HONG KONG: Effizienz und Datenschutz im Fokus
Neue HKIAC-Schiedsregeln stärken Hongkongs Rolle als führender Schiedsstandort
Im Juni veröffentlichte unser in Hongkong ansässiger ADWA-Rechtsanwalt Stefan Schmierer eine aktualisierte Fassung des „Länderreports Hongkong“ in der Zeitschrift Recht der Internationalen Wirtschaft. Der Beitrag behandelt unter anderem die jüngsten Änderungen der Schiedsregeln des Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) und deren Bedeutung für Schiedsverfahren in Hongkong.
Im internationalen Vergleich positioniert sich Hongkong damit an der Spitze der verfahrensrechtlichen Weiterentwicklung. Während die Schiedsregeln in London (LCIA) flexible Verfahren erlauben und Paris (ICC) insbesondere von Parteien aus zivilrechtlich geprägten Staaten bevorzugt wird, setzen die neuen HKIAC-Regeln einen klaren Fokus auf Effizienz und frühzeitige Entscheidungsfindung.
Ein zentraler Vorteil Hongkongs bleibt seine geografische Nähe zum chinesischen Festland und zur Greater Bay Area – ein bedeutender Standortvorteil bei Streitigkeiten mit Beteiligung chinesischer Unternehmen.
Die neuen Regeln geben Schiedsgerichten erweiterte Ermessensspielräume. So können sie künftig entscheidende Rechts- oder Sachfragen bereits früh im Verfahren definieren und klären lassen, was im Einzelfall zur Beendigung des Verfahrens führen kann. Ferner ist es möglich, Verfahren in mehrere Phasen aufzuteilen, um Teilentscheidungen zu treffen. Zudem kann das Gericht flexibel festlegen, zu welchem Zeitpunkt bestimmte Streitfragen behandelt werden sollen. All dies kann dazu beitragen, Verfahren zielgerichteter und ressourcenschonender zu gestalten.
Darüber hinaus wird der Schutz sensibler Informationen gestärkt. Die neuen Regelungen orientieren sich an internationalen Datenschutzstandards. Parteien können sich auf zusätzliche Schutzmaßnahmen verständigen, und das Schiedsgericht kann verbindliche Anordnungen zur Handhabung vertraulicher Daten treffen. Das ist besonders relevant bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und für Parteien mit erhöhtem Schutzbedürfnis in Bezug auf Vertraulichkeit und Datensicherheit.
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Ihr Ansprechpartner in Hong Kong: Stefan Schmierer
Ravenscroft & Schmierer
22nd Floor, Bupa Centre
141 Connaught Road West
Hong Kong, SAR
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CHINA: Maßnahmen zum Standardvertrag für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten erlassen
Mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Volksrepublik China zum Schutz personenbezogener Daten („GSPD“) hat die Cyberspace Administration of China („CAC“) am 24. Februar 2023, die endgültige Fassung der Maßnahmen zum Standardvertrag für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten („Maßnahmen“) veröffentlicht.
Die Maßnahmen sind die lang erwarteten Durchführungsbestimmungen zum Standardvertrag, welcher eine von drei im GSPD vorgesehenen Optionen zur grenzüberschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten darstellt. Der Standardvertrag selbst befindet sich in der Anlage zu den Maßnahmen.
- Für welche grenzüberschreitenden Datenübermittlungen gelten die Maßnahmen?
-Welche Pflichten treffen Datenverarbeiter nach den Maßnahmen?
- Wann treten die Maßnahmen in Kraft? Welche Sanktionen drohen im Falle von Verstößen?
Antworten auf diese und andere Fragen finden Sie in unserem Artikel „Maßnahmen zum Standardvertrag für grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten – Voraussetzungen für die Datenübermittlung aus China“.
In unserem gemeinsam mit der WKO geplanten Webinar erläutern wir anhand der EU-Standardvertragsklauseln im Vergleich zum Standardvertrag deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.
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Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt
Burkardt & Partner
Suite 2507, 25/F, Bund Center
222 Yanan Road (East)
Shanghai 200002, P.R. China
CELL +86 186 1687 7153
TEL +86 21 6321 0088
FAX +86 21 6321 1100
INDIEN: Zusätzliche Berichtspflichten für indische Gesellschaften
In einer Ende Mai 2025 veröffentlichten Rechtsverordnung („Companies [Accounts] Second Amendment Rules, 2025“) hat die indische Regierung die Berichtspflichten für viele Gesellschaften erweitert. Während es bisher genügte, im jährlichen Geschäftsbericht schlicht zu erklären, dass die Gesellschaft die Bestimmung des Gesetzes gegen sexuelle Belästigung eingehalten habe, ist künftig auch anzugeben, wie viele Beschwerden eingegangen, erledigt und schon länger als 90 Tage offen sind. Zudem ist künftig festzuhalten, ob die Gesellschaft das Mutterschutzgesetz eingehalten hat. Zunehmend verlangt die Regierung von den Gesellschaften Rechenschaft über all ihre rechtlichen Verpflichtungen, hier gegenüber Frauen.
