Einlagen, ob in Hongkong-Dollar oder Fremdwährungen, sind durch das DPS gleichermaßen geschützt;
– die derzeitige Sicherungsgrenze liegt bei 500.000 HK$ pro Einleger und Bank; Das Einlagensicherungssystem wird durch den im Rahmen der DPSO eingerichteten Einlagensicherungsfonds („DPS-Fonds“) unterstützt, in den die Mitglieder des Einlagensicherungssystems durch Umlagen einzahlen.
Bei der letzten Überprüfung wurde die Stärkung von Hongkongs Finanzzentrum gefordert.
Im Anschluss an die Empfehlungen des HKDPB wurde die Deposit Protection Scheme (Amendment) Bill 2024 am 8. Mai 2024 erstmals in den Legislativrat eingebracht.
Die Deposit Protection Scheme (Amendment) Ordinance 2024 („Amendment Ordinance“) wurde daraufhin am 3. Juli 2024 verabschiedet, die darauf abzielt, die oben genannte Funktion des Einlagensicherungssystems als finanzielles Sicherheitsnetz zu verbessern und den Schutz der Einleger, die in Hongkong Bankgeschäfte tätigen, zu stärken.
Einige der wichtigsten Änderungen sind:
– Anhebung der Schutzgrenze des DPS von 500.000 HK$ auf 800.000 HK$;
– Bereitstellung zusätzlicher Regressmöglichkeiten für Einleger im Falle einer Bankenfusion oder -übernahme;
– Verbesserung des Abgabemechanismus, so dass der DPS-Fonds das Zielniveau innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreichen kann, um die Umsetzung der erhöhten Schutzgrenze gemäß der Änderung zu erleichtern; und
– die obligatorische Anzeige des DPS-Mitgliedszeichens auf den elektronischen Bankplattformen der DPS-Mitglieder;
– Straffung der negativen Offenlegungspflicht für nicht geschützte Einlagengeschäfte für Private-Banking-Kunden, d.h. bessere Aufklärung der Kunden für den Fall, dass die von ihnen getätigten Geschäfte nicht vom DPS gedeckt sind.
Die Änderungsverordnung wurde am 12. Juli verkündet und wird in zwei Phasen umgesetzt. Die erste Phase tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft und umfasst Maßnahmen, die weniger Vorbereitungsarbeit erfordern, wie die Anhebung der Einlagensicherungsgrenze auf 800.000 HK$, den verfeinerten Abgabemechanismus und die Anforderungen an das obligatorische Aushängen des DPS-Mitgliedsschilds. Die übrigen Änderungen werden in der zweiten Phase umgesetzt, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
Die Änderungsverordnung scheint im Allgemeinen gut aufgenommen und weithin begrüßt zu werden, in der Hoffnung, dass die Änderung den Schutz und damit das Vertrauen der Einleger erhöht, die Stabilität unseres Bankensystems verbessert und Hongkongs Nische als internationale Finanzdrehscheibe stärkt.
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Ihr Ansprechpartner in Hong Kong: Stefan Schmierer
Ravenscroft & Schmierer
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CHINA: Frist für die Anpassung der Gesellschaftsstruktur läuft ab
Frist für die Anpassung der Gesellschaftsstruktur läuft ab
Die 5-jährige Frist für die Anpassung der Gesellschaftsstruktur von ausländisch-investierten Unternehmen in der VR China läuft Ende 2024 ab.
Investoren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes der VR China über ausländische Investitionen am 1. Januar 2020 ein Gemeinschafts-unternehmen (Joint Venture) mit einem chinesischen Partner in China gegründet haben, müssen, soweit noch nicht geschehen, bis zum 1. Januar 2025 die Gesellschaftssatzung, den Joint-Venture-Vertrag und andere Gründungsdokumente ihres Unternehmens an die Bestimmungen des Gesetzes der VR China über ausländische Investitionen und des Gesellschaftsgesetzes der VR China anpassen.
Joint Ventures sollten u.a. die Bestimmungen über die Befugnisse, Aufgaben und Stimmrechte des Board of Directors, die Besetzung der Geschäftsführung, die gesetzliche Rücklage und die Gewinnausschüttung nach dem nunmehr geltenden Recht prüfen und soweit erforderlich anpassen.
