01.09.2026
News vom September 2026
Wir freuen uns, Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen in Asien zu informieren. Die Autoren der Beiträge stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen wie immer zur Verfügung.


PHILIPPINEN: Die Philippinen sind aufgestiegen – Offener geworden ist der Markt schon vorher
Ein Satz, den ich in Mandantengesprächen regelmäßig höre: „Philippinen haben wir geprüft – da geht nichts ohne lokalen Mehrheitspartner.“ Die Prüfung war richtig. Sie ist nur meistens von 2019.
Am 01. Juli 2026 hat die Weltbank die Philippinen in die Kategorie der Upper-Middle-Income-Länder hochgestuft: Bruttonationaleinkommen pro Kopf rund 4.850 US-Dollar bei einer Schwelle von 4.636 US-Dollar, Wachstum in den vergangenen fünf Jahren im Schnitt 5,8 Prozent jährlich. Eine Klassifikation ist keine Investitionsentscheidung. Sie ist aber ein guter Anlass, eine Frage neu zu stellen, die viele deutsche Mittelständler einmal geprüft und dann abgehakt haben: Wie weit kann ich mich auf den Philippinen eigentlich beteiligen?
Was sich tatsächlich geöffnet hat
Die Antwort hat sich seit 2021 erheblich verändert – nur ist das in Deutschland kaum angekommen.
- Public Service Act (RA 11659, 2022). Die Novelle fasst den Begriff der „public utility“ eng. Telekommunikation, Flughäfen, Bahn- und Seeverkehr sowie Mautstraßen fallen nicht mehr unter die verfassungsrechtliche 60/40-Grenze und stehen ausländischen Investoren grundsätzlich vollständig offen – flankiert von Prüfvorbehalten aus Gründen der nationalen Sicherheit.
- Foreign Investments Act (RA 11647, 2022). Ein Domestic Market Enterprise in ausländischer Hand braucht grundsätzlich 200.000 US-Dollar eingezahltes Kapital. Die Schwelle sinkt auf 100.000 US-Dollar, wenn das Unternehmen fortgeschrittene Technologie einsetzt, als Startup anerkannt ist oder mindestens 15 philippinische Mitarbeiter direkt beschäftigt – zuvor lag diese Zahl bei 50. Das macht kleinere Vertriebs- und Servicegesellschaften erstmals realistisch.
- Retail Trade Liberalization (RA 11595, 2021). Das Mindestkapital für ausländische Einzelhändler liegt bei 25 Millionen Pesos statt bei 2,5 Millionen US-Dollar – eine Größenordnung, die den Markt für den Mittelstand überhaupt erst erreichbar macht.
- Erneuerbare Energien (DOJ Opinion No. 21, s. 2022). Nach Auffassung des Justizministeriums unterliegen Solar-, Wind-, Wasserkraft- und Biomasseprojekte nicht der 60/40-Grenze für die Ausbeutung natürlicher Ressourcen. Vollständig ausländisch gehaltene Projektgesellschaften sind seither Realität – ein wesentlicher Grund, warum internationale Entwickler derzeit in den Markt gehen.
CREATE MORE: Anreize mit Ansage
Der CREATE MORE Act (RA 12066) wurde am 08. November 2024 unterzeichnet und ist am 28. November 2024 in Kraft getreten. Er ordnet das Anreizsystem neu – und macht es, was in der Praxis fast wichtiger ist, planbar.
- Körperschaftsteuer. 20 Prozent für Registered Business Enterprises unter dem Enhanced Deductions Regime; der Regelsatz liegt bei 25 Prozent.
- Stromkosten. Zu 100 statt zu 50 Prozent abzugsfähig – relevant für energieintensive Fertigung in einem Land mit hohen Strompreisen.
- Lokale Abgaben. 2 Prozent auf den Bruttoertrag während der Anreizperiode statt des Flickenteppichs kommunaler Steuern.
- Umsatzsteuer. Befreiung und Nullsatz für Leistungen, die der registrierten Tätigkeit unmittelbar zuzuordnen sind, ausdrücklich auch für Reinigungs-, Sicherheits-, Finanz- und Beratungsleistungen – ein jahrelanger Streitpunkt.