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Ihr Ansprechpartner in Indien: Dr. Jörg Schendel
Suman Khaitan & Co.
W-13, West Wing, Greater Kailash Part-II
Delhi 110048, Indien
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JAPAN: Neues Freelance-Gesetz in Japan
Was Unternehmen jetzt wissen müssen:
Am 1. November 2024 trat in Japan das sogenannte Freelance-Gesetz in Kraft. Dieses soll die Bedingungen für freie Mitarbeiter verbessern, die – im Gegensatz zu Arbeitnehmern – nicht von den umfangreichen Schutzvorschriften des japanischen Arbeitsrechts profitieren. Auf dem sich wandelnden Arbeitsmarkt spielen Freelancer auch in Japan eine immer wichtigere Rolle. Viele berichten jedoch von unsicheren Arbeitsbedingungen und Missständen wie verzögerter oder ausbleibender Bezahlung, plötzlicher Kündigung oder Belästigung durch Auftraggeber. Das neue Freelance-Gesetz hat das Ziel, diese Umstände zu verbessern.
Als Freelancer begreift das nun in Kraft getretene Gesetz – vereinfacht gesagt – Einzelpersonen oder Ein-Personen-Gesellschaften, die für andere Unternehmen Produkte herstellen oder Dienstleistungen erbringen und keine Arbeitnehmer sind. Die Höhe der Umsätze des Auftraggebers und -nehmers spielt für die Einstufung als Freelancer keine Rolle. Selbst kleine Unternehmen müssen das Freelance-Gesetz also grundsätzlich beachten.
Für Unternehmen, die Freelancer beauftragen, bringt das neue Gesetz mehrere Verpflichtungen mit sich: So müssen sie nun schriftliche Verträge bereitstellen, die die Bedingungen der Zusammenarbeit eindeutig festlegen. Für die Zahlung der Vergütung sind Höchstfristen vorgesehen, nämlich 60 Tage nach Erbringung der Leistung bzw. bei Unteraufträgen 30 Tage nach Zahlung durch den Hauptauftraggeber. Bei einer längerfristigen Zusammenarbeit hat der Auftraggeber Bedürfnisse im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Kinderbetreuung und Pflege zu berücksichtigen. Will er eine solche Zusammenarbeit beenden oder nicht verlängern, muss er dafür zudem eine Frist von 30 Tagen einhalten. Daneben enthält das Freelance-Gesetz weitere Pflichten, beispielsweise bei der Ausschreibung von Aufträgen oder zur Einrichtung von Mechanismen gegen sexuelle und andere Formen von Belästigung.
Für ausländische Unternehmen in Japan ist es – unabhängig von ihrer Größe – wichtig, sich mit den nun in Kraft getretenen Regeln vertraut zu machen. Bei der Frage, ob das Freelance-Gesetz (oder aber die Arbeitsgesetze) Anwendung finden, ist insbesondere die oft schwierige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und (Schein-)Selbständigen von Bedeutung. Um Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen in jedem Fall sicherstellen, dass ihre Prozesse allen aktuellen Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern und Freelancern gerecht werden.
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Ihr Ansprechpartner in Japan: Michael Müller
Mueller Foreign Law Office
Shin-Kasumigaseki Building
3-3-2 Kasumigaseki, Chiyoda-ku
Tokyo 100-0013, Japan
TEL +81 3 6805 5161
FAX +81 3 6805 5162
KOREA: Novellierung des südkoreanischen Handelsgesetzes
1. Hintergrund der Verabschiedung der Novellierung des Handelsgesetzes im Plenum des Nationalparlamentes
In letzter Zeit gibt es anhaltende Bedenken, dass die Interessen von Kleinaktionären durch eine auf Großaktionäre ausgerichtete Unternehmensführung beeinträchtigt werden. Daher wird zunehmend gefordert, die Mitbestimmung der Aktionäre zu stärken und die Unternehmensführung zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund wurden folgende Maßnahmen beschlossen, um die Interessen von Kleinaktionären zu schützen und die Fairness und Transparenz der Unternehmensentscheidungen zu erhöhen: (1) Aufnahme der „Aktionäre” in den Kreis der Personen, gegenüber denen die Treuepflicht der Verwaltungsratsmitglieder besteht, (2) die Möglichkeit für börsennotierte Unternehmen, elektronische Hauptversammlungen parallel zu Präsenzhauptversammlungen abzuhalten, und die Verpflichtung für große börsennotierte Unternehmen, dies zu tun, in eine Teiländerung des Handelsgesetzes (im Folgenden „Änderungsgesetz”) aufgenommen, die am 13. März 2025 vom Plenum des Nationalparlaments verabschiedet wurde. Die wichtigsten Inhalte des Änderungsgesetzes sind wie folgt:
2. Wichtigste Inhalte des Änderungsgesetzes
1) Aufnahme der „Aktionäre“ in den Kreis der Treuepflichtigen
Das derzeitige Handelsgesetz beschränkt den Kreis der Treuepflichtigen auf die „Gesellschaft“ (Artikel 382 Absatz 3). Demnach waren die Vorstandsmitglieder lediglich verpflichtet, ihre Aufgaben zum Wohle der Gesellschaft zu erfüllen, und hatten gegenüber den einzelnen Aktionären keine Treuepflicht. Nach dieser Auslegung gab es selbst dann, wenn die Entscheidung des Vorstands als im Interesse der Gesellschaft liegend und rechtmäßig bewertet wurde, nur begrenzte Möglichkeiten, diese rechtlich anzufechten, wenn die Interessen der Kleinaktionäre tatsächlich beeinträchtigt waren.