Sollten Unternehmen die erforderlichen Anpassungen bis zum 1. Januar 2025 nicht vornehmen und im chinesischen Unternehmensregister eintragen lassen, werden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2025 zukünftige Anträge auf Eintragung von allen anderen Änderungen im Handelsregister nicht annehmen und eine entsprechende Ankündigung über den (negativen) Status des Unternehmens veröffentlichen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass diese negativ-gelisteten Unternehmen nicht in der Lage sein werden, Änderung des Stammkapitals, Wechsel im Board of Directors, Wechsel des Legal Representatives oder andere Änderungen, die nicht zur Anpassung der vorgenannten Gründungsdokumente an die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes der VR China über ausländische Investitionen und des Gesellschaftsgesetzes der VR China führen, im Unternehmensregister eintragen zu lassen.
Gesellschafter von Joint Ventures in China sollten daher so bald wie möglich die Gesellschaftsstrukturen und Gründungsdokumente ihrer Joint Ventures prüfen, und Verhandlungen mit dem Joint-Venture-Partner einleiten, um die erforderlichen Änderungen und deren Eintragung im Unternehmensregister idealerweise noch vor dem 1. Januar 2025 vornehmen zu können.
Dabei sollte nicht nur eine mögliche erforderliche Anpassung der Gesellschaftsstruktur und der entsprechenden Gründungsdokumente geprüft werden, sondern auch, ob die Novelle des Gesellschaftsgesetzes der VR China, die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, darüber hinaus weitere Anpassungen erfordert. Informationen hierzu finden sie in unserem Beitrag “Große Novelle des Gesellschaftsgesetzes der VR China” mit der Zusammenfassung der zwingenden Neuerungen mit Handlungsbedarf.
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Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt
Burkardt & Partner
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222 Yanan Road (East)
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CHINA: Generative KI für KMUs und rechtliche Herausforderungen bei deren Einsatz in China
Generative KI für KMUs und rechtliche Herausforderungen bei deren Einsatz in China
Effektive Implementierung von generativer künstlicher Intelligenz („KI”) ermöglicht es Unternehmen, durch Unterstützung und Automatisierung manueller und repetitiver Arbeitsprozesse Kosten einzusparen und profitabler zu wirtschaften.
Chinesische Unternehmen haben die Vorteile von generativen KI-Tools bereits erkannt. Laut einer neuen Studie des SAS Instituts setzen 83% der Unternehmen in China KI-Tools in Vertrieb, Marketing, Produktion und anderen Bereichen ein.
Aufgrund des starken Wettbewerbs, Kostendrucks und anderer marktspezifischer Herausforderungen in China ist es für KMU essentiell, sich auch vor Ort in China mit KI auseinanderzusetzen, um ggf. generative KI-Tools in ihre Geschäftsaktivitäten in China integrieren zu können, und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu sichern.
Für die Tochtergesellschaften ausländisch-investierter Unternehmen in China stellt sich jedoch die Frage, ob und inwieweit es technisch und rechtlich möglich bzw. zulässig ist, generative KI-Modelle ausländischer Herkunft in China einzusetzen. KMU sollten sich daher mit den einschlägigen Gesetzen in China vertraut machen, um mögliche rechtliche Risiken identifizieren und bewerten zu können.
In dem aktuellen Beitrag mit dem Titel „Generative KI für KMUs und rechtliche Herausforderungen bei deren Einsatz in China“ geben die Autoren u.a. einen Überblick über den lokalen Markt und nennen praktische Anwendungsbeispiele für generative KI im Unternehmen. Darüber hinaus fassen die Autoren den aktuellen Rechtsrahmen für KI in China zusammen, stellen rechtliche Herausforderungen und Risiken bei der KI-Implementierung im Unternehmen dar und geben Empfehlungen zur Risikominimierung. Den Beitrag finden Sie als Auszug aus dem Compliance Berater HIER.
