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CHINA: Maßnahmen zum Standardvertrag für grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten – Voraussetzungen für die Datenübermittlung aus China

 

Maßnahmen zum Standardvertrag für grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten – Voraussetzungen für die Datenübermittlung aus China

 

Mehr als ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Volksrepublik China zum Schutz personenbezogener Daten („GSPD“) hat die Cyberspace Administration of China („CAC“) am 24. Februar 2023, die endgültige Fassung der Maßnahmen zum Standardvertrag für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten („Maßnahmen“) veröffentlicht. Der Abschluss eines Standardvertrags mit einem Datenempfänger außerhalb der Volksrepublik China („China“) ist, neben der von der CAC organisierten Sicherheitsbewertung und der Zertifizierung zum Schutz personenbezogener Daten, eine von drei Optionen für Datenverarbeiter in China, um personenbezogene Daten (Personal Information „PI“) an einen Datenempfänger außerhalb Chinas zu übermitteln.

Wie bereits in unserem rechtsvergleichenden Artikel dargelegt, sind PI entsprechend dem im GSPD verankerten Grundsatz der Datenlokalisierung prinzipiell innerhalb Chinas zu speichern. Nach dem GSPD dürfen PI nur aus geschäftlichen oder sonstigen Gründen und unter den im GSPD vorgesehen Voraussetzungen ins Ausland bereitgestellt werden. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig von der Datenmenge, d.h. auch für die Übermittlung von einer einzigen PI ins Ausland.

Als grenzüberschreitende Übermittlung von PI kann nicht nur der tatsächliche Transfer von PI durch den Datenverarbeiter an einen Datenempfänger im Ausland angesehen werden, sondern auch der Zugriff des ausländischen Datenempfängers auf die in China gespeicherten PI.

Für welche grenzüberschreitenden Datenübermittlungen gelten die Maßnahmen?

 

Solange die von der CAC organisierte Sicherheitsbewertung für die Bereitstellung von PI außerhalb Chinas nicht obligatorisch ist, dürfen PI nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen am 1. Juni 2023, entweder auf der Grundlage eines mit dem Datenempfänger abgeschlossenen Standardvertrags oder auf der Grundlage einer Zertifizierung ins Ausland übermittelt werden.

Die Maßnahmen, welche an die Voraussetzungen für die von der CAC organisierten Sicherheitsbewertung angeglichen sind, listen die Ausschlusskriterien auf, bei deren Erfüllung Datenverarbeiter mit dem Datenempfänger einen Standardvertrag abschließen dürfen:

 

  • Der Datenverarbeiter ist kein „Betreiber kritischer Informationsinfrastrukturen“;

  • Es werden PI von weniger als einer Million Betroffenen an Dritte außerhalb Chinas übermittelt;

  • Es werden, gerechnet ab dem 1. Januar des Vorjahres, PI von weniger als 100.000 Betroffenen oder „sensible PI“ von weniger als 10.000 Betroffenen an Dritte außerhalb Chinas übermittelt.

 

Eine mengenmäßige Aufteilung der ins Ausland zu übermittelnden PI oder andere Mittel zur Umgehung der Pflicht zur Sicherheitsbewertung durch die CAC sind explizit verboten.

Welche Pflichten treffen Datenverarbeiter nach den Maßnahmen?

 

Neben der Pflicht zum Abschluss eines Standardertrages sind Datenverarbeiter nach den Maßnahmen weiterhin verpflichtet, vor der Übermittlung von PI ins Ausland eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

Die Maßnahmen gehen dabei über die im GSPD enthaltenen Pflichten hinaus, indem sie den Umfang der Datenschutz-Folgenabschätzung erweitern. Nach den Maßnahmen muss die Datenschutz-Folgenabschätzung verschiedene Faktoren abdecken, wie beispielsweise:

  • Rechtmäßigkeit, Legitimität und Notwendigkeit des Zwecks, des Umfangs und der Methode der PI-Verarbeitung;

  • Bewertung der Risiken, die der Datenexport für die persönlichen Interessen des Betroffenen mit sich bringt;

  • Pflichten des Datenempfängers sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zur deren Erfüllung;

  • Auswirkungen des Rechts des Landes, in dem der Datenempfänger ansässig ist, auf die Erfüllung des Standardvertrags.

