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CHINA: Neue Pflicht zur Meldung des „wirtschaftlich Berechtigten“ auch für ausländisch-investierte Unternehmen in China mit Frist zum 1. November 2025

 
Am 1. November 2024 sind die „Verwaltungsmaßnahmen zur Erhebung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte“ („Maßnahmen“), die gemeinschaftlich von der Chinesischen Volksbank (PBOC) und der Staatliche Marktregulierungsbehörde (SAMR) erlassen wurden, in Kraft getreten.

Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt

Burkardt & Partner

Suite 2507, 25/F, Bund Center
222 Yanan Road (East)
Shanghai 200002, P.R. China

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JAPAN: Neue Leitlinien zur Offenlegung von Übernahmeangeboten

 

Die japanische Finanzaufsichtsbehörde (FSA) hat kürzlich neue Leitlinien zur Offenlegung von Übernahmeangeboten (Tender Offers) veröffentlicht, die weitreichende Auswirkungen auf die Transparenz und Fairness im Übernahmeprozess haben.

Nach japanischem Recht muss der Erwerb einer bestimmten Menge von Aktien eines börsennotierten Unternehmens außerhalb der Börse im Wege eines Übernahmeangebots erfolgen. Die potentiellen Erwerber sind dabei vor der Unterbreitung des Übernahmeangebots zur Konsultation des Kanto Local Finance Bureau (KLFB) verpflichtet, welches das Angebot überprüft.

Die neuen Leitlinien geben nun wesentliche Aspekte vor, die ein Übernahmeangebot enthalten muss, und verpflichten die potentiellen Erwerber zur Offenlegung detaillierter Informationen gegenüber dem KFLB.

So sind die potentiellen Erwerber angehalten, umfassendere und detailliertere Informationen über die Bedingungen und Hintergründe ihrer Übernahmeangebote bereitzustellen. Insbesondere müssen sie nun klar darlegen, wie die Bewertung des Zielunternehmens erfolgt ist und welche Faktoren in die Preisgestaltung eingeflossen sind. Auch sind sie zur zeitnahen Offenlegung aller wesentlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot sowie zur Vorlage von Finanzierungsunterlagen verpflichtet.

Insgesamt stellen die neuen Richtlinien einen bedeutenden Fortschritt in der Regulierung des japanischen Marktes dar. Sie fördern nicht nur die Transparenz, sondern tragen auch dazu bei, das Vertrauen der Investoren zu festigen und die Integrität des Marktes zu wahren.

Ihr Ansprechpartner in Japan: Michael Müller

Mueller Foreign Law Office

Shin-Kasumigaseki Building
3-3-2 Kasumigaseki, Chiyoda-ku
Tokyo 100-0013, Japan

TEL      +81 3 6805 5161
FAX      +81 3 6805 5162

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MALAYSIA: Malaysia verschärft das Datenschutzrecht: Neue PDPA-Pflichten seit Juni 2025 in Kraft

 

Seit dem 1. Juni 2025 ist der Personal Data Protection (Amendment) Act 2024 in Malaysia vollständig in Kraft. Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum mit Niederlassungen oder geschäftlichen Aktivitäten in Malaysia unterliegen damit neuen, erweiterten Anforderungen im Umgang mit personenbezogenen Daten. Verstöße gegen die Vorschriften können künftig mit Geldbußen von bis zu 1 Million RM und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren für verantwortliche Personen geahndet werden.

Zur Unterstützung bei der Umsetzung bietet ein kostenfreier Self-Check (Desktop/Laptop) eine erste Orientierung. Durch die Beantwortung weniger Fragen erhalten Unternehmen innerhalb von 48 Stunden eine individuelle Risikoanalyse sowie konkrete Handlungsempfehlungen. Den Zugang finden Sie über den Link in den Kommentaren.

Die fünf wichtigsten Änderungen des neuen Gesetzes im Überblick:

-Erstens gilt nun die verbindliche Pflicht zur Bestellung eines Data Protection Officers (DPO) für alle betroffenen Unternehmen.

-Zweitens wurde eine 72-Stunden-Meldepflicht für Datenschutzverletzungen an die malaysische Aufsichtsbehörde JPDP eingeführt.

-Drittens gelten strengere Anforderungen an internationale Datenübermittlungen – insbesondere bei der Übertragung von personenbezogenen Daten aus der EU nach Malaysia.

-Viertens wurden die Nachweispflichten erheblich ausgeweitet: Unternehmen müssen sämtliche Datenschutzprozesse nachvollziehbar dokumentieren und im Bedarfsfall offenlegen.