Der geänderte Gesetzestext nimmt die „Aktionäre“ ausdrücklich in den Kreis der Treuepflichtigen auf (Art. 382 Abs. 3 Nr. 1). Darüber hinaus wurde die Pflicht der Vorstandsmitglieder festgelegt, bei der Ausübung ihrer Aufgaben „die Interessen aller Aktionäre zu wahren und alle Aktionäre gleich zu behandeln“ (Art. 382 Abs. 3 Nr. 2). Damit sind die Vorstandsmitglieder nun gesetzlich verpflichtet, bei ihren Entscheidungen nicht nur die Interessen der Gesellschaft, sondern auch die Interessen aller Aktionäre zu berücksichtigen.
2) Einführung des Systems der elektronischen Hauptversammlung für börsennotierte Unternehmen
Das geltende Handelsgesetz schreibt vor, dass die Hauptversammlung „am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nähe“ einberufen werden muss (Artikel 364), was so ausgelegt wurde, dass der Ort der Hauptversammlung auf einen physischen Raum beschränkt ist. Daher war die allgemeine Auslegung, dass elektronische Hauptversammlungen nach dem Handelsgesetzbuch nicht zulässig sind, und es gab keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre in Echtzeit über das Internet. Mit der Gesetzesänderung wurde die Abhaltung elektronischer Hauptversammlungen von börsennotierten Unternehmen ausdrücklich erlaubt, wobei die Einzelheiten wie folgt geregelt sind.
(1) Zulassung der parallelen Abhaltung elektronischer Hauptversammlungen von börsennotierten Unternehmen
Börsennotierte Unternehmen können Hauptversammlungen abhalten, bei denen ein Teil der Aktionäre nicht persönlich am Versammlungsort anwesend sein muss, sondern aus der Ferne auf elektronischem Wege an der Beschlussfassung teilnehmen kann (im Folgenden „elektronische Hauptversammlung“), sodass börsennotierte Unternehmen elektronische Hauptversammlungen parallel zu Präsenzhauptversammlungen am Versammlungsort abhalten können (Artikel 542-14 Absatz 1).
(2) Verpflichtung zur parallelen Abhaltung elektronischer Hauptversammlungen für große börsennotierte Unternehmen
Die Abhaltung einer elektronischen Hauptversammlung kann grundsätzlich durch Beschluss des Vorstands festgelegt werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist (Artikel 542-14 Absatz 1). Große börsennotierte Unternehmen, deren Vermögenswerte bestimmte Schwellenwerte überschreiten, sind jedoch zur Abhaltung einer elektronischen Hauptversammlung verpflichtet (Artikel 542-14 Absatz 2).
(3) Einberufung der elektronischen Hauptversammlung und Wirksamkeit der Teilnahme
Wenn eine börsennotierte Gesellschaft eine elektronische Hauptversammlung abhält, muss die Einberufung die Tatsache der Abhaltung der elektronischen Hauptversammlung und die Teilnahmebedingungen sowie andere für die elektronische Hauptversammlung relevante Informationen enthalten (Artikel 542-14 Absatz 5), und die an der elektronischen Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre gelten als direkt an dem Ort der Einberufung der Hauptversammlung anwesend. (Artikel 542-14 Absatz 4).