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist keine reine Formalität und kann für Datenverarbeiter eine echte Herausforderung darstellen. Je nach Komplexität des Einzelfalls kann die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und die Erstellung eines entsprechenden Berichts mehr als einen Monat in Anspruch nehmen.

Der Standardvertrag weist einige Ähnlichkeiten mit den EU-Standardvertragsklauseln auf, aber auch viele Unterschiede. Der Standardvertrag als ,,universeller‘‘ Mustervertrag unterscheidet bspw. nicht zwischen Datentransfers an verschiedene Datenempfänger. Weiterhin erlegt der Standardvertrag dem Datenempfänger detaillierte Verpflichtungen auf (z.B. in Bezug auf die Mindestaufbewahrungsfrist, die Geheimhaltungspflicht, die Weiterbeauftragung, die Weitergabe von PI an Dritte und die bei einem Sicherheitsvorfall zu ergreifenden Maßnahmen) und sieht eine gesamtschuldnerische Haftung des Datenverarbeiters und des Datenempfängers vor.

Darüber hinaus unterliegt der Standardvertrag zwingend chinesischem Recht und hat Vorrang vor allen anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien können die Parteien entweder ein Gericht in China oder ein von den Parteien im Standardvertrag festzulegendes Schiedsgericht wählen.

Beim Abschluss des Standardvertrags müssen sich die Parteien streng an den Mustervertrag, der den Maßnahmen beigefügt ist, halten. Die Parteien können andere Vereinbarungen treffen bzw. sich auf zusätzlichen Bedingungen einigen. Diese dürfen jedoch nicht im Widerspruch zum Mustervertrag stehen. Die Übermittlung von PI ins Ausland darf erst nach Inkrafttreten des Standardvertrags erfolgen.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten des Standardvertrags ist dieser zusammen mit dem Bericht über die Datenschutz-Folgenabschätzung in chinesischer Sprache bei der CAC einzureichen.

Nach den Maßnahmen müssen Datenverarbeiter vor der Übermittlung von PI ins Ausland nur dann eine separate Einwilligung des Betroffenen einholen, wenn die Einwilligung des Betroffenen die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung darstellt. Erfolgt die grenzüberschreitende Übermittlung von PI auf einer gesetzlichen, vertraglichen oder einer anderen im GSPD vorgesehenen Rechtsgrundlage, kann auf eine separate Einwilligung des Betroffenen verzichtet werden.

Wann treten die Maßnahmen in Kraft?

 

Die Maßnahmen treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Ab diesem Datum müssen Datenverarbeiter für die Übermittlung von PI ins Ausland einen Standardvertrag abschließen und die weiteren Anforderungen gemäß den Maßnahmen bzw. GSPD erfüllen.

Jedoch gilt auch für Datenexporte, die noch vor dem 1. Juni 2023 erfolgen, die Pflicht, bis zum 30. November 2023, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vor dem 1. Juni 2023 durchgeführten Datenexporte mit den Maßnahmen in Einklang zu bringen.

Welche Sanktionen drohen im Falle von Verstößen?

 

Bei Verstößen gegen die Maßnahmen drohen Datenverarbeitern Geldbußen von bis zu 50 Mio. RMB (ca. 6,8 Mio. EUR ) oder 5% des Jahresumsatzes, zivilrechtliche Haftung und für den Fall, dass der Verstoß eine Straftat darstellt, auch strafrechtliche Haftung. Neben dem Datenverarbeiter können auch „verantwortliche Personen“ sowie „andere direkt verantwortliche Personen“ mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. RMB (ca. 136.000.- EUR) belangt werden. Verstöße gegen die Maßnahmen können in das Sozialkredit-System aufgenommen und veröffentlicht werden.

