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CHINA: Verabschiedet: Exportkontrollgesetz in China

 

 

Am Samstag, den 17.10.2020, ist das Exportkontrollgesetz der VR China verabschiedet worden.

Es ist Chinas erstes nationales Gesetz zur Exportkontrolle. Das Sachgebiet ist bisher durch Vorschriften geregelt worden, die in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut waren. Das Gesetz neue besteht aus fünf Kapiteln mit 48 Artikeln und wird am 1. Dezember 2020 in Kraft treten.

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen:

Kontrollierte Güter
Zu den Gütern, die nach dem Gesetz der Ausfuhrkontrolle unterliegen werden, gehören:
(1) Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
(2) militärische Güter,
(3) nukleare Güter und
(4) andere Güter (einschließlich Güter, Technologien und Dienstleistungen), die "sich auf die Gewährleistung der nationalen Sicherheit Chinas oder die Erfüllung der chinesischen Antiproliferationsverpflichtungen und anderer internationaler Verpflichtungen beziehen" (Art. 2, Abs. 1). Das Gesetz stellt klar, dass zu den kontrollierten Gütern auch die technischen und sonstigen Daten im Zusammenhang mit diesen Gütern gehören (id. Abs. 2).

Anwendungsbereich
Das Gesetz gilt sowohl für die Verbringung kontrollierter Güter vom chinesischen Festland nach außerhalb des chinesischen Festlands als auch für die Bereitstellung kontrollierter Güter durch chinesische Einrichtungen an ausländische Einrichtungen (Art. 2 Abs. 3). Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone (Art. 45). Überseeische Einrichtungen, die gegen das Gesetz verstoßen und dadurch "die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas gefährden oder die Erfüllung seiner Antiproliferations- und anderer internationaler Verpflichtungen behindern", werden ebenfalls nach dem Gesetz strafrechtlich verfolgt (Art. 44).

Regulatorische Instrumente
Kontrollierte Güter werden im Allgemeinen in den von den Ausfuhrkontrollbehörden herausgegebenen Ausfuhrkontrolllisten aufgeführt (Art. 9 Abs. 1). Im Einklang mit dem nationalen Interesse Chinas können die Behörden auch nicht gelistete Güter einer vorübergehenden Ausfuhrkontrolle unterwerfen, die zwei Jahre nicht überschreiten darf (Art. 9 Abs. 2).

Für die Ausfuhr aller Güter, die auf den Kontrolllisten aufgeführt sind oder einer vorübergehenden Ausfuhrkontrolle unterliegen, muss eine Ausfuhrgenehmigung eingeholt werden (Art. 12 Abs. 2). Eine Genehmigung ist auch für jedes andere Gut erforderlich, von dem der Exporteur weiß oder hätte wissen müssen, dass es bestimmte Risiken birgt, wie z.B. das Risiko, zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet zu werden (a.a.O. Abs. 3). Ein Gesuchsteller kann eine administrative Überprüfung der Verweigerung einer Bewilligung beantragen, kann aber keine weitere gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Überprüfung beantragen (Art. 41).

Wenn es im nationalen Interesse Chinas liegt, können die Ausfuhrkontrollbehörden ein vollständiges Verbot der Ausfuhr bestimmter kontrollierter Güter oder ein eingeschränkteres Verbot ihrer Ausfuhr in bestimmte Gerichtsbarkeiten, Körperschaften oder Personen verhängen (Art. 10).

Exporteuren mit "gut geführten" [运行良好的] internen Programmen zur Einhaltung der Vorschriften können "Erleichterungsmaßnahmen", wie z.B. allgemeine Ausfuhrgenehmigungen, gewährt werden.

Das Gesetz verbietet chinesischen Unternehmen, "exportkontrollbezogene Informationen" an ausländische Unternehmen weiterzugeben, wenn dies die "nationale Sicherheit und die Interessen Chinas" gefährden könnte (Art. 32, Abs. 2). Es ermächtigt China auch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ausländische Regierung "Exportkontrollmaßnahmen missbraucht, um die "nationale Sicherheit und die Interessen Chinas zu gefährden" (Art. 48).

Was ist zu tun?
Wir prüfen derzeit, ob und inwieweit ein Re-Exportkontrollvorbehalt für Güter zu beachten ist, die in einer chinesischen Güterkontrollliste enthalten sind und durch nicht-chinesische Wirtschaftsbeteiligte aus Ländern außerhalb Chinas exportiert werden sollen.