-Fünftens wurde der Strafrahmen deutlich angehoben – neben Geldbußen ist auch die persönliche Haftung von Geschäftsführenden und Datenschutzverantwortlichen vorgesehen.

 

Eine ausführliche rechtliche Analyse aller Neuerungen finden Sie im Fachaufsatz in der Recht der Internationalen Wirtschaft (RIW), verfasst von Dr. Harald Sippel, Malaysia-Partner der Kanzlei Aqran Vijandran. Der Beitrag bietet praxisnahe Einblicke für Unternehmen, die ihre Datenschutz-Compliance in Malaysia zukunftssicher gestalten wollen.

Den Aufsatz finden sie unter:

https://www.aqranvijandran.com/blog/datenschutzrecht-in-malaysia-updates-fur-dach-unternehmen?trk=public_post_comment-text

Ihr Ansprechpartner in Malaysia: Dr. Harald Sippel

Aqran Vijandran

5-2A, Medan Klang Lama 28, 419, Jalan Klang Lama
Wilayah Persekutuan
Kuala Lumpur, Malaysia

TEL+60-1-8211-4958

www.aqranvijandran.com
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VIETNAM: Neue Gründe für die vorübergehende Ausreisesperre bei Steuerschulden

Am 28. Februar 2025 erließ die vietnamesische Regierung das Dekret Nr. 49/2025/ND-CP, das neue rechtliche Grundlagen für die vorübergehende Ausreisesperre von Personen im Zusammenhang mit ausstehenden Steuerverpflichtungen schafft. Das Dekret erfasst sowohl persönliche Steuerschulden als auch Steuerverbindlichkeiten von Unternehmen und trat unmittelbar mit Erlass in Kraft. Es dürfte erhebliche Auswirkungen auf Einzelpersonen sowie gesetzliche Vertreter von Unternehmen mit Steuerrückständen in Vietnam haben.

Wer ist betroffen?

Die neuen Regelungen gelten für folgende Personengruppen:

  • Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende

-        Wenn sie Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme wegen Steuerrückständen von mindestens 50 Millionen VND sind, die 120 Tage nach Fälligkeit weiterhin nicht beglichen wurden;

-        Wenn sie ihre Geschäftstätigkeit an der eingetragenen Adresse eingestellt haben und Steuerrückstände bestehen, unabhängig von Höhe oder Dauer.

  • Gesetzliche Vertreter von Unternehmen

-        Wenn sie Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme wegen Steuerrückständen von mindestens 500 Millionen VND sind, die 120 Tage nach Fälligkeit weiterhin nicht beglichen wurden;

-        Wenn das Unternehmen nicht mehr an der eingetragenen Adresse tätig ist und Steuerrückstände bestehen, unabhängig von Höhe oder Dauer.

  • Vietnamesische Staatsbürger, die dauerhaft ins Ausland ausreisen

-        Wenn Steuerrückstände bestehen, unabhängig von Höhe oder Dauer des Zahlungsrückstands.

  • Ausländische Staatsangehörige vor der Ausreise aus Vietnam

-        Wenn Steuerrückstände bestehen, unabhängig von Höhe oder Dauer des Zahlungsrückstands.

Verfahren zur Ausreisesperre

  1. Die Steuerbehörde informiert den Steuerpflichtigen in der Regel über das elektronische Steuerkonto.
  2. Ist der Steuerpflichtige elektronisch nicht erreichbar oder hat den Betrieb an der eingetragenen Adresse eingestellt, wird die Mitteilung auf der Website der Steuerbehörde veröffentlicht.
  3. Wird die Steuerschuld nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung beglichen, erlässt die Steuerbehörde eine offizielle Entscheidung zur Ausreisesperre und leitet diese zur Vollstreckung an die Einwanderungsbehörde weiter. Hinweis: Diese 30-Tage-Frist gilt nicht für vietnamesische Staatsbürger, die dauerhaft ausreisen wollen, und ausländische Staatsangehörige mit Steuerschulden.

Aufhebung der Sperre

Sobald die Steuerschulden beglichen sind, informiert die Steuerbehörde die Einwanderungsbehörde, die die Ausreisesperre innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mitteilung aufheben muss.

Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel

Brendel & Associates Law Co., Ltd.

Golden Tower, 9th Floor, 6 Nguyen Thi Minh Khai
Dakao Ward, District 1
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam

CELL     +84 98 978 4791
TEL       +84 28 3911 2008
FAX      +84 28 3911 2010

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