Die Maßnahmen geben Einzelpersonen und Organisationen die Möglichkeit, rechtswidrige Datenexporte den zuständigen Behörden zu melden.

Unser Fazit

 

Für viele Unternehmen in China wird es eine große Herausforderung sein, aus den drei Optionen für den grenzüberschreitenden Datentransfer die individuell am besten geeignete auszuwählen, wobei der Abschluss eines Standardvertrags für die meisten KMU in China wahrscheinlich die pragmatischste Option darstellt. Dennoch ist auch diese Option in der Praxis mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden.

Weiterhin müssen Datenverarbeiter für Datenexporte bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen am 1. Juni 2023, bis zum 30. November 2023 u.a. folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Datenanalyse durchführen;

  • Due Diligence Prüfung des Datenempfängers vornehmen;

  • Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen;

  • Bericht über die Ergebnisse der Diligence Prüfung und der Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen;

  • Standardvertrag mit dem Datenempfänger aushandeln und abschließen bzw. die bestehenden Verträge überprüfen und an den Mustervertrag anpassen;

  • Betroffene benachrichtigen und evtl. eine separate Einwilligung einholen.

Es ist daher ratsam, mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen möglichst zeitnah zu beginnen, um Haftungsrisiken zu reduzieren. Gerne unterstützen wir Sie hierbei mit Rat und Tat!

In unserem gemeinsam mit der WKO geplanten Webinar erläutern wir anhand der EU-Standardvertragsklauseln im Vergleich zum Standardvertrag deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt

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KOREA: Liaison Office - Unbekannte Risiken für ausländische Investoren

 

Liaison Office - Unbekannte Risiken für ausländische Investoren

 

Die Erfahrung zeigt, dass auf dem Markt immer noch ein weit verbreiteter Irrglaube darüber besteht, wofür eine Repräsentanz (auch Verbindungsbüro, Liaison Office oder Representative Office genannt) genutzt werden kann. Dies kann zu erheblichen steuerlichen Problemen führen (Stichwort: Betriebsstätte), die dann völlig überraschend und oft mit sehr hohen Kosten verbunden sein können.

Eine Repräsentanz ist ein Büro, das keine juristische Person ist, sondern eher eine praktische Lösung, u.a. in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (das "Steuerabkommen") und dem geltenden koreanischen Steuerrecht. Im Steuerabkommen heißt es zu diesem Thema wie folgt:

Artikel 5 Betriebsstätte

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

In Artikel 5 Absatz 4 des Steuerabkommens wird definiert, was nicht als Betriebsstätte gilt, und eine Repräsentanz ist darin enthalten. Betreibt ein ausländisches Unternehmen seine Repräsentanz in Übereinstimmung mit diesen Definitionen, z.B. indem es seine Repräsentanz nur mit dem Kauf von Waren oder Gütern oder der einfachen Lagerung von Waren oder Gütern (wie oben definiert) befasst, kommt die Repräsentanz für eine privilegierte Stellung in Betracht, insbesondere im Hinblick auf die Steuerpflicht.

Gemäß diesem Artikel 5 des Steuerabkommens und unter der Voraussetzung, dass er eingehalten wird, kann eine Repräsentanz eingerichtet werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass es eine Betriebsstätte in Korea ist; eine Repräsentanz ist jedoch weiterhin verpflichtet, alle obligatorischen Sozialversicherungen und Einkommens-/Lohnsteuern für seine Mitarbeiter zu zahlen, wofür eine Steuernummer für gemeinnützige Organisationen beantragt werden sollte. Darüber hinaus unterliegt eine Repräsentanz sehr strengen Beschränkungen hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit, d.h. es darf keine gewinnbringenden Tätigkeiten ausüben, wie z.B. den Verkauf oder die Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen oder die Produktion oder Herstellung jeglicher Art.