Auf Basis der vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Unternehmen, die aus China Güter nach Deutschland, Österreich oder in die Schweiz importieren, diese Güter als Vor- oder Endprodukte re-exportieren oder Anteile an chinesischen Verbundunternehmen halten, sich mit der vorstehend genannten und anderen aus dem neuen Exportkontrollgesetz ergebenden Compliance-Fragen auseinanderzusetzen.

Für Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung!

Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt

Burkardt & Partner

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222 Yanan Road (East)
Shanghai 200002, P.R. China

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HONG KONG: Weitere Liberalisierungsmassnahmen im China-Hong Konger Freihandelsabkommen

 

Weitere Liberalisierungsmaßnahmen im China-Hong Konger Freihandelsabkommen

1. Einführung

Sowohl China als auch Hong Kong sind Mitglieder der Freihandelsorganisation WTO; da Hong Kong allerdings ein Teil von China ist, greifen die WTO Regelungen zum Freihandel nicht auf die innerstaatlichen Beziehungen zwischen Hong Kong und China. Von daher wurde schon kurz nach der Rückgabe Hong Kongs an China im Jahr 2003 ein eigenständiges Freihandelsabkommen zwischen Hong Kong und China geschlossen, „The Mainland and Hong Kong Closer Economic Partnership Arrangement (CEPA)“.

Ursprünglich bezog sich CEPA nur auf den Freihandel von Waren zwischen Hong Kong und China, es wurden aber dann sukzessive Erweiterungen beschlossen, um sowohl den Warenfreihandel auszuweiten, als auch um weitere Bereiche in CEPA einzubeziehen.

Inzwischen umfasst CEPA vier Bereiche:

a) Freihandel von Waren;
b) Freihandel bezüglich Dienstleistungen;
c) Freihandel für Direktinvestitionen; und
d) Freihandel bezüglich wirtschaftlicher und technischer Kooperation.

2. Letzte Erweiterung

Die letzte Erweiterung wurde am 21. November 2019 beschlossen und trat zum 01. Juni 2020 in Kraft.
Diese Erweiterung bezieht sich nur auf den Freihandel für Dienstleistungen und die Liste von Dienstleistungen, die nun Hong Konger Unternehmen in China erbringen können und von den Behörden wie lokale chinesische Unternehmen behandelt werden, wurde erweitert.

Es wurde ein Anhang zu CEPA für Dienstleistungen geschaffen, der nun eine negativ Liste enthält, welche auflistet, in welchen Bereichen Hong Konger Unternehmen nicht oder nur beschränkt Dienstleistungen erbringen dürfen und es wurde eine positiv Liste geschaffen, welche angibt, in welchen Bereichen Hong Konger Unternehmen wie chinesische Unternehmen behandelt werden.

Insgesamt wurde die Anzahl der eingeschränkten bzw. verbotenen Bereiche auf 11 reduziert und die Anzahl der Bereiche der positiv Liste von 26 auf nun 34 Bereiche erhöht.
Es wurden im Rahmen der Erweiterung nicht nur weitere Dienstleistungsbereiche eingeführt, es wurde auch weitere ursprüngliche Einschränkungen wie Regelungen für das Mindestkapital, für den Unternehmenszweck und für die Mindestbeteiligung von chinesischen Unternehmen an Joint Ventures aufgehoben.

3. Im Einzelnen

Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Für Hong Konger Unternehmen ist es nun einfacher, Waren unter dem chinesischen Testsystem (China Compulsory Certification, CCC) zu testen und Fabrikinspektionen durchzuführen. Dies betrifft Tests für Waren, die in Hong Kong als auch in China durchgeführt werden;
  • Hong Konger Telekommunikationsunternehmen dürfen nun chinesische SIM-Karten herausgeben, die nicht nur in Guangdong, sondern in ganz China funktionieren;
  • Änderungen im Bereich der Kultur: Hong Konger Unternehmen können nun einfacher Printmedien in China herausgeben und vertreiben.
  • Hong Konger Versicherungen wird es erleichtert, in China Versicherungen zu vertreiben und Hong Konger Unternehmen wird es erleichtert, in Asset Management
    Gesellschaften in China zu investieren.
  • Hong Konger Touristen können sich bis zu 144 Stunden visumsfrei im Pearl River Delta aufhalten.
  • Ausnahmeregelungen, die bis jetzt nur die Provinz Guangdong galten, werden auf weitere Provinzen oder auf ganz China ausgeweitet.