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Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt
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KOREA: Novellierung des südkoreanischen Handelsgesetzes
1. Hintergrund der Verabschiedung der Novellierung des Handelsgesetzes im Plenum des Nationalparlamentes
In letzter Zeit gibt es anhaltende Bedenken, dass die Interessen von Kleinaktionären durch eine auf Großaktionäre ausgerichtete Unternehmensführung beeinträchtigt werden. Daher wird zunehmend gefordert, die Mitbestimmung der Aktionäre zu stärken und die Unternehmensführung zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund wurden folgende Maßnahmen beschlossen, um die Interessen von Kleinaktionären zu schützen und die Fairness und Transparenz der Unternehmensentscheidungen zu erhöhen: (1) Aufnahme der „Aktionäre” in den Kreis der Personen, gegenüber denen die Treuepflicht der Verwaltungsratsmitglieder besteht, (2) die Möglichkeit für börsennotierte Unternehmen, elektronische Hauptversammlungen parallel zu Präsenzhauptversammlungen abzuhalten, und die Verpflichtung für große börsennotierte Unternehmen, dies zu tun, in eine Teiländerung des Handelsgesetzes (im Folgenden „Änderungsgesetz”) aufgenommen, die am 13. März 2025 vom Plenum des Nationalparlaments verabschiedet wurde. Die wichtigsten Inhalte des Änderungsgesetzes sind wie folgt:
2. Wichtigste Inhalte des Änderungsgesetzes
1) Aufnahme der „Aktionäre“ in den Kreis der Treuepflichtigen
Das derzeitige Handelsgesetz beschränkt den Kreis der Treuepflichtigen auf die „Gesellschaft“ (Artikel 382 Absatz 3). Demnach waren die Vorstandsmitglieder lediglich verpflichtet, ihre Aufgaben zum Wohle der Gesellschaft zu erfüllen, und hatten gegenüber den einzelnen Aktionären keine Treuepflicht. Nach dieser Auslegung gab es selbst dann, wenn die Entscheidung des Vorstands als im Interesse der Gesellschaft liegend und rechtmäßig bewertet wurde, nur begrenzte Möglichkeiten, diese rechtlich anzufechten, wenn die Interessen der Kleinaktionäre tatsächlich beeinträchtigt waren.
Der geänderte Gesetzestext nimmt die „Aktionäre“ ausdrücklich in den Kreis der Treuepflichtigen auf (Art. 382 Abs. 3 Nr. 1). Darüber hinaus wurde die Pflicht der Vorstandsmitglieder festgelegt, bei der Ausübung ihrer Aufgaben „die Interessen aller Aktionäre zu wahren und alle Aktionäre gleich zu behandeln“ (Art. 382 Abs. 3 Nr. 2). Damit sind die Vorstandsmitglieder nun gesetzlich verpflichtet, bei ihren Entscheidungen nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern auch die Interessen aller Aktionäre zu berücksichtigen.
2) Einführung des Systems der elektronischen Hauptversammlung für börsennotierte Unternehmen
Das geltende Handelsgesetz schreibt vor, dass die Hauptversammlung „am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nähe“ einberufen werden muss (Artikel 364), was so ausgelegt wurde, dass der Ort der Hauptversammlung auf einen physischen Raum beschränkt ist. Daher war die allgemeine Auslegung, dass elektronische Hauptversammlungen nach dem Handelsgesetzbuch nicht zulässig sind, und es gab keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre in Echtzeit über das Internet. Mit der Gesetzesänderung wurde die Abhaltung elektronischer Hauptversammlungen von börsennotierten Unternehmen ausdrücklich erlaubt, wobei die Einzelheiten wie folgt geregelt sind.
(1) Zulassung der parallelen Abhaltung elektronischer Hauptversammlungen von börsennotierten Unternehmen
Börsennotierte Unternehmen können Hauptversammlungen abhalten, bei denen ein Teil der Aktionäre nicht persönlich am Versammlungsort anwesend sein muss, sondern aus der Ferne auf elektronischem Wege an der Beschlussfassung teilnehmen kann (im Folgenden „elektronische Hauptversammlung“), sodass börsennotierte Unternehmen elektronische Hauptversammlungen parallel zu Präsenzhauptversammlungen am Versammlungsort abhalten können (Artikel 542-14 Absatz 1).
(2) Verpflichtung zur parallelen Abhaltung elektronischer Hauptversammlungen für große börsennotierte Unternehmen
Die Abhaltung einer elektronischen Hauptversammlung kann grundsätzlich durch Beschluss des Vorstands festgelegt werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist (Artikel 542-14 Absatz 1). Große börsennotierte Unternehmen, deren Vermögenswerte bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind jedoch zur Abhaltung einer elektronischen Hauptversammlung verpflichtet (Artikel 542-14 Absatz 2).