Es ist eine allgemeine Tendenz, dass jedes Land von jemandem, der in seinem Hoheitsgebiet geschäftlich tätig ist, Steuern erheben möchte. Daher sollte es nicht überraschen, dass die koreanischen Steuerbehörden, wenn Mitarbeiter einer koreanischen Repräsentanz (die nur die im einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeführten Tätigkeiten ausüben darf und dafür steuerlich privilegiert ist) an Verkäufen in Korea beteiligt sind, versuchen werden, die Mehrwertsteuer und die Körperschaftssteuer auf die Verkäufe des betreffenden ausländischen Unternehmens in Korea zu erheben, zuzüglich einer Strafe von 10 % bis 40 % des zu zahlenden Steuerbetrags, die sich über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren (oder bis zu 15 Jahren, je nach den Einzelheiten des jeweiligen Falls) hinziehen kann. Daher ist es ratsam, keine Repräsentanz zu errichten oder zu unterhalten, wenn Verkaufsaktivitäten in Korea durchgeführt werden sollen.

Ihr Ansprechpartner in Korea: Joachim Nowak

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MALAYSIA: Lohnsteigerungen in Malaysia – was diese wirklich bedeuten

 

Lohnsteigerungen in Malaysia – was diese wirklich bedeuten

 

In den letzten Monaten kam es in Malaysia, ganz so wie im DACH-Raum, zu bedeutsamen Lohnsteigerungen. Dabei konnte teilweise der Eindruck entstehen, dass Malaysia übermäßig teuer wird. Hier lohnt sich ein genauerer Blick: Wie The Star von der Star Media Group Berhad in einem sehr ausführlichen Artikel darlegt, handelt es sich bei den Lohnsteigerungen zu einem guten Teil um eine Rückkehr zum Lohnniveau von Vor der Pandemie.

Dennoch muss man festhalten, dass die Löhne, welche in den letzten Jahren gesunken waren, sich mittlerweile über dem Niveau von März 2020, als die Covid-Pandemie begann, befinden. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Löhne auch 2023 weiter steigen werden. In manchen Industriesparten wird es deshalb schwieriger, qualifizierte Mitarbeiter zu finden.

Dabei sollten insbesondere ausländische Arbeitgeber auch daran denken, dass nicht-finanzielle Anreize, wie etwa die Möglichkeit zur (Weiter)Entwicklung, flexible Arbeitszeiten und Home-Office in Malaysia durchaus geschätzt werden und den Ausschlag geben können. Letztlich gilt, so wie wohl überall, dass sich Mitarbeiter insgesamt wohl fühlen müssen. Ein zufriedener Mitarbeiter ist weniger wechselwillig und muss nicht – oftmals nach langer, kostspieliger Suche – ersetzt werden.

Ihr Ansprechpartner in Malaysia: Dr. Harald Sippel

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PHILIPPINEN: Apostille immer noch nicht im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und den Philippinen verwendbar

 

Apostille immer noch nicht im Rechtsverkehr zwischen Deutschland und den Philippinen verwendbar

 

Obwohl die Philippinen dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, auch bekannt als Apostille-Übereinkommen, beigetreten sind, haben die Länder Deutschland, Österreich, Finnland und Griechenland ihre Einwände gegen den Beitritt der Philippinen zum Apostille-Übereinkommen bis heute nicht zurückgezogen.

Das Apostille-Übereinkommen ist ein internationaler Vertrag zur Erleichterung des Verkehrs von öffentlichen Dokumenten, die von einer Vertragspartei ausgefertigt wurden und in einem anderen Vertragsland vorgelegt werden sollen. Die Philippinen haben ihre Beitrittsurkunde im September 2018 hinterlegt, und das Übereinkommen ist auf den Philippinen im Mai 2019 in Kraft getreten. Das Apostille-Übereinkommen hat mittlerweile 124 Vertragsparteien.

