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CHINA: ESG in China: Unterschiede zur europäischen CSRD und was Sie sonst noch wissen sollten

Seit der Jahrtausendwende verschiebt sich der Fokus Chinas langsam, aber beständig von einem „Wachstum-um-jeden Preis“ zu einem nachhaltigeren und ESG-orientierten Ansatz. Motiviert durch steigende Umwelt- und Gesundheitskosten hat die Zentralregierung Ziele festgelegt, um Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung zu reduzieren und Umwelt-, Sozial- sowie Governance-Ziele („ESG“) umzusetzen.

Diese Ziele manifestieren sich u.a. in den Regulierungen im Bereich ESG und ESG-Berichterstattung.

Aktuell bilden die am 17. Dezember 2024 erlassenen „Grundlegenden Standards für die Offenlegung der Informationen über Unternehmensnachhaltigkeit“ die Grundlage für die ESG-Berichterstattung in China. Diese weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten mit der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf. Doch gibt es auch grundlegende Unterschiede. Während die CSRD auf verpflichtende, zentral gesteuerte Standards setzt, entwickelt China derzeit ein eigenes System mit „China-zentrierter“ Anpassung internationaler Rahmenwerke.

Wie gestaltet sich der aktuelle ESG-Rechtsrahmen in China und welche Unternehmen sind in China zur ESG-Berichterstattung verpflichtet? Was sind die grundlegenden Unterschiede zwischen den chinesischen ESG-Standards und der europäischen CSRD? Und vor allem: was sollten europäische Unternehmen mit Tochtergesellschaften in China nun tun?

Antworten auf diese und andere wichtige Fragen finden Sie in im dreiteiligen ESG-Artikel von Burkardt & Partner, der von HAUFE Verlag veröffentlicht wurde.

Die drei Artikel finden Sie zum Download unter den nachstehenden Links:

Teil 1: ESG in China: Aktueller Rechtsrahmen: https://bktlegal.com/wp-content/uploads/2025/08/20250709_ESG_in_China_Aktueller_Rechtsrahmen_BurkardtPartner_Artikel_D.pdf

Teil 2: ESG in China: Unterschiede der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Vergleich zu Europa: https://bktlegal.com/wp-content/uploads/2025/08/20250709_ESG_in_China_Unterschiede_EU_BurkardtPartner_Artikel_D.pdf

Teil 3: ESG in China: Was Unternehmen jetzt tun sollten: https://bktlegal.com/wp-content/uploads/2025/08/20250709_ESG_in_China_Was_Unternehmen_tun_sollen_BurkardtPartner_Artikel_D.pdf

Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt

Burkardt & Partner

Suite 2507, 25/F, Bund Center
222 Yanan Road (East)
Shanghai 200002, P.R. China

CELL    +86 186 1687 7153
TEL      +86 21 6321 0088
FAX     +86 21 6321 1100

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INDIEN: Kein Zugang zum Schiedsverfahren für Nichtunterzeichner der Schiedsvereinbarung

Der indische Supreme Court hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem eine familiäre Vermögensregelung verschriftlicht und mit einer Schiedsklausel versehen wurde. Als es zu einem Schiedsverfahren kam, wollten Familienmitglieder, die die Vereinbarung nicht unterzeichnet hatten, am Schiedsverfahren beteiligt werden oder zumindest in den Verhandlungen anwesend sein. Der Supreme Court lehnte beides ab und verwies darauf, dass ein Schiedsspruch nur für die Unterzeichner der Schiedsklausel bindend sei. Gegenüber Dritten aber gelte die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens. Daher sollte man genau darauf achten, wer in eine (Schieds-)Vereinbarung einbezogen wird, damit das Schiedsgericht Streitfragen umfassend entscheiden kann, mit Wirkung für alle Beteiligten.

Ihr Ansprechpartner in Indien: Dr. Jörg Schendel

Suman Khaitan & Co.

W-13, West Wing, Greater Kailash Part-II
Delhi 110048, Indien

CELL         +91 97 11 08 04 03
TEL +91 11 49 50 15 00
FAX +91 11 49 50 15 99


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MALAYSIA: Datenschutzrecht in Malaysia: Updates für DACH-Unternehmen

 

Seit 1. Juni 2025 gilt der Personal Data Protection (Amendment) Act 2024 vollständig. Unternehmen aus dem DACH-Raum mit Niederlassungen in Malaysia riskieren jetzt Bußgelder bis zu RM 1 Million und bis zu zwei Jahre Haft für Verantwortliche, wenn sie nicht handeln.