(4) Beauftragung mit der Durchführung der elektronischen Hauptversammlung und Geheimhaltungspflicht
Um die Effizienz und Fairness der Durchführung elektronischer Hauptversammlungen zu gewährleisten, können börsennotierte Unternehmen eine Stelle mit der Verwaltung elektronischer Hauptversammlungen beauftragen (Artikel 542-15 Absatz 2). In diesem Fall dürfen diese Stelle und ihre Mitarbeiter keine vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung bekannt werden, an Dritte weitergeben oder missbräuchlich verwenden (Artikel 542-15 Absatz 3).
(5) Aufbewahrungs- und Bereithaltungspflicht für Aufzeichnungen über elektronische Hauptversammlungen
Börsennotierte Unternehmen müssen Aufzeichnungen über elektronische Hauptversammlungen fünf Jahre lang nach dem Tag der Hauptversammlung aufbewahren (Artikel 542-15 Absatz 4) und diese drei Monate lang nach dem Tag der Hauptversammlung in ihrer Hauptniederlassung bereithalten, damit die Aktionäre sie einsehen können (Artikel 542-15 Absatz 5).
3. Geplantes Inkrafttreten und aktuelle Lage
Das geänderte Gesetz soll ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der Zeitpunkt der Verkündung steht noch nicht fest, aber wenn keine erneute Prüfung beantragt wird, könnte es im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten. Da die Regierung jedoch am 1. April 2025 ihr Recht auf erneute Beratung (Veto) hinsichtlich des Entwurfs zur Änderung des Handelsgesetzes ausgeübt hat, muss die weitere Vorgehensweise des Parlaments und der Regierung, beispielsweise die Verabschiedung eines neuen Beschlusses, abgewartet werden. Die folgenden Ausführungen basieren daher auf der Annahme, dass der Entwurf zur Änderung des Handelsgesetzes erneut beraten oder später verabschiedet wird.
1) Implikationen der Ausweitung der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern
Der Änderungsentwurf erweitert den Gegenstand der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern von „der Gesellschaft“ auf „die Gesellschaft und die Aktionäre“ und legt ausdrücklich fest, dass Verwaltungsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer Aufgaben die Interessen aller Aktionäre schützen und alle Aktionäre gleich behandeln müssen.
Da es sich bei „Interessen aller Aktionäre“ und „gerechte Behandlung“ jedoch um abstrakte Begriffe handelt, kann der Umfang der gesetzlichen Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern unterschiedlich ausgelegt werden, was zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten gegen einzelne Verwaltungsratsmitglieder führen dürfte. Da die Vorstandsmitglieder nun auch gegenüber den Aktionären eine Treuepflicht haben, können bei Entscheidungen, die die Interessen der Aktionäre verletzen, strafbare Handlungen wie Untreue und besondere Untreue gemäß dem Strafgesetzbuch vorliegen, sodass eine klare Festlegung des Umfangs und der Kriterien der strafrechtlichen Haftung erforderlich sein dürfte. Dies ist eine Frage, die in direktem Zusammenhang mit den Auslegungskriterien für den Straftatbestand der Untreue und der Frage der Existenz einer besonderen Untreue steht und daher unserer Ansicht nach parallel zur Festlegung von Leitlinien oder zur Ergänzung der Gesetzgebung diskutiert werden muss.
Unternehmen sollten sich auf die Ausweitung der gesetzlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern vorbereiten, indem sie Verfahren zur Prüfung der Interessen der Aktionäre in den Entscheidungsprozess des Vorstands aufnehmen und für Angelegenheiten, die die Rechte der Aktionäre beeinträchtigen, wie Umstrukturierungen und Dividendenausschüttungen, Vorprüfungsverfahren wie externe Beratung oder Fairness-Prüfungen einführen, um die Rechtmäßigkeit und Verfahrensgerechtigkeit der Entscheidungen des Vorstands nachzuweisen und sich auf künftige Rechtsstreitigkeiten vorzubereiten.
2) Implikationen der Einführung elektronischer Hauptversammlungen für börsennotierte Unternehmen
Die Einführung elektronischer Hauptversammlungen für börsennotierte Unternehmen dürfte dazu beitragen, die Teilnahmequote von Kleinaktionären und ausländischen Aktionären an Hauptversammlungen zu erhöhen. Allerdings können elektronische Hauptversammlungen mit technischen Risiken wie Systemhackern, Verbindungsfehlern und Datenlecks verbunden sein, und es besteht die Möglichkeit, dass es zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens oder die Wirksamkeit der Beschlüsse kommt.
Daher müssen Unternehmen im Voraus Vorkehrungen gegen technische und rechtliche Risiken treffen und praktische Systeme einrichten, beispielsweise durch den Aufbau einer IT-Infrastruktur für die Durchführung elektronischer Hauptversammlungen, die Stärkung der Sicherheitssysteme, die Überarbeitung der entsprechenden Satzungen und Geschäftsordnungen des Verwaltungsrats, die Verbesserung der Form der Einberufungsbekanntmachung und der Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts sowie den Abschluss von Verträgen mit vertrauenswürdigen externen Stellen im Falle der Auslagerung der Durchführung.