Ziel des Übereinkommens ist es, das komplizierte und teure Legalisierungsverfahren der Kettenbeglaubigung durch die Ausstellung einer einzigen Apostille zu ersetzen. Öffentliche Urkunden, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, müssen nicht mehr von der Botschaft oder dem Generalkonsulat des jeweiligen Landes beglaubigt werden, wenn eine öffentliche Urkunde, die in einem anderen Land ausgestellt wurde, verwendet werden soll.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ("DFA") ist die zuständige Behörde für die Apostillierung von Dokumenten, die auf den Philippinen ausgestellt wurden und im Ausland verwendet werden sollen, während notarielle Urkunden vom regionalen Gericht ("Red Ribbon") vorbeglaubigt werden. Deutschland hat unter Berücksichtigung der föderalen Struktur des Landes mehrere zuständige Behörden benannt. Dabei kann es sich entweder um ein Landgericht (für gerichtliche Dokumente oder notarielle Urkunden) oder um eine andere staatliche Behörde (für nicht gerichtliche Dokumente) handeln.

Eine Apostille kann nur ausgestellt werden, wenn sowohl das Ursprungsland als auch das Empfängerland Mitglied des Apostille-Übereinkommens sind. Wenn ein Land das Apostille-Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann die Apostille nicht verwendet werden, und die Parteien, die ihre inländische Urkunde in einem anderen Land verwenden wollen, werden auf den Weg der Legalisierung verwiesen.

Der Vorteil der Abschaffung des komplizierten Beglaubigungsverfahrens gilt jedoch auch nicht, wenn es um die Verwendung im Rechtsverkehr zwischen Ländern geht, von denen entweder ein Land nicht Mitglied des Apostille-Übereinkommens ist oder in denen ein Mitgliedstaat einen Einwand oder Vorbehalt geltend gemacht hat. Dies ist der Fall bei Deutschland, Österreich, Finnland und Griechenland. Die auf den Philippinen ausgestellte Apostille wird folglich in diesen vier Ländern nicht anerkannt, wohl aber in allen anderen Mitgliedstaaten.

Das Verfahren zur Erlangung der Legalisation ist daher nach wie vor langwierig, wie die philippinische Botschaft auf ihrer Website beschreibt.

Die Legalisation durch die philippinische Botschaft setzt voraus, dass die gleichen deutschen Behörden, die eine Apostille für Dokumente ausstellen können, die in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden sollen (d.h. Amtsgerichte oder mehrere benannte Regierungsbehörden), eine Vorbeglaubigung ausstellen. Die Legalisation würde im Gegensatz zur Apostillierung zusätzliche Kosten verursachen. Wenn die Unterlagen nicht vollständig sind, wird ein Antrag auf Legalisation von den Botschaften abgelehnt. Um das Risiko einer Ablehnung zu verringern, akzeptiert die philippinische Botschaft vorab E-Mails mit der eingescannten Version der Dokumente.

Obwohl die Botschaften versuchen, jedem Antragsteller so weit wie möglich entgegenzukommen, ist das Legalisierungsverfahren dennoch zeit- und kostenaufwendig. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Einspruch der vier Länder in absehbarer Zeit zurückgezogen wird.