Den vollständigen Aufsatz finden sie Hier

Ihr Ansprechpartner in Malaysia: Dr. Harald Sippel

Aqran Vijandran

5-2A, Medan Klang Lama 28, 419, Jalan Klang Lama
Wilayah Persekutuan
Kuala Lumpur, Malaysia

TEL+60-1-8211-4958

www.aqranvijandran.com
sippel@adwa-law.com

PHILIPPINEN: Ausfuhr nicht gelisteter Waren aus den Philippinen

Was Unternehmen gemäß RA 10697 wissen müssen:

Gemäß dem philippinischen Strategic Trade Management Act (RA 10697) müssen Exporteure beachten, dass die Verpflichtungen nicht nur für Waren gelten, die ausdrücklich in der National Strategic Goods List (NSGL) aufgeführt sind. Das Gesetz erstreckt sich auch auf sogenannte nicht gelistete Waren, wenn Kenntnisse, begründeter Verdacht oder eine Mitteilung des Strategic Trade Management Office (STMO) vorliegen, dass diese Waren für militärische Zwecke oder zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen (WMD) verwendet werden könnten. Dieser Grundsatz wird als Catch-All-Kontrolle bezeichnet.

 

Verstöße können schwerwiegende Folgen haben. Auf administrativer Ebene kann das STMO Registrierungen und Genehmigungen aussetzen oder widerrufen, Geldstrafen von bis zu 1.000.000 PHP pro Verstoß verhängen und die Beschlagnahme oder Einziehung von Waren anordnen. Bei vorsätzlichen Verstößen kommt es zu strafrechtlicher Haftung: Einzelpersonen müssen mit sechs bis zwölf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafen zwischen 1.000.000 PHP und 5.000.000 PHP pro Verstoß rechnen. Darüber hinaus können Unternehmensleiter, die den Verstoß genehmigt oder geduldet haben, persönlich haftbar gemacht werden. Über diese gesetzlichen Sanktionen hinaus riskieren Exporteure auch die Aufnahme in eine schwarze Liste, den Verlust der Zulassung durch den Zoll, die Beschlagnahme von Sendungen, Rufschädigung und sogar die Meldung an internationale Behörden, was sich auf den Zugang zu ausländischen Märkten auswirken könnte.

 

Eine Genehmigung ist für nicht gelistete Güter in drei Fällen erforderlich: wenn der Exporteur weiß oder vermutet, dass die Güter für Massenvernichtungswaffen oder militärische Zwecke verwendet werden könnten; wenn der Empfänger oder Bestimmungsort Sanktionen des UN-Sicherheitsrats oder einem Waffenembargo unterliegt; oder wenn die Güter später für militärische Zwecke angepasst oder umgebaut werden. Auch wenn keine Genehmigung erforderlich ist, müssen Exporteure ihre Sorgfaltspflicht erfüllen: Sie müssen Kunden anhand von Verbotslisten überprüfen, sich über die Endverwendung der Waren erkundigen, Warnsignale bewerten, die Commodity Watch-List der STMO überprüfen und die STMO unverzüglich informieren, wenn Verdachtsmomente auftreten. In unklaren Fällen bietet die STMO einen Endverwendungs-/Endverwendungsempfänger-Beratungsdienst an.

 

Zur Einhaltung der Vorschriften können Exporteure entweder eine notariell beglaubigte Selbstbescheinigung für nicht strategische Güter ausstellen oder eine Bescheinigung für nicht strategische Güter (NSGC) bei der STMO beantragen. Diese Verfahren werden durch Rundschreiben der STMO geregelt, darunter das MC Nr. 22-05, in dem die Regeln für die NSGC festgelegt sind. Wenn Exporteure bereits über eine Genehmigung der STMO verfügen, ist eine weitere Prüfung durch Handelskontrollbeamte möglicherweise nicht erforderlich.

 

In der Praxis gilt: Wenn Waren nicht gelistet sind, das Bestimmungsland nicht mit einem Embargo belegt ist, die Artikel nicht speziell für militärische Zwecke entwickelt oder angepasst wurden und der Exporteur keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie für militärische Zwecke verwendet werden, ist keine Genehmigung erforderlich. Wenn sich jedoch eine dieser Bedingungen ändert – insbesondere wenn eine militärische Endverwendung wahrscheinlich wird –, muss sich der Exporteur bei der STMO registrieren und vor dem Versand die entsprechende Genehmigung beantragen.

 

Die wichtigste Erkenntnis für Unternehmen ist klar: Auch wenn ein Produkt nicht auf einer Kontrollliste steht, müssen Exporteure „ihr Produkt kennen, ihren Kunden kennen und die Endverwendung kennen“. Die Einhaltung der Vorschriften vermeidet nicht nur schwere Strafen, sondern schützt auch langfristige Handelsprivilegien auf internationalen Märkten.

