JAPAN: Wann ist die elektronische Signatur ausreichend?
Wann ist die elektronische Signatur ausreichend?
Im Grundsatz gilt, dass die Vertragspartner selbst entscheiden, ob sie einen Vertragsschluss mit elektronischer Signatur als ausreichend akzeptieren.
Was im internationalen Kontext durch Anwälte oft übersehen wird, ist die Frage der Zulässigkeit des gewählten Verfahrens. Denn dies bestimmt sich immer nach dem gewählten anwendbaren Recht.
Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung verbildlicht die Problematik sehr drastisch:
Ein Bahnhersteller hat im Herbst 2021 an einer Ausschreibung der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) für 186 Doppelstockzüge teilgenommen. Eine Bedingung war, dass die Einreichung des Antrags mit elektronischer Signatur geschieht. Das hat der Schweizer Hersteller mit Hilfe eines in der Schweiz zertifizierten technischen Dienstleister gemacht, doch das Bundesverwaltungsgericht in Österreich hat dann nach Anrufung eines französischen Wettbewerbers entschieden, dass die gewählte elektronische Signatur nicht EU-Rechtskonform ist und bestimmt, dass der Zuschlag an die Schweizer für den Milliardenauftrag unwirksam ist. Anzuwendbares Recht war das Recht Österreichs und in EU-Ländern dürfen nur eIDAS-konforme elektronische Singaturen verwendet werden.
Die Gerichte in Österreich haben jedoch in der Berufung entschieden, dass die ÖBB die Ausschreibung wiederholen dürfen, was dann auch erfolgt ist.
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SINGAPUR: Singapore High Court hält vorläufigen Schiedsspruch für vollstreckbar
Singapore High Court hält vorläufigen Schiedsspruch für vollstreckbar
Ist ein vorläufiger Schiedsspruch, der von einem ausländischen Eilschiedsrichter erlassen wurde, nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar? Am 7. Oktober 2022 hat der Singapore High Court diese Frage bestätigt.
In CVG gegen CVH bestätigte das Gericht in Singapur, dass ein vorläufiger Schiedsspruch, der von einem Eilschiedsrichter in einem im Ausland ansässigen Schiedsverfahren erlassen wurde, in Singapur grundsätzlich vollstreckbar ist.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein solcher vorläufiger Schiedsspruch die Definition eines "ausländischen Schiedsspruchs" nach dem singapurischen "International Arbitration Act (ch. 143A) (IAA)" erfüllt und daher vollstreckt werden kann.
In diesem Fall lehnte das Gericht jedoch die Vollstreckung des vorläufigen Schiedsspruchs aus Gründen der natürlichen Gerechtigkeit ab, nachdem es festgestellt hatte, dass der Schuldner des Schiedsspruchs nicht in der Lage gewesen war, seine Argumente im Schiedsverfahren nachzuweisen.
Der Entscheid kann über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.elitigation.sg/gd/s/2022_SGHC_249
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SINGAPUR: Neue gesetzliche Anforderungen für "nominee shareholders" und "controllers" ab 5. Dezember 2022
Neue gesetzliche Anforderungen für "nominee shareholders" und "controllers" ab 5. Dezember
Am 4. Oktober 2022 wurden Singapurs "Companies Act 1967 ("CA")" und der "Limited Liability Partnerships Act 2005 ("LLP Act")" wie folgt geändert:
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Obligatorische Verpflichtung zur Führung eines Registers der Nominee-Aktionäre ("RONS"):
Singapurische Gesellschaften und ausländische Gesellschaften, die in Singapur registriert sind ("ausländische Gesellschaften"), sind nun verpflichtet, ein nicht-öffentliches RONS zu führen, das die vorgeschriebenen Angaben der nominierten Aktionäre und ihrer Nominatoren enthält; und
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Verbesserte Massnahmen für den Fall, dass es keinen eintragungsfähigen "controller" gibt oder der Rechtsträger nicht in der Lage ist, einen eintragungsfähigen "controller" zu identifizieren:
Singapurische Gesellschaften, ausländische Gesellschaften oder Singapurische Partnerschaften mit beschränkter Haftung ("LLPs"), die keinen eintragungsfähigen "controller" haben oder den eintragungsfähigen "controller" nicht identifizieren können, sind verpflichtet, Personen mit geschäftsführender Kontrolle als ihre eintragungsfähigen "controller" zu identifizieren.
Mehr dazu finden Sie unter: https://www.acra.gov.sg/news-events/news-details/id/679
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THAILAND: Neueinführung der Fusion bei Unternehmenszusammenschlüssen
Neueinführung der Fusion bei Unternehmenszusammenschlüssen
Bislang gab es in Thailand für Unternehmenszusammenschlüsse lediglich die "Verschmelzung/Amalgamation" aber keine Fusion im eigentlichen Sinn.
Das thailändische Parlament hat unlängst die Änderung des Zivil- und Handelsgesetzbuchs (ZGB) gebilligt, mit der eine "Fusion (Merger)" als weitere Methode der Unternehmenszusammenführung eingeführt wird. Da die Änderung nach Ablauf von 90 Tagen nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft treten soll, erwarten wir, dass die neue Fusionsregelung Anfang 2023 verfügbar sein wird.
Die Fusion (Unternehmen A + Unternehmen B = Unternehmen A oder Unternehmen B) wird neben der bisher möglichen Verschmelzung (Unternehmen A + Unternehmen B = Unternehmen C) eine weitere Methode der Unternehmenszusammenführung bieten. Ein Unternehmen, das fusioniert wird, verliert seinen Status als juristische Person, und das überlebende Unternehmen erhält Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Rechts wegen.
Dies wird für mehr Flexibilität bei den Zulassungs- und Genehmigungsanforderungen sorgen und rechtliche Hindernisse bei der Übertragung von Arbeitnehmern, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten etc. abbauen. Die gesetzliche Änderung des ZGB würde Fusionen und Übernahmen (M&A) sinnvoll fördern und erleichtern.
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THAILAND: Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022
Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022
Am 26. August 2022 stimmte der nationale Lohnausschuss Thailands für eine Anhebung des Mindestlohns auf THB 328-354 pro Tag (9,01-9,72 USD) - eine Erhöhung um etwa 5 % gegenüber der vorherigen Spanne von THB 313-336. Der Beschluss zur Erhöhung der Mindestlöhne, die zuletzt im Januar 2020 angehoben wurden, erfolgte nach einer 14-Jahres-Hochinflationsrate von 7,61 % im Juli 2022. Die Lohnerhöhung trat am 1. Okotber in Kraft.
Mit den neuen Zahlen wird der monatliche Gesamtmindestlohn in Thailand durchschnittlich zwischen THB 9.000 (235 USD) und THB 10.000 (261 USD) liegen.
Einem Arbeitgeber ist gemäss Abschnitt 90 des Arbeitsschutzgesetzes BE 2541 (1998) untersagt, einem Arbeitnehmer weniger als den in der Mitteilung des Lohnausschusses vorgeschriebenn Mindestlohn zu zahlen; andernfalls wird der Arbeitgeber mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von höchstens THB 100.000 oder beidem bestraft.
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