- Verlustvortrag. Bis zu fünf Jahre nach Ablauf der Anreizperiode.
Der Strategic Investment Priority Plan 2026 setzt die Schwerpunkte auf Infrastruktur, Energiewende, Rechenzentren und technologienahe Vorhaben.
Was geschlossen bleibt – und was es kostet, das zu ignorieren
Die Verfassung selbst ist unverändert. Für Grundeigentum, Massenmedien, Werbung, Bildungseinrichtungen und die Ausbeutung natürlicher Ressourcen im engeren Sinne gilt die 60/40-Regel weiter. Grundstücke können ausländische Investoren nicht erwerben; die Praxis arbeitet mit langfristigen Pachtverträgen.
Dort liegt auch das eigentliche Risiko. Der Anti-Dummy Act (Commonwealth Act No. 108) stellt Strohmannkonstruktionen unter Strafe: Wer die 60/40-Grenze über nominell philippinische Gesellschafter umgeht, riskiert nicht nur die Unwirksamkeit der Struktur, sondern die persönliche Haftung der Beteiligten. Die Aufsicht schaut seit einiger Zeit deutlich genauer auf die wirtschaftlich Berechtigten; Beneficial-Ownership-Transparenz ist kein Formularthema mehr.
Drei Empfehlungen aus der Praxis
- Rechtsformfrage neu stellen. Wer vor 2022 zu dem Ergebnis kam, dass nur ein Joint Venture mit lokalem Mehrheitspartner in Betracht kommt, kommt heute in vielen Sektoren zu einer anderen Antwort. Ein Prüfvermerk von damals trägt die Entscheidung von heute nicht.
- Anreize sind kein Selbstläufer. Sie hängen an der Registrierung, an der registrierten Tätigkeit und an laufenden Nachweispflichten. Die Struktur muss die Anreize tragen, nicht umgekehrt.
- Struktur und Streitbeilegung zusammen denken. Ein Markteintritt, dessen Rechtsdurchsetzung nicht mitgeplant ist, verschiebt das Risiko nur nach hinten – im Zweifel in ein philippinisches Anerkennungsverfahren Jahre später.
Fazit
Der Marktzugang zu den Philippinen ist heute in vielen Sektoren eine Struktur- und keine Partnerfrage. Was offen ist, steht in vier Gesetzen; was geschlossen bleibt, steht in der Verfassung. Der Fehler liegt selten im Markt – sondern in einer Prüfung, die zu lange her ist.
ADWA verbindet deutsche Rechtsberatung mit lokaler Präsenz an elf asiatischen Standorten. Wenn Sie die Philippinen auf der Liste haben: Sprechen Sie mich gern an.
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Ihr Ansprechpartner in den Philippinen: Lutz Kaiser
Villanueva Gabionza & Dy Law Offices
20th/F Corporate Center
139 Valero St., Salcedo Village
Makati City 1227, Philippines
CELL: +63 995 985 4957
TEL: +63 2 8813 3351

TAIWAN: Taiwans aktualisierte Vorschriften für Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sitzungen – das Wichtigste für Arbeitgeber
Nach taiwanischem Arbeitsrecht bedürfen zahlreiche Maßnahmen – darunter die Einführung von Überstunden, flexiblen Arbeitszeiten, verkürzten Ruhezeiten zwischen zwei Schichten sowie Änderungen der regulären Ruhetage – der Zustimmung der Gewerkschaft. Besteht keine Gewerkschaft, ist die Zustimmung im Rahmen einer Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sitzung („Labor-Management Meeting“, LMM) erforderlich.
Da die meisten Unternehmen über keine Unternehmensgewerkschaft verfügen – also über die vom taiwanischen Arbeitsministerium für diese gesetzlich vorgesehenen Zustimmungen anerkannte Gewerkschaftsform –, ist die Einrichtung einer rechtskonformen LMM-Struktur unerlässlich.