Ihr Ansprechpartner in den Philippinen: Lutz Kaiser

Villanueva Gabionza & Dy Law Offices

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139 Valero St., Salcedo Village
Makati City 1227, Philippines

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TEL        +63 2 8813 3351
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kaiser@adwa-law.com

TAIWAN: Aktuelles zur Haftung von Online-Plattformen in Taiwan

Angesichts der wachsenden digitalen Wirtschaft Taiwans ist es für Unternehmen, die in Taiwan oder mit Taiwan tätig sind, unerlässlich, sich über das Thema der Haftung von Online-Plattformen auf dem Laufenden zu halten.

In einem Urteil vom Mai 2025 befasste sich ein taiwanesisches Gericht mit der zentralen Frage, ob ein Plattformbetreiber für die Rechtsverletzungen seiner Inhaltsanbieter haftbar gemacht werden könne. Zwar ist es nicht das erste Mal, dass sich lokale Gerichte mit dieser Frage befassen, doch führt das Gerichtsurteil zwei neue Faktoren für die Beurteilung der Haftung ein:

 

1) Erstens: Ist der Anbieter der Inhalte oder Produkte für den Verbraucher erkennbar, d. h. vom Plattformbetreiber unterscheidbar?

2) Zweitens: Ist die Plattform irgendwelche Verpflichtungen eingegangen, um Meldungen über Rechtsverletzungen zeitnah zu bearbeiten?

 

Im vorliegenden Fall betrieb ein taiwanesisches Unternehmen eine Online-Plattform, auf der Inhaltsanbieter Filme für Verbraucher zum Anschauen anbieteten. Ein Markeninhaber behauptete, dass das Unternehmen auf der Plattform eine Markenrechtsverletzung begangen habe, indem es eine ähnliche, nicht genehmigte Marke verwende, was zu Verwirrung bei den Verbrauchern führen könne. Hinsichtlich des ersten Faktors stellte das Gericht fest, dass die strittigen Inhalte von einem Inhaltsanbieter bereitgestellt wurden und dass keine falsche Annahme bei den Verbrauchern entstehen würde, dass es sich dabei um eine Markenverwendung durch die Plattform handele. Hinsichtlich des zweiten Faktors stellte das Gericht fest, dass der Vertrag der Plattform eindeutig die alleinige Haftung des Inhaltsanbieters für seine jeweiligen Kanäle vorsah und dass die Plattform die Inhalte nach Erhalt der Mitteilung umgehend entfernt hatte. Daher entschied das Gericht, dass die Plattform für die Markenverletzung nicht haftbar sei.

 

Plattformen sind jedoch nicht immer von der Haftung befreit. Einige Gerichte haben Plattformbetreiber haftbar gemacht, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hatten, aber nicht dagegen vorgegangen sind, oder wenn ihr Geschäftsmodell von solchen Inhalten profitiert hat. So wurde beispielsweise 2019 in einem Gerichtsurteil festgestellt, dass eine Shopping-Website zur Verschärfung einer Markenrechtsverletzung maßgeblich beigetragen hatte. Das Gericht entschied, dass die Plattform mehr als nur ein passiver Vermittler war, da ihr hohes Maß an Beteiligung und ihre aktiven Werbemaßnahmen für den Verkauf gefälschter Waren entscheidend waren.

Von zentraler Bedeutung ist außerdem der Abschluss sicherer Verträge. Bei der Unterzeichnung eines Vertrags mit einer taiwanesischen Online-Plattform oder einem taiwanesischen Inhaltsanbieter sollte im Vertrag klar festgelegt werden, welcher Partner die Haftung für Verletzungen des geistigen Eigentums trägt. Dies ist ein wichtiger Bestandteil der Vorabprüfung im Rahmen der Due Diligence.

Angesichts dieser Trends wäre es für Unternehmen von Vorteil, folgende Maßnahmen auf ihren Plattformen zu erwägen:

  • klare Erkennung für die Verbraucher der Inhalts- oder Produktanbieter, um Verwirrung zu vermeiden.
  • Darüber hinaus, Einrichtung eines benutzerfreundlichen Systems zur Meldung von Rechtsverletzungen sowie Verpflichtung zur zeitnahen Bearbeitung von Meldungen.
  • Nicht zuletzt, Klärung der Haftungsfrage in Verträgen mit Inhalts- oder Produktanbietern.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Urteile taiwanesischer Gerichte zunehmend auf einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und der Wahrung von Rechten des geistigen Eigentums abzielen. Diese Rechtslage nähert sich zunehmend internationalen Standards wie dem Digital Services Act (DSA) der EU an. Daher ist es für Unternehmen von grundlegender Bedeutung, ihre Rechts- und Managementstrategien entsprechend zu gestalten.