4. Zusammenfassung

Die letzten Erweiterungen liegen im Einklang mit den früheren Erweiterungen und können Hong Konger Unternehmen einen Vorsprung gegenüber Konkurrenten aus anderen Ländern verschaffen.

Sollte ein Markteinstieg in China via Hong Kong über CEPA in Betracht gezogen werden, so ist davor allerdings sehr genau zu prüfen, ob die Regelungen auch auf das jeweilige Unternehmen zutreffen. Viele Regelungen haben hohe Anforderungen und gehen teilweise so weit, dass die Ausnahmen nur auf ein oder zwei lokale Hong Konger Unternehmen zutreffen, mit dem Ziel, diesen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und andere nicht-lokale Wettbewerber auszuschließen.

Ihr Ansprechpartner in Hong Kong: Stefan Schmierer

Ravenscroft & Schmierer

22nd Floor, Bupa Centre
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Hong Kong, SAR

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TEL      +852 2388 3899
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INDIEN: Neuer Gesetzesentwurf zum Wettbewerbsrecht

 

Neuer Gesetzesentwurf zum Wettbewerbsrecht

 

Das indische Parlament berät über eine substantielle Novelle zum Wettbewerbsrecht (Competition Act, 2002).

Danach sollen u.a. die Reaktionsfristen der Wettbewerbsbehörde in der Zusammenschlusskontrolle erheblich verkürzt werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Es wird ein zusätzlicher Schwellenwert eingeführt - Transaktionswert: INR 20 Mrd. oder ca. EUR 250 Mio. - der eine Transaktion meldepflichtig macht, falls erhebliches Geschäftsvolumen auf Indien entfällt - was noch durch Verordnungen zu spezifizieren ist.

Zudem soll die Wettbewerbsbehörde bei Verstössen grösseren Handlungsspielraum erhalten, indem Selbstverpflichtungen und Vereinbarungen zugelassen und in weiterem Umfange Sanktionsmilderungen zugelassen werden. Man darf gespannt sein, wann und wie das Gesetz aus dem Parlament herauskommt.

Ihr Ansprechpartner in Indien: Dr. Jörg Schendel

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W-13, West Wing, Greater Kailash Part-II
Delhi 110048, Indien

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JAPAN: Fusionskontrolle - Diskussion der neuen Guidelines der Japan Fair Trade Commission zur Vorlage von Dokumenten

 

Fusionskontrolle

 

Diskussion der neuen Guidelines der Japan Fair Trade Commission zur Vorlage von Dokumenten

Die japanische Wettbewerbsaufsicht Japan Fair Trade Commission (JFTC) hat im Juni 2022 gesonderte Guidelines zur Offenlegung interner Dokumente mit dem Titel "The Fair Trade Commission's Practices Regarding the Submission of Internal Documents in Business Combination Reviews ("Guidelines")" erstellt. Die Guidelines werden in der Legal Community in Japan kontrovers diskutiert.

Es gibt noch keine konkreten Erfahrungen mit der Umsetzung der neuen Guidelimes. Die Anforderungen interner Dokumente gehörte bisher nicht zur allgemeinen Standardpraxis der JFTC bei der Prüfung von Fusionen. Sie beschränkten sich in der VErgangenheit vor allem auf einen detaillierten Prüfungsprozess von Fusionen in der Phase II und nur selten auf komplexe Fälle der Phase I. Aktuelles Beispiel dafür war der Zusammenschluss von LINE und Yahoo im Jahr 2019, wo auch Protokolle von Vorstandssitzungen und E-Mails von Mitarbeitern und Officers vorzulegen waren.

Aus anwaltlicher SIcht wird man verstärkt auf eine sehr sorgfältige Dokumentation schon im Vorfeld jeglicher Aufnahme von Gesprächen drängen müssen. Klare Guidelines sind im Grundsatz erfreulich, da es in der anwaltlichen Beratung häufig schwierig war, die Mandanten zu einer ernsthaften Dokumentation und geordneten Vorhaltung von Dokumenten anzuhalten. Unterlagen können in den meisten Fällen für den Zeitraum ab 2 Jahre vor Einreichung des Prüfantrages angefordert werden.