Ohne eine wirksame Zustimmung der Gewerkschaft oder der LMM darf der Arbeitgeber die genannten Maßnahmen grundsätzlich nicht rechtmäßig umsetzen. Andernfalls drohen Nachzahlungsansprüche, Geldbußen von bis zu 1 Million NTD (umgerechnet etwa 27.000 EUR) sowie die öffentliche Bekanntgabe des Unternehmensnamens.
Die Einhaltung der LMM-Vorschriften ist jedoch weniger eindeutig, als es zunächst erscheinen mag. Das taiwanische Arbeitsministerium hat die entsprechenden Bestimmungen („Regulations for Implementing Labor-Management Meetings“) kürzlich geändert. Die Anforderungen richten sich unmittelbar nach der Anzahl der Beschäftigten:
- Bis zu 3 Beschäftigte: Befreiung von förmlichen Wahlen und Einreichungspflichten. Anstelle der Zustimmung durch eine LMM tritt die schriftliche Zustimmung der einzelnen Beschäftigten.
- 4 bis 29 Beschäftigte: Die Arbeitnehmervertreter sind für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählen. Die Namenslisten müssen innerhalb von 15 Tagen bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingereicht werden. Zudem müssen regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, Sitzungen stattfinden.
- Mindestens 30 Beschäftigte pro Betriebsstätte: Zusätzlich zum vorstehenden Punkt müssen Betriebsstätten mit mindestens 30 Beschäftigten eigene LMMs abhalten. Sie dürfen ihre LMMs somit nicht mehr gemeinsam mit anderen Niederlassungen oder Betriebsstätten, beispielsweise dem Hauptsitz, durchführen.
Zentrale Compliance-Anforderungen:
- Beschlussfähigkeit und Stellvertretung: Mehr als 50 Prozent der Vertreter beider Seiten – sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite – müssen anwesend sein. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Bei virtuellen Sitzungen müssen die Teilnehmer die Namen verwenden, unter denen sie in der offiziell eingereichten Vertreterliste geführt werden.
- Geschlechterquote: Macht ein Geschlecht mehr als 50 Prozent der Belegschaft aus, muss mindestens ein Drittel der Arbeitnehmervertreter diesem Geschlecht angehören.
- Börsengänge und Arbeitserlaubnisse: Das Arbeitsministerium hat außerdem angekündigt, dass die Einhaltung der LMM-Anforderungen bei der Prüfung von Anträgen auf Börsenzulassung sowie von Anträgen auf Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer berücksichtigt wird.
- Neue Schutzbestimmungen für eingereichte Vorschläge: Arbeitgeber dürfen eingereichte Vorschläge nicht mehr informell zurückweisen, sofern der jeweilige Antragsteller dem nicht ausdrücklich zustimmt. Dadurch werden die Rechte der Beschäftigten geschützt und es wird sichergestellt, dass ihre Anliegen Gehör finden.
Auch wenn die Umsetzung dieser arbeitsrechtlichen Vorgaben anspruchsvoll sein kann, trägt die ordnungsgemäße Einrichtung von Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Sitzungen wesentlich dazu bei, erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren und zugleich einen verlässlichen betrieblichen Rahmen für die Belegschaft zu schaffen.
Es ist hervorzuheben, dass LMMs unabhängig von der Größe des Unternehmens entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingerichtet und regelmäßig abgehalten werden sollten.
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an estelle.seiler@eiger.law und michael.werner@eiger.law.
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Ihre Ansprechpartnerin in Taiwan: Estelle Seiler
Eiger Law
Bldg. A, 2F, 25-2 Ren Ai Rd, Sec. 4
Taipei 10685
Taiwan
CELL: +886 968 804 910
TEL: +886 2 2771 0086

SINGAPUR: Singapur verschärft Massnahmen gegen Online-Betrug
Singapur verstärkt den Kampf gegen Online-Betrug und nimmt dabei auch private Dienstleister stärker in die Pflicht. Mit dem am 4. August 2026 ins Parlament eingebrachten Scams (Countermeasures) and Other Matters Bill sollen Banken, Zahlungsdienstleister, Telekommunikationsanbieter und Online-Dienste künftig noch enger in die Erkennung und Bekämpfung von Betrugsaktivitäten eingebunden werden.