Ihr Ansprechpartner in den Philippinen: Lutz Kaiser

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Makati City 1227, Philippines

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PHILIPPINEN: Urteil des Obersten Gerichtshofs stärkt die Loyalitätspflicht von Vorstandsmitgliedern gegenüber Aktiengesellschaften

 

Urteil des Obersten Gerichtshofs stärkt die Loyalitätspflicht von Vorstandsmitgliedern gegenüber Aktiengesellschaften

 

Der Fall einer philippinischen Aktiengesellschaft, bei dem der Oberste Gerichtshof entschieden hat, dass Vorstandsmitglieder eine Loyalitätspflicht gegenüber der Corporation haben, könnte für Unternehmer und Aktionäre von großem Interesse sein. Die Gesellschaft wurde von zwei Ehepartnern gegründet, um den alleinigen Vertrieb von hochwertigem Normalpapier zu übernehmen. Obwohl die Gesellschaft erfolgreich war und einen Umsatz von mehreren Millionen erzielte, wurden keine nennenswerten Bardividenden an die Aktionäre ausgeschüttet.

Die Aktionäre begannen, die Geschäfte des Vorstands zu untersuchen, als Verwandte und Freunde die Art und Weise, wie das Unternehmen geführt wurde, in Frage stellten. Es stellte sich heraus, dass der Präsident und seine Mitangeklagten, als sie noch Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte der Gesellschaft waren, eine andere Gesellschaft gründeten, um Gelder aus der Gesellschaft abzuschöpfen. Der Präsident wurde später von seinen Ämtern bei TOPROS entbunden.

In der Entscheidung des Gerichtsverfahrens entschied der Oberste Gerichtshof, dass ein Vorstandsmitglied, das für sich selbst eine Geschäftsgelegenheit erwirbt, die der Gesellschaft gehören sollte, und das zum Schaden der Gesellschaft Gewinne erzielt, die Pflicht hat, der Gesellschaft die Gewinne, die er aus der Geschäftsgelegenheit erzielt hat, zurückzuzahlen, es sei denn, die Gesellschaft ratifiziert dies. Eine Geschäftsgelegenheit liegt vor, wenn eine vorgeschlagene Tätigkeit vernünftigerweise mit der gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zusammenhängt und die Gesellschaft die Möglichkeit hat, sich hierbei einzusetzen. Ein Direktor hat darüber hinaus eine Loyalitätspflicht gegenüber der Corporation, die als separate juristische Person für ihre Direktoren und leitenden Angestellten handelt.

Unternehmerische Gelegenheiten sollten vom Vorstand offengelegt werden, damit die Gesellschaft die Möglichkeit hat, sich zu engagieren. Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Mehrheitsaktionäre sind rechtlich verpflichtet, keine Gelegenheiten für sich selbst wahrzunehmen, ohne sie zuvor dem Vorstand offenzulegen und ihm die Möglichkeit zu geben, die Gelegenheit im Namen der Gesellschaft abzulehnen. Aktionäre können die Direktoren einer Gesellschaft haftbar machen, wenn sie Verluste erleiden, weil der Direktor der Gesellschaft eine Geschäftsmöglichkeit für sich genutzt hat.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte die Loyalitätspflicht gegenüber der Gesellschaft verstehen und sich an die Regeln halten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Aktionäre sollten sich bewusst sein, dass sie rechtliche Schritte einleiten können, wenn sie glauben, dass ihre Rechte verletzt wurden.

Ihr Ansprechpartner in den Philippinen: Lutz Kaiser

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SINGAPUR: Das „Tripartite Committee on Workplace Fairness“ ("der Ausschuss") hat einen Zwischenbericht über seine Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Fairness am Arbeitsplatz ("RFA") vorgelegt

 

Das „Tripartite Committee on Workplace Fairness“ ("der Ausschuss") hat einen Zwischenbericht über seine Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Fairness am Arbeitsplatz ("RFA") vorgelegt

 

Der Ausschuss veröffentlichte am 13. Februar 2023 seinen Zwischenbericht über seine Empfehlungen für die RFA (https://www.mom.gov.sg/newsroom/press-releases/2023/0213-tripartite-committee-releases-interim-report-on-recommendations-for-wfl). Es wird erwartet, dass die Gesetzgebung in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 verabschiedet wird.