(3) Einberufung der elektronischen Hauptversammlung und Wirksamkeit der Teilnahme
Wenn eine börsennotierte Gesellschaft eine elektronische Hauptversammlung abhält, muss die Einberufung die Tatsache der Abhaltung der elektronischen Hauptversammlung und die Teilnahmebedingungen sowie andere für die elektronische Hauptversammlung relevante Informationen enthalten (Artikel 542-14 Absatz 5), und die an der elektronischen Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre gelten als direkt an dem Ort der Einberufung der Hauptversammlung anwesend. (Artikel 542-14 Absatz 4).
(4) Beauftragung mit der Durchführung der elektronischen Hauptversammlung und Geheimhaltungspflicht
Um die Effizienz und Fairness der Durchführung elektronischer Hauptversammlungen zu gewährleisten, können börsennotierte Unternehmen eine Stelle mit der Verwaltung elektronischer Hauptversammlungen beauftragen (Artikel 542-15 Absatz 2). In diesem Fall dürfen diese Stelle und ihre Mitarbeiter keine vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung bekannt werden, an Dritte weitergeben oder missbräuchlich verwenden (Artikel 542-15 Absatz 3).
(5) Aufbewahrungs- und Bereithaltungspflicht für Aufzeichnungen über elektronische Hauptversammlungen
Börsennotierte Unternehmen müssen Aufzeichnungen über elektronische Hauptversammlungen fünf Jahre lang nach dem Tag der Hauptversammlung aufbewahren (Artikel 542-15 Absatz 4) und diese drei Monate lang nach dem Tag der Hauptversammlung in ihrer Hauptniederlassung bereithalten, damit die Aktionäre sie einsehen können (Artikel 542-15 Absatz 5).
3. Geplantes Inkrafttreten und aktuelle Lage
Das geänderte Gesetz soll ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der Zeitpunkt der Verkündung steht noch nicht fest, aber wenn keine erneute Prüfung beantragt wird, könnte es im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten. Da die Regierung jedoch am 1. April 2025 ihr Recht auf erneute Beratung (Veto) hinsichtlich des Entwurfs zur Änderung des Handelsgesetzes ausgeübt hat, muss die weitere Vorgehensweise des Parlaments und der Regierung, beispielsweise die Verabschiedung eines neuen Beschlusses, abgewartet werden. Die folgenden Ausführungen basieren daher auf der Annahme, dass der Entwurf zur Änderung des Handelsgesetzes erneut beraten oder später verabschiedet wird.
1) Implikationen der Ausweitung der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern
Der Änderungsentwurf erweitert den Gegenstand der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern von „der Gesellschaft“ auf „die Gesellschaft und die Aktionäre“ und legt ausdrücklich fest, dass Verwaltungsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Aufgaben die Interessen aller Aktionäre schützen und alle Aktionäre gleich behandeln müssen.
Da es sich bei „Interessen aller Aktionäre“ und „gerechte Behandlung“ jedoch um abstrakte Begriffe handelt, kann der Umfang der gesetzlichen Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern unterschiedlich ausgelegt werden, was zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten gegen einzelne Verwaltungsratsmitglieder führen dürfte. Da die Vorstandsmitglieder nun auch gegenüber den Aktionären eine Treuepflicht haben, können bei Entscheidungen, die die Interessen der Aktionäre verletzen, strafbare Handlungen wie Untreue und besondere Untreue gemäß dem Strafgesetzbuch vorliegen, sodass eine klare Festlegung des Umfangs und der Kriterien der strafrechtlichen Haftung erforderlich sein dürfte. Dies ist eine Frage, die in direktem Zusammenhang mit den Auslegungskriterien für den Straftatbestand der Untreue und der Frage der Existenz einer besonderen Untreue steht und daher unserer Ansicht nach parallel zur Festlegung von Leitlinien oder zur Ergänzung der Gesetzgebung diskutiert werden muss.