Neue Instrumente für die Behörden
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere neue Befugnisse für die Polizei vor:
- “Disclosure Orders“ können Dienstleister zur Herausgabe von Informationen über bestimmte Konten und mögliche Betrugsaktivitäten verpflichten.
- “Account Disabling Orders“ ermöglichen die Deaktivierung bestimmter verdächtiger Konten für bis zu 30 Tage; eine einmalige Verlängerung um weitere 30 Tage ist möglich.
- “Service Limitation Orders“ können bestimmte Dienstleistungen für Personen einschränken, die im Zusammenhang mit sogenannten „Money Mule“-Delikten auffällig geworden sind. Die Beschränkungen können bis zu drei Jahre gelten.
Auch der Online Criminal Harms Act (OCHA) soll verschärft werden. Vorgesehen ist insbesondere ein neues System administrativer Geldbussen von bis zu SGD 10 Millionen pro Verstoss bei bestimmten Verstössen gegen regulatorische Vorgaben. Zudem sollen OCHA-Anordnungen künftig auch automatisiert, einschliesslich unter Einsatz von KI, erlassen werden können.
Höhere Anforderungen an Online-Plattformen
Flankiert wird der Gesetzentwurf durch neue bzw. überarbeitete Verhaltenskodizes für Messaging-Dienste, soziale Netzwerke und E-Commerce-Plattformen, die am 17. August 2026 veröffentlicht wurden. Sie sehen unter anderem zusätzliche Schutzmassnahmen gegen betrügerische Nachrichten und Werbung sowie strengere Anforderungen an die Überprüfung von Werbetreibenden vor.
Fazit: Die Entwicklungen zeigen, dass Singapur private Dienstleister zunehmend stärker in die Betrugsbekämpfung einbindet. Unternehmen mit Finanz-, Telekommunikations-, Online- oder anderen account-basierten Diensten in Singapur sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse eine schnelle Umsetzung behördlicher Informations-, Sperr- und Beschränkungsanordnungen ermöglichen.
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Ihr Ansprechpartner in Singapur: Dr. Andreas Respondek
Respondek & Fan Pte Ltd
1 North Bridge Road
#16-03 High Street Centre
Singapore 179094
CELL: +65 9751 0757
TEL: +65 6324 0060

HONGKONG: Grenzüberschreitender E‑Commerce im Jahr 2026 – Was er ist, wie man beginnt, zentrale Compliance‑Herausforderungen und Trends im asiatisch‑pazifischen Raum
Der grenzüberschreitende E‑Commerce („CBEC“) ist inzwischen eine zentrale Wachstumsstrategie für Unternehmen, die Waren international online verkaufen. Im Jahr 2026 nutzen Unternehmen jeder Größe Online‑Plattformen, globale Marktplätze und Websites für den Direktvertrieb an Verbraucher, um Kunden im Ausland zu erreichen, ohne dort physische Einzelhandelsgeschäfte aufzubauen.
Technologie, Logistik und digitale Zahlungen haben zwar die Hürden für den internationalen Online‑Verkauf gesenkt, gleichzeitig sind jedoch die regulatorischen Anforderungen gestiegen. Unternehmen im grenzüberschreitenden E‑Commerce müssen Zollformalitäten, ausländische VAT‑ und GST‑Pflichten, Verbraucherschutzvorschriften, Datenschutzanforderungen und Körperschaftsteuerrisiken in mehreren Rechtsordnungen berücksichtigen.
Diese Aspekte sind besonders relevant, wenn das Geschäft über Hongkong betrieben wird. Mit seinem territorialen Steuersystem, seinem Freihafenstatus und seiner modernen Logistikinfrastruktur bleibt Hongkong eine attraktive Basis für den grenzüberschreitenden E‑Commerce, sofern die Geschäftsaktivitäten richtig strukturiert sind.