Die Standards für Fairness am Arbeitsplatz sind in den „Tripartite Guidelines on Fair Employment Practices“ enthalten. Die Empfehlungen des Ausschusses zielen darauf ab, die grundlegenden Ideen einer gerechten und leistungsorientierten Einstellung zu bewahren und alle Arten von Diskriminierung für alle Arbeitgeber auszuschliessen, wobei gleichzeitig Gesetze eingeführt werden, um die am weitesten verbreiteten Arten von Diskriminierung in Singapur zu verbieten und den Schutz und die Rechtsmittel für Arbeitnehmer, die davon betroffen sind, zu verbessern. Das RFA wird die Mediation als primäre Methode zur Lösung von Diskriminierungsvorwürfen vorsehen, wobei das Employment Claims Tribunal ("ECT") angerufen werden kann, falls die Mediation erfolglos bleibt. Darüber hinaus bemühte sich der Ausschuss um eine bessere Unterstützung der Bedürfnisse von Unternehmen und Organisationen, wie z. B. die Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen und die Bevorzugung von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen bei Einstellungsentscheidungen.

Ein stärkerer Schutz gegen bestimmte Arten von Diskriminierung am Arbeitsplatz dient den wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Zielen Singapurs und ermutigt mehr ältere Arbeitnehmer, Frauen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit psychischen Störungen zur Teilnahme am Erwerbsleben. Für Unternehmen wird es wichtig sein, ihre derzeitigen Beschäftigungspraktiken zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen die neue Gesetzgebung verstoßen, sobald diese verabschiedet ist.

Ihr Ansprechpartner in Singapur: Dr. Andreas Respondek

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#16-03 High Street Centre
Singapore 179094

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THAILAND: Vereinfachung des "Civil and Commercial Code" für Firmen

 

Vereinfachung des "Civil and Commercial Code" für Firmen

 

Thailand's Zivilgesetzbuch ("Civil and Commercial Code") wurden unlängst in wesentlichen Punkten für "limited liability companies" in vielerlei Hinsicht vereinfacht, die in praktischer Hindisch sehr bedeutsam sind.

Die Änderungen umfassen u.a. die Verringerung der Anzahl der Mindestaktionäre für "limited liability companies", Abhaltung von Board Meetings mittels elektronischer Medien, Vereinfachung der Veröffentlichungsanforderungen in einer lokalen Zeitung etc.

Einen Überblick über sämtliche Änderungen gibt ein in der "Singapore Law Gazette" veröffentlichter Artikel von Respondek & Fan, der über folgenden Link abgerufen werden kann: https://lnkd.in/eM8HJW9q.

Ihr Ansprechpartner in Thailand: Dr. Andreas Respondek

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Bangkok 10500, Thailand

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VIETNAM: Verschobene Feiertage - Besonderheiten im vietnamesischen Arbeitsrecht

 

Verschobene Feiertage - Besonderheiten im vietnamesischen Arbeitsrecht

 

Einige Arbeitnehmende in Vietnam konnten sich über ein sehr langes Wochenende (zumeist von Samstag, den 29.04. bis Mittwoch, den 03.05.) freuen. Grund dafür ist die Vorgabe im vietnamesischen Arbeitsrecht, die besagt, dass ein öffentlicher Feiertag, der auf einen Wochentag fällt an dem nicht gearbeitet werden muss, am nächsten regulären Arbeitstag „nachgeholt“ werden muss.

Grundsätzlich muss den Arbeitnehmenden ein freier Tag pro Woche gewährt werden. Welcher Wochentag dies ist, kann frei vereinbart werden. Sechs-Tage-Wochen waren in der Vergangenheit durchweg üblich aber aktuell ist festzustellen, dass oftmals nur noch von einer Fünf-Tage-Woche Gebrauch gemacht wird.