Anders als in vielen Ländern gibt es aber in Japan kein eindeutiges Konzept für das Anwaltsgeheimnis, weshalb theoretisch auch Entwurfsversionen mit anwaltlichen Kommentaren abverlangt werden können. Es wird deshalb vermehrt darauf zu achten sien, insbesondere auch bei strategischen Empfehlungen mit Kartellrechtsbezug, eine anwaltliche Kommentierung sorgfältig zu prüfen und idealerweise auf Verweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zu reduzieren.

Es ist aber auf Basis der Guidelines auch möglich, mit der Aufsichtsbehörde den Scope einzugrenzen. Da die erkennbare Intention der neuen Guidelines ist, mit den fusionsrechtlichen Rahmenbedingungen in der EU und den USA gleichzuziehen, kann hier eine gute Strategie sein, aif die Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung in diesen anderen Jurisdiktionen als mögliche Orientierung hinzuweisen.

Ihr Ansprechpartner in Japan: Michael Müller

Mueller Foreign Law Office

Shin-Kasumigaseki Building
3-3-2 Kasumigaseki, Chiyoda-ku
Tokyo 100-0013, Japan

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KOREA: Änderungsvorschlag zum Arzneimittelgesetzt in Bezug auf das Patentzulassungsverknüpfungssystem

 

Änderungsvorschlag zum Arzneimittelgesetzt in Bezug auf das Patentzulassungsverknüpfungssystem

 

Am 20. August 2020 kündigte das Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit einen Änderungsvorschlag des Arzneimittelgesetzes („ÄVAMG“) an, mit den bestimmten Mängeln des 2015 in Kraft getretenen Systems der Patentgenehmigung behoben werden sollen. Die wichtigsten Merkmale des vorgeschlagenen Änderungsantrags lassen sich wie folgt zusammenfassen.

1. Durchsetzungsregeln zur Festlegung von Kriterien für die Eignung zur Aufnahme in die Patentliste (Artikel 50-2, Absatz 6 des Änderungsvorschlags)

Das aktuelle ÄVAMG erklärt nicht eindeutig die Anforderungen für Patente, die im Rahmen des Patentzulassungsverknüpfungssystem gelistet werden sollen, und der Mangel an Klarheit hat den Originalpräparateherstellern Schwierigkeiten bei der Auswahl von Patenten für die Listung bereitet. Der Änderungsvorschlag trägt diesem Anliegen Rechnung, indem er dem Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit die Aufgabe überträgt Durchsetzungsregeln aufzustellen, um die Prüfungskriterien bezüglich der Frage, welche Arten von Patenten gelistet werden können sowie die Voraussetzungen für die Zulässigkeit (z.B. dass das Patent unmittelbar für die Arzneimitteldossiers relevant ist) und die einschlägigen Dokumentationsrichtlinien zu klären. Nachfolgende Regelsetzungstätigkeiten werden daher erwartet und sollten überwacht werden.

2. Schutz der ersten generischen Exklusivität durch Beschränkung der Streichung von der Patentliste (§ 50-3, Absatz 5 des Änderungsvorschlags)

Wenn ein Patent von der Arzneimittelpatentliste gestrichen wird, nachdem die erste generische Exklusivität gewährt wurde, kann die erste generische Exklusivität nach dem derzeitigen Arzneimittelgesetzes nicht gegenüber Folgeprodukten durchgesetzt werden, für die am oder nach dem Datum der Streichung von der Liste ein Antrag auf Marktzulassung gestellt wurde. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden, indem die Streichung von Patenten nach Beantragung der ersten Generika-Exklusivität bis zum Ablauf der ersten Generika-Exklusivität eingeschränkt wird.

3. Gebührenbefreiung für die Aufnahme in die Patentliste, wenn die De-Listung aufgrund der ersten generischen Exklusivität eingeschränkt wird (§ 82-2, Absatz 1 des Änderungsvorschlags)

Für Patente, die trotz des Antrags des Inhabers der Marktzulassung auf Streichung von der Liste aufgrund der Exklusivität für das erste Generikum nicht gestrichen wurden, wird die Gebühr für die Patenteintragung erlassen.