Dieser Leitfaden erläutert, was grenzüberschreitender E‑Commerce ist, wie man im Jahr 2026 ein rechtskonformes internationales E‑Commerce‑Unternehmen gründet und betreibt und welche zentralen rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen sind. Der praktische Schwerpunkt liegt auf Hongkong und dem asiatisch‑pazifischen Raum.
Was ist grenzüberschreitender E‑Commerce?
Beim grenzüberschreitenden E‑Commerce handelt es sich um den Online‑Verkauf physischer Waren an Verbraucher in einem anderen Land, wobei die Transaktion digital eingeleitet wird und die Waren international versandt werden. Dazu gehören typischerweise Business‑to‑Consumer‑ und Consumer‑to‑Consumer‑Transaktionen.
Zollbehörden und internationale Handelsorganisationen verwenden diese Definition bei der Ausgestaltung von Vorschriften für Datenaustausch, Zollabfertigung, Besteuerung und Verbraucherschutz.
Warum ist grenzüberschreitender E‑Commerce wichtig?
Grenzüberschreitender E‑Commerce ist zu einem Eckpfeiler des Welthandels geworden. Der zunehmende Internetzugang, Mobile Commerce, globale Marktplätze und internationale Lieferlösungen haben es Verbrauchern ermöglicht, Waren bequem bei ausländischen Verkäufern zu kaufen.
Für Unternehmen ermöglicht der grenzüberschreitende E‑Commerce einen schnellen Markteintritt, geografische Diversifizierung und den Ausbau der Marke ohne den Kapitalaufwand für physische Geschäfte. Zugleich entstehen komplexe Compliance‑ und Betriebsrisiken, die aktiv gesteuert werden müssen.
Marktindikatoren und Wachstumstrends
Untersuchungen zeigen durchgängig ein starkes Wachstum des grenzüberschreitenden E‑Commerce bis 2030. Zu den häufig gewählten Einstiegsmärkten gehören:
- China, der volumenmäßig größte E‑Commerce‑Markt der Welt.
- Die Vereinigten Staaten, ein etablierter Markt mit einem hohen Anteil grenzüberschreitender Käufe.
- Deutschland, Europas größter E‑Commerce‑Markt.
- Asien‑Pazifik, insbesondere Südostasien, angetrieben durch die Nutzung mobiler Endgeräte und digitaler Geldbörsen.
Diese Märkte bieten unterschiedliche Chancen in den Bereichen Massenabsatz, Premiumprodukte und neu entstehende Verbrauchernachfrage.
Beispiel für grenzüberschreitenden E‑Commerce
Ein in Hongkong ansässiger Modehändler verkauft über seine Website Kleidung an Kunden in Deutschland und den Vereinigten Staaten. Die Bestellungen werden online aufgegeben, die Zahlungen digital abgewickelt und die Waren direkt von der chinesischen Fabrik entweder an ein Lager im Zielland zur weiteren Verteilung oder an den Endkunden versandt.
Diese Transaktion gilt als grenzüberschreitender E‑Commerce, weil Verkäufer und Käufer in verschiedenen Ländern ansässig sind, die Transaktion online abgeschlossen wird, Waren nationale Grenzen überschreiten und Verkäufer und Käufer die Zoll‑, Steuer‑ und Datenschutzgesetze einhalten müssen.
Wie gründet man ein grenzüberschreitendes E‑Commerce‑Unternehmen (Schritt für Schritt)?
Schritt 1: Auswahl von Markt und Vertriebskanal
Unternehmen sollten Folgendes prüfen:
- Verbrauchernachfrage und Kaufkraft.
- Einfuhrbeschränkungen und Zollverfahren.
- Verbraucherschutz‑ und Produktkonformitätsvorschriften.
- Lokale Zahlungspräferenzen.
Als Vertriebskanäle kommen globale Marktplätze, Websites für den Direktvertrieb an Verbraucher oder Social‑Commerce‑Plattformen in Betracht, jeweils mit unterschiedlichen Compliance‑ und betrieblichen Auswirkungen.