3) Gegensätzliche Ansichten zur Ausweitung der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern
Befürworter einer Ausweitung der Treuepflicht von Verwaltungsratsmitgliedern betonen, dass es notwendig sei, Verwaltungsratsmitglieder daran zu hindern, Entscheidungen zu treffen, die den Interessen der allgemeinen Aktionäre und nicht denen der Mehrheitsaktionäre zuwiderlaufen. Gegner weisen darauf hin, dass der Begriff „Interessen der Aktionäre” abstrakt sei und dies letztlich zu Verwirrung in der Unternehmensführung führen würde. Die Regierung begründete die Ausübung ihres Antrags auf erneute Prüfung damit, dass die Änderung des Handelsgesetzes aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der zivil- und strafrechtlichen Haftung der Vorstandsmitglieder aktive Managementaktivitäten behindern und sich somit negativ auf die gesamte Wirtschaft auswirken könnte.
Die Diskussion über die Ausweitung der Treuepflicht von Vorstandsmitgliedern als Maßnahme zum Schutz der Interessen der allgemeinen Aktionäre vor Entscheidungen, die den Interessen der Mehrheitsaktionäre dienen und den Interessen der allgemeinen Aktionäre schaden, wie z. B. Unternehmensaufspaltungen und Fusionen, wird jedoch voraussichtlich fortgesetzt werden. Insbesondere die oppositionelle Mehrheitspartei bekundet ihre Absicht, die Gesetzgebung zur Ausweitung der Treuepflicht von Vorstandsmitgliedern zum Schutz der Interessen der allgemeinen Aktionäre weiter voranzutreiben, während die Regierung als Alternative zur Änderung des Handelsgesetzes eine Änderung des Kapitalmarktgesetzes vorschlägt, um Kapitaltransaktionen wie Fusionen und Spaltungen börsennotierter Unternehmen, die die Interessen der allgemeinen Aktionäre beeinträchtigen könnten, zu regulieren. Daher ist die weitere Entwicklung aufmerksam zu beobachten.
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Ihr Ansprechpartner in Korea: Joachim Nowak
DAERYOOK & AJU LLC
7 - 16F, Donghoon Tower
317, Teheran-ro, Gangnam-gu
Seoul 06151, Republik Korea
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TEL +82 2 772 5948
FAX +82 2 3016 5222
MALAYSIA: Malaysia weitet Sales & Service Tax (SST) ab Juli 2025 deutlich aus
Ein Überblick:
In einem aktuellen Beitrag analysieren Dr. Harald Sippel und Raja Nadhil Aqran von unserer Partnerkanzlei Aqran Vijandran in Kuala Lumpur die geplanten umfassenden Änderungen zur Sales & Service Tax (SST) in Malaysia, die zum 1. Juli 2025 in Kraft treten sollen.
Erweiterte Steuerbasis:
Rund 5.000 zusätzliche Zolltarifpositionen, die bisher mit 0 % besteuert wurden, unterliegen künftig SST-Sätzen von 5 % bzw. 10 %. Betroffen sind unter anderem importierte Agrar- und Fischereiprodukte sowie eine Vielzahl von Sport- und Freizeitartikeln.
Neue Dienstleistungskategorien:
Erstmals werden auch Bauleistungen, Leasing- und Vermietungsdienste, Brokerage und Trade Finance sowie private Gesundheits- und Bildungseinrichtungen in die SST-Pflicht aufgenommen. Ebenso betroffen sind Dienstleistungen im Bereich Beauty & Wellness. Die Steuersätze liegen zwischen 6 % und 8 % und sind jeweils an bestimmte Umsatzschwellen gekoppelt.
Zeitplan und Übergangsphase:
Unternehmen, die bereits der SST unterliegen, müssen ab dem 1. Juli 2025 nach den neuen Regeln abrechnen. Betriebe, die neu erfasst werden, haben bis zum 31. August 2025 Zeit, sich zu registrieren. Eine strafbefreite Übergangsfrist („Grace Period“) läuft bis zum 31. Dezember 2025, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass „reasonable efforts“ zur Umstellung unternommen wurden.
Vertrags- und Systemanpassungen:
Langfristige Bau-, Leasing- oder Lieferverträge sollten um SST-Klauseln ergänzt werden, um potenzielle Mehrkosten transparent und rechtssicher zu verteilen. Unternehmenssysteme – insbesondere ERP- und POS-Lösungen – müssen künftig mehrere SST-Sätze sowie spezifische B2B-Ausnahmen verarbeiten können.