4. Klarstellung des Geltungsbereichs von Folgepräparaten, die der ersten Generika-Exklusivität unterliegen (§ 50-9, Absatz 1 des Änderungsvorschlags)

Die vorgeschlagene Änderung stellte klar, dass Folgepräparate, die durch die erste Generikaexklusivität blockiert werden, diejenigen sind, die am oder nach dem Datum der Beantragung der ersten Generikaexklusivität zugelassen werden. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, das Versäumnis des derzeitigen Arzneimittelgesetzes zu beheben, den anwendbaren Zeitpunkt für das Verkaufsverbot, das durch die erste Generikaexklusivität umgesetzt wird, festzulegen.

Das Ministerium für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit wird bis zum 19. Oktober 2020 Kommentare und Anregungen zu der vorgeschlagenen Änderung entgegennehmen.

Falls Sie Fragen zu den oben genannten Punkten haben, steht Ihnen Lee & Ko gerne zur Verfügung. Lee & Ko verfügt als Autor des Handbuchs "Handbook on Patent-Approval Linkage System" des Ministeriums für Lebensmittel- und Arzneimittelsicherheit über umfangreiches Fachwissen und hat weitreichende Erfahrung in Bezug auf das Patentzulassungsverknüpfungssystem.

Ihr Ansprechpartner in Korea: Joachim Nowak

Lee & Ko

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63 Namdaemun-ro, Jung-gu
Seoul 04532, Republik Korea

CELL +82 10 9001 6430
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SINGAPUR: Singapurs neues Insolvenzgesetz

 

Singapurs neues Insolvenzgesetz

 

Singapurs neuer “Insolvency, Restructuring and Dissolution Act 2018 (“IRDA”) ist am 30 Juli 2020 inkraft getreten. Der IRDA kombiniert bisher getrennte gesetzliche Regelungen bezüglich der Insolvenzen, Restrukturierungen von natürlichen wie auch juristischen Personen und enthält gegenüber den bisherigen gesetzlichen Regelungen zahlreiche Neuerungen. Wichtige Änderungen betreffen u.a. die nachfolgenden Punkte:

1. Einführung des Konzepts des “Wrongful & Fraudulent Trading”

Section 239(1) IRDA statuiert, dass eine Gesellschaft in schuldhaftem “trading” involviert ist, wenn sie Schulden oder Verbindlichkeiten generiert, ohne vernünftige Aussicht, dass die Gesellschaft diese vollends ausgleichen kann sowie auch dann, wenn die Gesellschaft bereits insolvent ist oder durch die Schaffung derartiger Schulden oder Verbindlichkeiten insolvent wird. Von derartigem schuldhaften Verhalten können sich Vertreter der Gesellschaft nur dann freizeichnen, wenn (i) die betreffende Person aufrichtig (“honestly”) gehandelt hat und (ii) unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände es angemessen erscheint, die handelnde Person von der persönlichen Haftung freizustellen.

2. Beschränkung von sog. “ipso facto “ Klauseln in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren; Abtretung von Forderungen an Finanzierer

Section 440(1) IRDA schränkt den Gebrauch vertraglicher Klauseln ein, die (i) die Zahlungs-Ansprüche gegenüber einer Firma beenden, ergänzen oder beschleunigen, (ii) Rechte oder Verpflichtungen aufgrund Vertrags beenden oder modifizieren allein aufgrund der Tatsache, dass die Firma insolvent ist oder ein Restrukturierungsverfahren durchläuft. Insbesondere würden trotz derartiger Beschränkungen gewisse laufende Projekte und Verträge der Gesellschaft weiter fortlaufen können. Zudem wird nunmehr dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt, Forderungen der Gesellschaft an Dritte/Prozessfinanziere abzutreten.

3. Schutzmaßnahmen bei Gerichtsverfahren

Bevor Insolvenzverwalter Gerichtsverfahren beginnen können oder an solchen Verfahren als Beklagte teilnehmen können, müssen Insolvenzverwalter nunmehr die vorherige Genehmigung des zuständigen Gerichts oder des Insolvenz-Kommittees einholen.

4. Freiwilliges “judicial management” aufgrund Entscheidung der Gläubiger

Nach dem vormaligen Insolvenzgesetz konnte die Gesellschaft bei Gericht einen Antrag stellen, um unter das “judicial management” gestellt zu werden. Section 94 IRDA ermöglicht es nunmehr, dass die Gesellschaft auf Antrag der Gläubiger unter “judicial management” gestellt wird, ohne dass zuvor ein gerichtlicher Antrag zu stellen ist.