Unternehmen sollten sich auf die Ausweitung der gesetzlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern vorbereiten, indem sie Verfahren zur Prüfung der Interessen der Aktionäre in den Entscheidungsprozess des Vorstands aufnehmen und für Angelegenheiten, die die Rechte der Aktionäre beeinträchtigen, wie Umstrukturierungen und Dividendenausschüttungen, Vorprüfungsverfahren wie externe Beratung oder Fairness-Prüfungen einführen, um die Rechtmäßigkeit und Verfahrensgerechtigkeit der Entscheidungen des Vorstands nachzuweisen und sich auf künftige Rechtsstreitigkeiten vorzubereiten.
2) Implikationen der Einführung elektronischer Hauptversammlungen für börsennotierte Unternehmen
Die Einführung elektronischer Hauptversammlungen für börsennotierte Unternehmen dürfte dazu beitragen, die Teilnahmequote von Kleinaktionären und ausländischen Aktionären an Hauptversammlungen zu erhöhen. Allerdings können elektronische Hauptversammlungen mit technischen Risiken wie Systemhackern, Verbindungsfehlern und Datenlecks verbunden sein, und es besteht die Möglichkeit, dass es zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens oder die Wirksamkeit der Beschlüsse kommt.
Daher müssen Unternehmen im Voraus Vorkehrungen gegen technische und rechtliche Risiken treffen und praktische Systeme einrichten, beispielsweise durch den Aufbau einer IT-Infrastruktur für die Durchführung elektronischer Hauptversammlungen, die Stärkung der Sicherheitssysteme, die Überarbeitung der entsprechenden Satzungen und Geschäftsordnungen des Verwaltungsrats, die Verbesserung der Form der Einberufungsbekanntmachung und der Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts sowie den Abschluss von Verträgen mit vertrauenswürdigen externen Stellen im Falle der Auslagerung der Durchführung.
3) Gegensätzliche Ansichten zur Ausweitung der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern
Befürworter einer Ausweitung der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern betonen, dass es notwendig sei, Verwaltungsratsmitglieder daran zu hindern, Entscheidungen zu treffen, die den Interessen der allgemeinen Aktionäre und nicht denen der Mehrheitsaktionäre zuwiderlaufen. Gegner weisen darauf hin, dass der Begriff „Interessen der Aktionäre” abstrakt sei und dies letztlich zu Verwirrung in der Unternehmensführung führen würde. Die Regierung begründete die Ausübung ihres Antrags auf erneute Prüfung damit, dass die Änderung des Handelsgesetzes aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Haftung der Vorstandsmitglieder aktive Managementaktivitäten behindern und sich somit negativ auf die gesamte Wirtschaft auswirken könnte.
Die Diskussion über die Ausweitung der Treuepflicht von Vorstandsmitgliedern als Maßnahme zum Schutz der Interessen der allgemeinen Aktionäre vor Entscheidungen, die den Interessen der Mehrheitsaktionäre dienen und den Interessen der allgemeinen Aktionäre schaden, wie z. B. Unternehmensaufspaltungen und Fusionen, wird jedoch voraussichtlich fortgesetzt werden. Insbesondere die oppositionelle Mehrheitspartei bekundet ihre Absicht, die Gesetzgebung zur Ausweitung der Treuepflicht von Vorstandsmitgliedern zum Schutz der Interessen der allgemeinen Aktionäre weiter voranzutreiben, während die Regierung als Alternative zur Änderung des Handelsgesetzes eine Änderung des Kapitalmarktgesetzes vorschlägt, um Kapitaltransaktionen wie Fusionen und Spaltungen börsennotierter Unternehmen, die die Interessen der allgemeinen Aktionäre beeinträchtigen könnten, zu regulieren. Daher ist die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten.
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Ihr Ansprechpartner in Korea: Joachim Nowak
DAERYOOK & AJU LLC
7 – 16F, Donghoon Tower
317, Teheran-ro, Gangnam-gu
Seoul 06151, Republik Korea
CELL: +82 10 9001 6430
TEL: +82 2 772 5948
FAX: +82 2 3016 5222

TAIWAN: Taiwan HR Entwicklungen 2024 und Ausblick 2025
Taiwan HR Entwicklungen 2024 und Ausblick 2025
Taiwan passt sein Arbeitsrecht weiter an, um unter anderem dem demografischen Wandel Rechnung zu tragen – Taiwan steht kurz davor, eine schnell alternde Gesellschaft zu werden – und um wettbewerbsfähiger zu sein, wenn es darum geht, ausländische Talente nicht nur anzuziehen sondern auch zu halten.