Ausblick:
Unternehmen sollten bereits 2024 und in der ersten Hälfte 2025 ihre Produkt- und Dienstleistungscodes systematisch prüfen, interne Prozesse auf die neuen Anforderungen ausrichten und Kommunikationspläne für Kunden und Lieferanten entwickeln. Frühzeitige Vorbereitung minimiert Risiken und schafft Planungssicherheit für den Übergang.
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Ihr Ansprechpartner in Malaysia: Dr. Harald Sippel
Aqran Vijandran
5-2A, Medan Klang Lama 28, 419, Jalan Klang Lama
Wilayah Persekutuan
Kuala Lumpur, Malaysia
TEL+60-1-8211-4958
PHILIPPINEN: Das Gesetz zur Förderung der Effizienz der Kapitalmärkte (CMEPA)
Eine neue Ära für philippinische Investitionen
Am 1. Juli 2025 läuteten die Philippinen mit der Verabschiedung des Republic Act No. 12214, bekannt als Capital Markets Efficiency Promotion Act (CMEPA), ein neues Kapitel für ihre Finanzlandschaft ein. Dieses bahnbrechende Gesetz zielt darauf ab, die Kapitalmärkte des Landes durch die Straffung der Steuerstrukturen, die Senkung der Transaktionskosten und die Förderung eines integrativeren Investitionsumfelds zu beleben.
Die wichtigsten Punkte des CMEPA:
- Senkung der Aktientransaktionssteuer (STT): Die STT auf börsennotierte Aktien wurde deutlich von 0,6% auf 0,1% gesenkt, was die Philippinen an die regionalen Wettbewerber anpasst und den Aktienhandel für Investoren attraktiver macht.
- Einheitliche Kapitalertragssteuer: Eine standardisierte Kapitalertragssteuer von 15% wird nun sowohl auf den Verkauf inländischer als auch ausländischer, nicht börsennotierter Aktien erhoben, was das Steuersystem vereinfacht und die Fairness fördert.
- Einheitliche Besteuerung von Zinserträgen: Zinserträge aus verschiedenen Quellen unterliegen nun einer einheitlichen Quellensteuer von 20 %, die das frühere fragmentierte System ersetzt und die Einhaltung der Vorschriften vereinfacht.
- Gesenkte Dokumentensteuer (DST): Die Stempelsteuer auf die Erstausgabe von Aktien wurde von 1 % auf 0,75 % gesenkt, und es wurden Ausnahmeregelungen für Investmentfonds und Unit Investment Trusts (UITFs) eingeführt, um eine breitere Beteiligung an kollektiven Kapitalanlagen zu fördern.
- Anreize für das Sparen im Ruhestand: Arbeitgeber, die zu den Personal Equity and Retirement Accounts (PERA) ihrer Mitarbeiter beitragen, können nun einen zusätzlichen Steuerabzug von 50 % auf ihre tatsächlichen Beiträge in Anspruch nehmen, was das langfristige Sparen fördert.
Präsident Ferdinand R. Marcos Jr. hob die Bedeutung des CMEPA während einer Läutezeremonie an der philippinischen Börse hervor, indem er sagte: "Diese Reform ist nicht nur für die Wohlhabenden und die Profis, für die Aktienhändler. Sie ist für jeden Filipino, der von einer besseren finanziellen Sicherheit träumt".
Finanzminister Ralph G. Recto betonte außerdem, dass CMEPA von 2025 bis 2030 Nettoeinnahmen in Höhe von über 25 Milliarden PHP generieren soll, die in die Infrastruktur, das Gesundheits- und Bildungswesen und andere öffentliche Dienste fließen.
Die Verabschiedung des CMEPA stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung eines wettbewerbsfähigeren und inklusiveren Finanzsystems auf den Philippinen dar und bietet neue Möglichkeiten sowohl für erfahrene Investoren als auch für diejenigen, die neu auf den Kapitalmärkten sind.
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Ihr Ansprechpartner in den Philippinen: Lutz Kaiser
Villanueva Gabionza & Dy Law Offices
20th/F Corporate Center
139 Valero St., Salcedo Village
Makati City 1227, Philippines
CELL +63 995 985 4957
TEL +63 2 8813 3351
FAX +63 2 8816 6741
SINGAPUR: Sonderwirtschaftszone Singapur – Johor ("JSS")
Aktuelleste Entwicklungen:
Die JSS wurde (wie berichtet) am 7. Januar 2025 während des 11. Malaysia-Singapur-Gipfeltreffens offiziell eröffnet und hat zum Ziel, einen dynamischen Wirtschaftskorridor zwischen beiden Ländern zu schaffen, der die Stärken beider Nationen nutzt.