5. Frühzeitige Auflösung der Gesellschaft

Sections 209-211 führen nunmehr ein neuartiges abgekürztes Verfahren ein für eine frühzeitige Auflösung der Gesellschaft, unter der Voraussetzung, dass der Insolvenzverwalter Grund zur Annahme hat, dass die vorhandenen verwertbaren Vermögensgegenstände nicht ausreichend sind, um die Liquidationskosten zu decken und weiter vorausgesetzt, dass der Geschäftsverlauf der Gesellschaft keine weiteren Untersuchungen erfordert.

6. Neues gesetzliches Erfordernis, einen lizensierten Insolvenzverwalter zu benennen

In Insolvenzverfahren ist nunmehr der “official receiver” nicht automatisch auch der Insolvenzverwalter. Wenn der Antragsteller den Antrag auf Liquidation der Gesellschaft stellt, muss der Antragsteller nunmehr einen staatlich lizensierten Insolvenzverwalter benennen. D.h. es können nur noch solche Personen als Insolvenzverwalter bestellt werden, die über eine entsprechende offizielle Lizensierung verfügen.

Ihr Ansprechpartner in Singapur: Dr. Andreas Respondek

Respondek & Fan Pte Ltd

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Singapore 179094

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THAILAND: Thailand’s Kabinett verabschiedet wichtige Änderungen des Civil and Commercial Code (“CCC”)”

 

Thailand’s Kabinett verabschiedet wichtige Änderungen des Civil and Commercial Code (“CCC”)”

 

Die thailändische Regierung hat im Juni 2020 verschiedene wichtige Änderungen des CCC beschlossen, die in der Folge dem “House of Representatives” vorgelegt werden und daran anschließend im thailändischen Gesetzblatt veröffentlicht werden (Inkrafttreten voraussichtlich Ende 2020). Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:

1. Firmenregistrierung

Gründungsunterlagen für eine juristische Person können jetzt bei allen zuständigen Behörden überall in Thailand (Office of the Company and Partnership Registration, Department of Business Development, Ministry of Commerce) unabhängig vom Sitz der geplanten Firmengründung eingereicht werden.

2. Verfahren für E-Meetings

Sofern in der Satzung einer Gesellschaft nichts Abweichendes vorgesehen ist, sind elektronische Meetings für Board Sitzungen nunmehr erlaubt; die im elektronischen Meeting anwesenden Personen zählen auch im Hinblick auf ein erforderliches Quorum und besitzen Stimmrecht.

3. Keine Zeitungsanzeigen für Shareholder Meetings mehr

Bislang mussten Aktionärsversammlungen vorab in einer Tageszeitung veröffentlicht werden. Dies fällt nunmehr generell weg, es sei denn, eine Gesellschaft hat Inhaberaktien (eher selten) ausgegeben.

4. Reduzierung der erforderlichen Gründungsmitglieder bei der “limited liability company”

Bislang war die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder einer “limited liability company” auf drei festgelegt. Infolge der Änderungen des CCC werden zukünftig lediglich zwei Gründungsmitglieder und spätere Aktionäre zur Gesellschaftsgründung ausreichen.

Zwar gibt es auch einen Gesetzentwurf für die Ein-Mann Gesellschaft. Ob und wann dieses Projekt allerdings umgesetzt wird, bleibt einstweilen abzuwarten.

5. Frist zur Dividendenzahlung

Dividenden müssen nunmehr innerhalb eines Monats ab entsprechender Beschlussfassung ausgezahlt werden.

6. Neue gesetzliche Möglichkeit Mergers durchzuführen

Bislang gab es nach dem CC lediglich die Möglichkeit der Verschmelzung zweier Firmen, so dass dann eine völlig neue juristische Person entstand (A+B = C). Der CC eröffnet nunmehr Firmen auch die Möglichkeit des Mergers, d.h. dass eine Firma in die andere Firma verschmolzen wird und dann lediglich eine der beiden Firmen fortbesteht (A+B = entweder A oder B).