Der Tag der Arbeit (01. Mai) fiel dieses Jahr auf einen Montag und war daher wohl zumeist als regulärer Feiertag zu gewähren. Am 10. März des Mondjahres wird den 18 „Hùng“ Königen gedacht, die als Begründer des ersten vietnamesischen Reiches „Văn Lang“ (Land der Tätowierten) gelten. Dieser Feiertag fiel dieses Jahr auf einen Samstag (29. April) und, sofern kein regulärer Arbeitstag, musste damit am nächsten Werktag „nachgeholt“ werden. Da am Montag bereits der Tag der Arbeit zu feiern war, sollte also Dienstag, der 02.05. als Ersatzurlaubstag gewährt werden.

Hinzu kam dann noch der „Tag des Sieges“ (auch „Tag der Wiedervereinigung“ oder „Tag der Befreiung“ genannt) am 30. April des Kalenderjahres (dieses Jahr ein Sonntag), an dem im Jahre 1975, das damalige Saigon (heute Ho Chi Minh Stadt) erobert und hiermit das Ende des Vietnamkriegs und die Wiedervereinigung zwischen Nord- und Südvietnam eingeläutet wurde. Da Montag und Dienstag bereits frei zu geben war, fiel der hierfür fällige Ersatzurlaubstag damit auf Mittwoch, den 03.05.

Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel

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Golden Tower, 9th Floor, 6 Nguyen Thi Minh Khai
Dakao Ward, District 1
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam

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VIETNAM: Neues Dekret zum Schutz persönlicher Daten (Dekret 13/2023)

 

Neues Dekret zum Schutz persönlicher Daten (Dekret 13/2023)

 

Am 17. April 2023 wurde das Dekret 13/2023 zum Schutz von persönlichen Daten verabschiedet. Das neue Dekret tritt am 01. Juli 2023 in Kraft und gilt sowohl für vietnamesische als auch ausländische Unternehmen und Personen, die in Vietnam oder im Ausland ansässig sind und an der Verarbeitung (d.h. Beschaffung, Speicherung, Vervielfältigung, Übermittlung etc.) lokaler personenbezogener Daten beteiligt sind. Persönliche Daten werden dabei in reguläre (z.B. Name, Geschlecht, Geburtstag) und sensible Daten (z.B. politische und religiöse Ansichten, Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung) unterteilt, wobei letzteren ein erhöhter Schutzwert zugestanden wird.

Für die Verarbeitung von persönlichen Daten ist grundsätzlich (Ausnahmen gelten u.a. zum Schutz für Leib und Leben oder bei einer gesetzlich normierten Pflicht zur Offenlegung von personenbezogenen Daten) das ausdrückliche Einverständnis von der Person, die die persönlichen Daten betreffen, einzuholen. Bei der Datenverarbeitung müssen verschiedene organisatorische und technische Grundsätze beachtet und eingehalten werden (z.B. Transparenz, Angemessenheit, Vertraulichkeit), wobei dies durch einen Mitarbeiter oder eine besondere Abteilung sichergestellt werden soll.

Unternehmen und Personen, die sowohl über den Grund und die Art und Weise der Datenverarbeitung entscheiden, als auch die eigentliche Datenverarbeitung durchführen, sind dazu verpflichtet einen Bericht (Formvorlage liegt dem Dekret bei) über die Datenverarbeitung zu erstellen, der u.a. Angaben über den Grund der Datenverarbeitung. die Art sowie den Empfänger der Daten enthält. Die grenzüberschreitende Weitergabe von persönlichen Daten von vietnamesischen Staatsangehörigen ist dabei in einer separaten Form zu dokumentieren. In beiden Fällen sind die Berichte dem "Ministry of Public Security" ("Department of Cybersecurity and Hi-tech Crime") vorzulegen.

Dekret 13/2023 ergänzt das vietnamesische Datenschutzrecht umfassend. Dies geht mit der Einführung von weiteren (landestypischen) Berichtspflichten sowie der Pflicht zur Ernennung eines/r Datenschutzbeauftragten/-abteilung einher, womit weitere personelle Ressourcen gebunden werden.

Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel

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