Diese Initiative, verfolgt eine ehrgeizige Vision zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Konnektivität, zur Förderung eines florierenden Geschäftsumfelds und zur Gewinnung globaler Investitionen. Obwohl die JSS ein erhebliches Potenzial birgt, erwarten beide Regierungen, dass sie sich in einem komplexen Umfeld bewegen müssen, um ihre langfristige Rentabilität sicherzustellen.
Mit der Einrichtung eines gemeinsamen Projektbüros („Joint Project Office, JPO“) zwischen Enterprise Singapore und dem Economic Development Board am 21. April 2025 hat Singapore einen wichtigen Schritt zur Verwirklichung der Sonderwirtschaftszone Johor–Singapur getan. Das JPO wird als zentrale Anlaufstelle für in Singapore ansässige Unternehmen dienen, die eine Expansion über die Grenze hinweg nach Johor anstreben.
Das JPO wird das „Invest Malaysia Facilitation Centre“ in Johor („IMFC-J”) ergänzen, um Regulierungsprozesse zu straffen, Genehmigungen und Lizenzen zu verwalten und einen direkten Kanal für die Einbindung von Investoren zu schaffen. Ziel des JPO ist es, Unternehmen mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit bei der Planung von Projekten zu bieten.
Parallel dazu schreiten auch die Infrastrukturverbesserungen voran. Die singapurische und malaysische Regierung bauen das QR-Code-Einreisekontrollsystem aus, das Singapur im März 2024 getestet hat. Die Behörden in Johor gehen davon aus, dass es bis Mitte 2025 für Singapurer und andere Inhaber ausländischer Pässe verfügbar sein wird. Ziel ist es, die täglichen Wartezeiten für die mehr als 400.000 Pendler auf 20 Minuten zu reduzieren.
Auch im Bereich der harten Infrastruktur sind bemerkenswerte Fortschritte zu verzeichnen. Die Bauarbeiten für die 4 km lange Schnellbahnverbindung zwischen Johor Bahru und Singapur (Rapid Transit System, RTS) sind weitgehend abgeschlossen. Die Installation der Schienensysteme wird noch in diesem Jahr beginnen, die Inbetriebnahme ist für Dezember 2026 vorgesehen. Nach der Inbetriebnahme wird das RTS bis zu 10.000 Passagiere pro Stunde befördern und damit die bestehenden Straßenverbindungen erheblich entlasten.
Außerdem wurden neue Steueranreize festgelegt. Unternehmen, die hochwertige Aktivitäten wie KI- und Quantentechnologie-Lieferketten, Luft- und Raumfahrt, medizinische Geräte und globale Dienstleistungszentren betreiben, können bis zu 15 Jahre lang von einem Körperschaftsteuersatz von nur 5 Prozent profitieren.
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Ihr Ansprechpartner in Singapur: Dr. Andreas Respondek
Respondek & Fan Pte Ltd
1 North Bridge Road
#16-03 High Street Centre
Singapore 179094
CELL +65 9751 0757
TEL +65 6324 0060
FAX +65 6324 0223
THAILAND: Änderung der Kategorien von Unternehmen, die für eine Förderung durch die BOI in Frage kommen
Die staatliche thailändische Investitionsbehörde („BOI“) hat im Februar dieses Jahres die Bekanntmachung Nr. Sor. 2/2568 herausgegeben, in der Änderungen an der Liste der für Investitionsförderungen in Frage kommenden Geschäftstätigkeiten gemäß der Bekanntmachung Nr. 9/2565 angekündigt wurden. Ziel dieser Aktualisierung ist es, Thailands Position als Zentrum der Bioökonomie zu stärken und Investitionen zu fördern, die den Wert heimischer landwirtschaftlicher Rohstoffe steigern. Die wichtigsten Änderungen, die mit dieser Bekanntmachung eingeführt wurden, sind folgende:
1. Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten, die für Investitionsförderungen gemäß Abschnitt 1 in Frage kommen, wie im Anhang zur Bekanntmachung des BOI Nr. 9/2565 vom 8. Dezember 2022 aufgeführt:
1.1 Produktion von nachhaltigem Flugkraftstoff (Nr. 1.2.10.4) mit der Bedingung, dass der nachhaltige Flugkraftstoff („SAF“) aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Nebenprodukten, landwirtschaftlichen Rückständen oder Abfällen oder aus Materialien hergestellt wird, die aus solchen landwirtschaftlichen Nebenprodukten, Rückständen oder Abfällen gewonnen werden.
1.2 Kombinierte nachhaltige Flugkraftstoffproduktion (Nr. 1.2.10.5) mit der Bedingung, dass die kombinierte nachhaltige Flugkraftstoffproduktion ein Co-Verfahren bei der Herstellung von nachhaltigem Flugkraftstoff beinhalten muss.