Ihr Ansprechpartner in Thailand: Dr. Andreas Respondek

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Bangkok 10500, Thailand

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VIETNAM: Am 01.01.2021 tritt Vietnams neues Arbeitsgesetzbuch in Kraft

 

Am 01.01.2021 tritt Vietnams neues Arbeitsgesetzbuch in Kraft

 

Aufgrund Vietnams Beitritt zu weiteren Freihandelsabkommen, insbesondere dem mit der Europäischen Union (EUVFTA), müssen neue arbeitsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Daher wird zum 01. Januar 2021 ein neues vietnamesisches Arbeitsgesetzbuch („Bộ luật Lao động“, Nr. 45/2019/QH14) in Kraft treten, dessen wichtigste Änderungen nachfolgend zusammengefasst werden:

1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzbuchs umfasst vietnamesische Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende und Praktikanten/-innen als auch (vietnamesische und ausländische) Arbeitgeber, ausländische Arbeitnehmer/-innen sowie andere Personen und Organisationen, die unmittelbar an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sind.

Neu ist nunmehr, dass der Vertrag, auf Grund dessen der/die Beschäftigte tätig wird, nicht zwingend die Bezeichnung „Arbeitsvertrag“ tragen muss, damit diese/r als Arbeitnehmer/-in qualifiziert werden kann und das vietnamesische Arbeitsrecht angewandt werden muss.

2. Arbeitsverträge

Anstatt drei Arten von Arbeitsverträgen sieht das neue Arbeitsgesetzbuch nur noch zwei vor: unbefristete Arbeitsverträge sowie befristete Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten. Das Schriftformerfordernis wurde aufgehoben und Arbeitsverträge dürfen nun auch in elektronischer Form geschlossen werden.

Es gilt weiterhin ein Verbot von Kettenverträgen: es dürfen grundsätzlich nur zwei befristete Verträge abgeschlossen werden (Ausnahme: Arbeitsvertrag mit einem/einer ausländischen Arbeitnehmer/-in für die Laufzeiten einer Arbeitserlaubnis wesentlich sind). Die unter der alten Gesetzeslage vorgesehene Möglichkeit, mittels Änderungsverträgen de facto vier Befristungen zu vereinbaren, ist im neuen Arbeitsgesetzbuch ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Probezeiten, die sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einem gesonderten Probearbeitsvertrag vereinbart werden können, dürfen für Managerpositionen nun auf bis zu 180 Tage festgelegt werden. Für andere Positionen bleibt es bei der vorherigen Regelung: 6 bis zu 60 Tage – abhängig vom Qualifizierungsgrad.

3. Arbeitszeiten und Überstunden

Auch nach dem neuen Arbeitsgesetzbuch können reguläre Arbeitszeiten wieder auf Tages- (Option 1) oder Wochenbasis (Option 2) festgelegt werden. Bei Option 1 darf maximal 8 Stunden pro Tag an 6 Tagen in der Woche gearbeitet werden (die maximale Arbeitszeit pro Woche beträgt damit 48 Stunden). Bei Option 2 darf ebenfalls maximal 48 Stunden an bis zu 6 Tagen pro Woche, jedoch bei bis zu 10 Stunden pro Tag, gearbeitet werden. Option 2 ist im Ergebnis flexibler, da bis zu 10 Stunden pro Tag regulär gearbeitet werden darf und nicht ab der 8ten Stunde zuschlagspflichtige Überstunden bezahlt werden müssen.

Neu ist, dass nunmehr bis zu 40 (vorher 30) Überstunden pro Monat geleistet werden dürfen. Die übrigen Beschränkungen von 200 Überstunden pro Jahr bzw. 300 Überstunden pro Jahr in besonderen Fällen bleiben im Wesentlichen erhalten.

4. Kündigung Arbeitsverträge

Arbeitnehmer/-innen haben nun, unabhängig davon ob es ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag ist, die Möglichkeit, ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (3, 30 oder 45 Tage) den Vertrag zu kündigen.

5. Feiertage

Arbeitnehmer/-innen dürfen sich über einen zusätzlichen gesetzlichen (National-) Feiertag – und damit insgesamt 11 lokale Feiertage – freuen.

6. Gewerkschaft

Arbeitnehmern/-innen wird unter der neuen Gesetzeslage die Gründung von eigenen Arbeitnehmervertretungen gestattet, die unabhängig von der staatlichen „Vietnam General Confederation of Labour (VGCL)“ und ihren Unterorganisationen sein sollen.