Ihr Ansprechpartner in Taiwan: Michael Werner

Eiger Law

Bldg. A, 2F, 25-2 Ren Ai Rd, Sec. 4
Taipei 10685
Taiwan

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THAILAND: Thailand lockert Beschränkungen für die Bierherstellung und erlaubt landesweiten Verkauf von Fassbier

Thailand hat einen wichtigen Schritt zur Liberalisierung seiner Alkoholindustrie unternommen. In diesem Jahr hat das Kabinett auf Vorschlag der Steuerbehörde Änderungen der Ministerialverordnung B.E. 2565 zur Alkoholherstellung gebilligt. Finanzminister Phophoom Rojansakul kündigte an, dass diese Änderungen darauf abzielen, die Beschränkungen für kleine und mittlere Brauereien zu lockern, die Lizenzierungsprozesse zu straffen und einen breiteren Vertrieb zu ermöglichen. Dieser Schritt wurde als Wendepunkt für Thailands wachsenden Craft-Beer-Sektor begrüßt, der seit langem mit regulatorischen Hürden zu kämpfen hat, die seine Expansionsmöglichkeiten einschränkten.

 

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Aufhebung der territorialen Beschränkungen für den Vertrieb von Bier. Bisher durften Craft-Brauereien, Brauereikneipen und kleine Produzenten ihre Produkte nur vor Ort oder innerhalb der Grenzen ihrer Provinz verkaufen. Nach der neuen Verordnung können sie Bier landesweit in Fässern vertreiben, sofern die Behälter den vom Finanzamt festgelegten Standards entsprechen. Diese Entwicklung eröffnet lokalen Brauereien die Möglichkeit, Kunden im ganzen Land zu erreichen, anstatt auf regionale Märkte beschränkt zu sein.

 

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Anforderungen an die Standortwahl von Brauereien. Die alten Vorschriften verboten Brauereien den Betrieb in einem Umkreis von 100 Metern um öffentliche Wasserquellen, was für viele potenzielle Betreiber eine erhebliche Herausforderung darstellte. Diese Beschränkung wurde nun aufgehoben, sofern Brauereien geeignete Abwasserbehandlungssysteme zum Schutz der Umwelt einsetzen. Diese Änderung beseitigt nicht nur Hindernisse für die Errichtung neuer Anlagen, sondern spiegelt auch einen moderneren Ansatz wider, der die industrielle Entwicklung mit ökologischer Verantwortung in Einklang bringt.

 

Das Kabinett hat auch die obligatorische Wartezeit für die Verlängerung der Lizenz abgeschafft. Bisher musste eine Brauerei mindestens ein Jahr lang als kleines Industrieunternehmen tätig sein, bevor sie eine Lizenz für einen mittelständischen Betrieb beantragen konnte. Durch die Aufhebung dieser Bedingung hat die Regierung neuen Marktteilnehmern einen schnelleren Weg zum Wachstum eröffnet und damit Wachstum, Innovation und Wettbewerb auf dem Markt gefördert. Die Änderungen befinden sich derzeit in der Endphase der Ausarbeitung und treten nach ihrer Veröffentlichung im Königlichen Amtsblatt in Kraft.

 

Die Resonanz von Kleinbrauereien und Bierhändlern war überwältigend positiv. Seit Jahren hatten sie gegen Beschränkungen gekämpft, die es ihnen erschwerten, mit größeren, etablierten Brauereien zu konkurrieren. Die neuen Maßnahmen markieren eine Wende hin zu einem unterstützenderen politischen Rahmen, der das wirtschaftliche und kulturelle Potenzial der thailändischen Craft-Beer-Industrie anerkennt. Durch die Gewährung eines landesweiten Marktzugangs, die Lockerung von Standortbeschränkungen und die Vereinfachung des Lizenzierungsprozesses hat die Regierung Bedingungen geschaffen, die zu einer dynamischeren und wettbewerbsfähigeren Brauereilandschaft führen könnten.

 

Der erweiterte Zugang zu Vertriebskanälen wird es lokalen Brauereien ermöglichen, stärkere Marken aufzubauen und neue Verbraucher zu erreichen, während die Aufhebung veralteter Zonierungsbeschränkungen die Gründung von Brauereien in städtischen Gebieten erleichtern wird. Insgesamt ebnen die Änderungen den Weg für eine dynamischere Zukunft des thailändischen Biermarktes, die lokale Kreativität mit größeren wirtschaftlichen Möglichkeiten verbindet.