Renteneintrittsalter
Im Sommer dieses Jahres wurde das taiwanesische Arbeitsgesetz geändert. Durch die Änderung von Artikel 54 des Arbeitsgesetzes können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nun eine Verlängerung des gesetzlichen Renteneintrittsalters aushandeln, so dass diejenigen, die bald aus dem Erwerbsleben ausscheiden werden, länger erwerbstätig bleiben können, wenn ihre Situation dies erfordert, während die Arbeitgeber gleichzeitig die Möglichkeit haben, qualifizierte, gut ausgebildete und erfahrene Arbeitskräfte zu halten. Vor dieser Änderung lag das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Das neue Gesetz ergänzt das Gesetz zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer, das dazu beiträgt, die Chancen älterer Arbeitnehmer in ihren jeweiligen Branchen zu schützen, indem es sicherstellt, dass ihre Löhne und Arbeitszeiten unverändert bleiben.
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn von 27.470 TWD auf 28.590 TWD (889,68 USD) angehoben, was einer Erhöhung von 4,08 Prozent entspricht.
Regelung für digitale Nomaden
Ebenfalls im Jahr 2025 wird Taiwans National Development Council (NDC) ein neues Programm zur Anwerbung digitaler Nomaden starten. Die Initiative soll globale Talente anziehen und Taiwans Wettbewerbsvorteil verbessern. Das geplante Visumsprogramm für digitale Nomaden würde einen anfänglichen dreimonatigen Aufenthalt ermöglichen.
Global Elite Card
Das neueste Programm richtet sich an ausländische Spitzenverdiener. Mit der neuen Karte können ausländische Fachkräfte mit einem Jahresgehalt von mehr als 6 Millionen TWD (187.612 USD) innerhalb eines Jahres eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Sie ermöglicht auch eine Arbeitserlaubnis für den Ehepartner und einen unbegrenzten Aufenthalt für unterhaltsberechtigte Familienangehörige.
Es bleibt abzuwarten, ob die geplanten Regelungen tatsächlich zu einem Anstieg der Zahl der in Taiwan arbeitenden ausländischen Fachkräfte führen werden, und viel wird vom endgültigen Umfang der beiden Programme abhängen.
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Ihr Ansprechpartner in Taiwan: Michael Werner
Eiger Law
Bldg. A, 2F, 25-2 Ren Ai Rd, Sec. 4
Taipei 10685
Taiwan
CELL: +886 9 8726 1326
TEL: +886 2 2771 0086
FAX: +886 2 2771 0186

THAILAND: Mehrwertsteuererhöhung im Oktober 2024 erneut verschoben
Mehrwertsteuererhöhung im Oktober 2024 erneut verschoben
Das thailändische Kabinett hat am 17. September 2024 bestätigt, dass die geplante Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7 % auf 10 % (Sec. 80 Revenue Code) zum 1. Oktober 2024 nicht stattfinden wird.
Die Mehrwertsteuer wurde 1999 von 10 % auf 7 % gesenkt, wobei die Rückkehr zu 10 % bereits mehrmals verschoben wurde.
Die Wirtschaft hat sich von den Auswirkungen der COVID stark erholt, und das Ministerium ist bestrebt, die Auswirkungen der Inflation nicht noch zu verstärken. Das vom Finanzministerium prognostizierte Wirtschaftswachstum von 3,5 % in diesem Jahr wird sich wahrscheinlich auf 2,4 % reduzieren. Daher ist das Kabinett bestrebt, die Wachstumsprognose nicht noch weiter einschränken zu müssen, da die Exporte nicht in Schwung gekommen sind. Diese jüngste Verlängerung zielt u.a. darauf ab, die Auswirkungen der Lebenshaltungskosten abzumildern, die Verbraucherausgaben anzukurbeln und das Vertrauen der Unternehmen in die thailändische Wirtschaft zu stärken.
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Ihr Ansprechpartner in Thailand: Dr. Andreas Respondek
Respondek & Fan Ltd
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