7. Arbeitserlaubnis

Grundsätzlich sollen ausländische Arbeitnehmer/-innen nur für solche Positionen eingesetzt werden, die besondere technische oder betriebswirtschaftliche Qualifikationen erfordern. Ausländische Arbeitnehmer/-innen, die eine Arbeitsgenehmigung (Work Permit) in Vietnam erhalten wollen, müssen sich daher nach wie vor in die Kategorien „Manager“, „Expert“ oder „Technician“ einordnen lassen können. Alle Positionen setzen bestimmte Bildungsabschlüsse und/oder einschlägige Berufserfahrung voraus.

Die Laufzeit eines Work Permits bleibt auf maximal 2 Jahre beschränkt. Eine Verlängerung um weitere 2 Jahre ist nunmehr nur noch einmalig zulässig. Anschließend muss diese neu beantragt werden.

Ausländische Arbeitnehmer/-innen, die in Vietnam ansässig sind und mit einem/einer vietnamesischen Staatsangehörigen verheiratet sind, bedürfen unter der neuen Gesetzeslage keines Work Permits mehr.

8. Renteneintrittsalter

Vietnam weist im Schnitt eine sehr junge Bevölkerung auf. Jedoch lässt sich tendenziell eine Absenkung der Geburtenrate und damit einhergehend eine zunehmende Alterung der Bevölkerung beobachten. Vermutlich aus diesem Grund wurde im neuen Arbeitsgesetzbuch das Renteneintrittsalter schrittweise angepasst: für Männer wird es sich von 60 auf 62 Jahre bis zum Jahre 2028 und für Frauen von 55 auf 60 Jahre bis zum Jahre 2035 erhöhen.
Es ist damit zu rechnen, dass im ersten Quartal 2021 eine ganze Reihe implementierender Vorschriften erlassen werden, die die Anwendung und Auslegung des neuen Arbeitsgesetzbuches detailliert regeln werden. Rechnen Sie daher bitte mit weiteren Updates.

Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel

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Dakao Ward, District 1
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam

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TAIWAN: Businessmeetings 101 - Einführung in die Businessetiquette von Taiwan

 

Businessmeetings 101

 

Die Businessetiquette in Taiwan ist stark von der chinesischen Kultur und Tradition geprägt. "Guanxi" ist wohl das bedeutendste Zauberwort hier. Das heisst, das Geschäftsleben dreht isch oft um die persönliche Beziehung zwischen den Geschäftspartnern. Diese bedarf der freundschaftlichen Pflege und wächst über einen langen Zeitraum, sodass auch Netzwerke aus alten Klassenkameraden nicht unüblich sind. Ist solch ein Beziehungsnetzwerk erstmal aufgebaut, so bieten sich hieraus Geschäftsgelegenheiten und ein starker loyaler Zusammenhalt.

Hieraus kommt auch die Tendenz, dass man sich bei einem ersten Businessmeeting nicht selbst vorstellt, sondern vorgestellt wird. Wichtig ist, dass man stets auf das Gesicht der anderen Seite achtet und nicht dafür sorgt, dass diese ihr Gesicht z.B. durch ein sehr hartes Auftreten und schwere Vorwürfe verliert. Dies soll nun aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass man sich dem Geschäftspartner anbiedern muss, sondern vielmehr, dass man diplomatisch auftritt.

Zu Meetings sollte man in aller Regel pünktlich und substanziell vorbereitet erscheinen, auch wenn diese Meetings in der Regel nicht fest durchstrukturiert sind.

Zur üblichen Etiquette gehören auch die Visitenkarten, welche man mit beiden Händen annehmen und sich der Höflichkeit entsprechend auch ansehen sollte. Unüblich ist es dabei auch nicht, dass man diese vor sich auf den Tisch legt. Taiwaner sind üblicherweise ruhig und geduldig in ihrem Geschäftsgebaren, auch wird oft ein direktes nein vermieden, sodass in längerem Schweigen auch eine ablehnende Antwort zu sehen sein kann. Daneben sollte man im Rahmen der Freundschaftspflege auch persönlichere Fragen erwarten. Ein zufriedenstellender Abschluss des Meetings aht zudem einen höheren Stellenwert als ein pünktlicher, man sollte daher durchaus etwas Zeit einplanen.

Ihr Ansprechpartner in Taiwan: Michael Werner

Eiger Law

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Taipei 10685
Taiwan

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