Ihr Ansprechpartner in Thailand: Dr. Andreas Respondek

Respondek & Fan Ltd

United Center, 39th Floor, Suite 3904 B
323 Silom Road
Bangkok 10500, Thailand

CELL     +66 89 896 4048
TEL       +66 2 635 5498
FAX       +66 2 635 5499

www.rflegal.com
respondek@rflegal.com

VIETNAM: Neue Offenlegungspflichten für wirtschaftlich Berechtigte

Ab dem 1. Juli 2025 müssen in Vietnam niedergelassene Unternehmen neue Vorschriften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten beachten und diese ggf. registrieren. Dies wurde mit den Änderungen des vietn. Gesellschaftsrechts(Gesetz Nr. 76/2025/QH15) eingeführt und durch das Dekret Nr. 168/2025/ND-CP weiter ausgestaltet.

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Ein wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person, die:

• direkt oder indirekt (z. B. über ein anderes Unternehmen) 25 % oder mehr des Stammkapitals oder der stimmberechtigten Anteile eines Unternehmens besitzt; oder

• Kontrolle über wesentliche Unternehmensentscheidungen ausübt, etwa die Ernennung oder Abberufung des gesetzlichen Vertreters, Änderungen der Unternehmensstruktur, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Unternehmens.

Die Definition geht über das formale Eigentum hinaus und bezieht auch die tatsächliche Kontrolle und Einflussnahme auf das Unternehmen mit ein.

Wer muss als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet werden?

Nach den neuen Vorschriften müssen der Gründer einesUnternehmens oder das Unternehmen selbst, durch den registrierten rechtlichen Stellvertreter, die unten genannten wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der zuständigen Provinzbehörde für Unternehmensregistrierung melden. Zu melden sind insbesondere Personen, die:

• 25 % oder mehr der stimmberechtigten Aktien halten;

• 25 % oder mehr des Stammkapitals in einer Partnerschaftoder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung halten;

• Alleingesellschafter sind;

• das Recht haben, wesentliche Unternehmensentscheidungen zu kontrollieren, wobei das Unternehmen bzw. sein Gründer dies durch eine Selbsteinschätzung feststellen müssen.

Indirekte Eigentümer mit einem Anteil von 25 % oder mehr des Stammkapitals oder der Stimmrechte müssen erstaunlicherweisenicht gemeldet werden.

Die Meldung muss im Unternehmen aufbewahrt werden. Änderungen der gemeldeten wirtschaftlich Berechtigen bzw. der gemeldeten Personendaten dieser wirtschaftlich Berechtigten sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Änderungsdatum behördlich zu registrieren.

Was gilt für bestehende Unternehmen?

Unternehmen, die vor dem 1. Juli 2025 registriert sprich gegründet worden sind, unterliegen ebenfalls den neuen Anforderungen. Sie müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bei einer Änderung der Unternehmensregistrierung oder freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt melden.

Dass „indirekte“ wirtschaftlich Berechtigte (Anteile/Aktien werden über eine oder mehrere Zwischengesellschaften gehalten) nicht gemeldet werden müssen, überrascht zunächst. Ein Blick auf den berühmt/berüchtigten Fall der Fr. Trương MỹLan („Die Frau, die 54 Mrd. USD gestohlen hat“, so der Titel der Berichterstattung in einer prominenten dt. Zeitung) sollte den Hintergrund für diese Regelung unserer Meinung nach etwas erläutern. Fr. Trương Mỹ Lan war vorgeworfen worden, dass sie zwar nur 5% der Saigon Joint Stock Commercial Bank besaß aber faktisch 95 % der stimmberechtigten Aktien kontrollieren und dadurch einen derart hohen Schaden verursachen konnte. Der vietn. Gesetzgeber scheint diese „faktische Kontrolle“ (vermutlich durch persönliche/familiäreVerbindungen ausgeübt) in Blick gehabt zu haben, als die oben dargestellte Regelung erlassen worden ist.

Die neuen Offenlegungspflichten sind Teil der Bemühungen Vietnams, unternehmerische Transparenz zu stärken, illegale Finanzströme zu bekämpfen und Corporate Governance zu verbessern.

Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel

Brendel & Associates Law Co., Ltd.

Golden Tower, 9th Floor, 6 Nguyen Thi Minh Khai
Dakao Ward, District 1
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam

CELL     +84 98 978 4791
TEL       +84 28 3911 2008
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