2. Streichung und Hinzufügung einer Zone zur Förderung von Bioraffinerien oder eines Industriegebiets (Nr. 7.2.3.6) mit folgenden Bedingungen:
2.1 Das Projekt muss zu mindestens 51 Prozent des Stammkapitals thailändische Anteilseigner haben.
2.2 Das Projekt muss außerhalb der Provinzen Bangkok und Samut Prakan angesiedelt sein.
2.3 Das Projekt muss eine Fläche von mindestens 200 Rai (3.200 m²) haben. Die Fläche für den industriellen Betrieb darf nicht weniger als 60 % und nicht mehr als 75 % der Gesamtfläche betragen.
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Ihr Ansprechpartner in Thailand: Dr. Andreas Respondek
Respondek & Fan Ltd
United Center, 39th Floor, Suite 3904 B
323 Silom Road
Bangkok 10500, Thailand
CELL +66 89 896 4048
TEL +66 2 635 5498
FAX +66 2 635 5499
VIETNAM: Verpflichtende elektronische Identifikation (eID) ab dem 1. Juli 2025
Am 25. Juni 2024 hat die vietnamesische Regierung das Dekret Nr. 69/2024/ND-CP verabschiedet, das eine gesetzliche Grundlage für die Einführung eines zentralen elektronischen Identitätssystems (VNeID) schafft. Ziel ist es, die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung zu fördern. Das Dekret trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Ab dem 1. Juli 2025 werden alle bestehenden Benutzerkonten auf dem Nationalen Portal für öffentliche Dienstleistungen sowie auf verwandten Plattformen deaktiviert. Öffentliche Dienste sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich über eID-Konten auf der neuen Plattform VNeID zugänglich.
Geltungsbereich:
Das Dekret gilt für vietnamesische Staatsbürger, Organisationen und Behörden sowie für ausländische natürliche und juristische Personen, die in Vietnam wohnen oder geschäftlich tätig sind.
Rechtsstatus der eID:
Die im Rahmen des Dekrets ausgestellten elektronischen Identitäten sind rechtlich den herkömmlichen physischen Ausweisen gleichgestellt. Sie gelten im Kontext öffentlicher Dienstleistungen sowie für digitale Transaktionen.
Authentifizierungsstufen:
Das Dekret führt ein vierstufiges Authentifizierungssystem ein. Stufe 1 umfasst eine Basis-Authentifizierung, während Stufe 2 auf einer Zwei-Faktor-Authentifizierung basiert. Stufe 3 und 4 beinhalten zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Nutzung biometrischer Daten wie Gesichtserkennung, Fingerabdrücke oder Iris-Scans. Der Zugang zu digitalen Diensten steigt mit der jeweiligen Authentifizierungsstufe.
Herausforderungen für ausländische Personen und Unternehmen:
Trotz der formalen Einbeziehung ausländischer Nutzer bestehen in der Praxis erhebliche Hürden. Für die Registrierung einer Stufe-1-eID ist eine 12-stellige numerische Identifikationsnummer erforderlich. Viele ausländische Reisedokumente wie Pässe oder temporäre Aufenthaltstitel enthalten jedoch Buchstaben und können daher technisch nicht verarbeitet werden. Für die Beantragung eines Unternehmenskontos mit Stufe-2-eID muss ein gesetzlicher Vertreter oder eine bevollmächtigte Person eine gültige Stufe-2-eID besitzen. Obwohl das Dekret dies grundsätzlich vorsieht, fehlen bislang konkrete Durchführungsrichtlinien. Die Einwanderungsbehörde empfiehlt, die für Juli 2025 erwarteten weiteren Regelungen abzuwarten.
Empfohlene Maßnahmen:
Unternehmen mit internationaler Leitungsebene sollten sich proaktiv auf die bevorstehenden Änderungen vorbereiten. In Betracht gezogen werden sollte insbesondere die Bevollmächtigung einer vietnamesischen Person mit gültiger Stufe-2-eID zur Durchführung der eID-Registrierung und Verwaltung im Namen des Unternehmens – vorausgesetzt, dies wird in den kommenden Regelungen ausdrücklich erlaubt. Zusätzlich sollten interne Compliance-Prozesse überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Es empfiehlt sich außerdem, die ab Juli 2025 erwarteten Durchführungsbestimmungen genau zu verfolgen.
Ansprechpartner:
Für weitere Informationen oder Unterstützung bei der eID-Registrierung sollten sich Unternehmen an ihre Rechtsabteilung oder an eine spezialisierte Kanzlei wenden.
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Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel
Brendel & Associates Law Co., Ltd.
Golden Tower, 9th Floor, 6 Nguyen Thi Minh Khai
Dakao Ward, District 1
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam
CELL +84 98 978 4791
TEL +84 28 3911 2008
FAX +84 28 3911 2010