Schritt 2: Produktreife und Lokalisierung
Eine wirksame Lokalisierung umfasst:
- Genaue Übersetzung der Produktbeschreibungen.
- Preisangaben in lokalen Währungen.
- Klare Angabe von Versandkosten, Zöllen und Steuern.
- Soweit möglich, Versand gemäß Delivered Duty Paid.
- Angebot lokal bevorzugter Zahlungsmethoden.
Transparente Preisangaben und Lokalisierung verringern Lieferstreitigkeiten und Kaufabbrüche.
Schritt 3: Zahlungen und Bezahlvorgang
Ein grenzüberschreitender Bezahlvorgang sollte:
- für Mobilgeräte optimiert sein.
- sicher sein und dem Payment Card Industry Data Security Standard („PCI DSS“) entsprechen.
- mehrere Währungen verarbeiten können.
- in lokale digitale Geldbörsen und Kartennetzwerke integriert sein.
Mobile Commerce bleibt im Jahr 2026 in den meisten Märkten vorherrschend.
Schritt 4: Einrichtung von Logistik, Zoll und Steuern
Unternehmen müssen Folgendes sicherstellen:
- Korrekte Einreihung nach dem Harmonisierten System.
- Vorabübermittlung elektronischer Daten an die Zollbehörden.
- Klare Verfahren für Rückgaben und Erstattungen.
Steuerpflichten entstehen in der Regel im Hoheitsgebiet des Kunden. Beispiele hierfür sind:
- EU‑VAT: One‑Stop‑Shop‑System („OSS“) und Import‑One‑Stop‑Shop‑System („IOSS“).
- Australien und Neuseeland: Waren‑ und Dienstleistungssteuer („GST“) auf eingeführte Waren von geringem Wert.
- Singapur: GST‑Pflichten für ausländische Verkäufer.
- China: Mehrwertsteuerregelungen („VAT“) für Einfuhren.
- Indien: Integrierte Waren‑ und Dienstleistungssteuer („IGST“), die beim Zoll erhoben wird.
Warum ist Hongkong ein strategisches Zentrum für grenzüberschreitenden E‑Commerce?
Hongkong bleibt aufgrund seiner geografischen Lage, seiner entwickelten Logistikinfrastruktur und seines unternehmensfreundlichen Rechtsumfelds für den grenzüberschreitenden E‑Commerce attraktiv.
Freihafenstatus
Hongkong ist ein Freihafen. Die meisten Waren unterliegen keinen Zöllen; Verbrauchsteuern sind auf bestimmte Kategorien wie Alkohol, Tabak, Kohlenwasserstofföl und Methylalkohol beschränkt.
Hongkongs Steuersystem für grenzüberschreitenden E‑Commerce
Territorialprinzip der Gewinnbesteuerung
Hongkong wendet ein territoriales System der Gewinnbesteuerung an. Gewinne unterliegen der Hongkonger Gewinnsteuer nur, wenn sie in Hongkong entstehen oder aus Hongkong stammen, unabhängig davon, wo sich die Kunden befinden oder wo Zahlungen eingehen.
Gewinnsteuersätze
Wenn Gewinne als aus Hongkong stammend gelten, wendet Hongkong ein zweistufiges System von Gewinnsteuersätzen an:
- Kapitalgesellschaften
- 8,25 Prozent auf die ersten 2.000.000 HKD des steuerpflichtigen Gewinns.
- 16,5 Prozent auf jeden darüber hinausgehenden steuerpflichtigen Gewinn.
- Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- 7,5 Prozent auf die ersten 2.000.000 HKD.
- 15 Prozent auf darüber hinausgehende Gewinne.
Nur ein Unternehmen innerhalb einer Gruppe verbundener Unternehmen darf den niedrigeren Steuersatz in Anspruch nehmen.
Compliance und Einreichungspflichten
Auch wenn geltend gemacht wird, dass Gewinne außerhalb Hongkongs erzielt wurden, müssen Unternehmen in Hongkong weiterhin:
- jährliche Gewinnsteuererklärungen einreichen.
- geprüfte Jahresabschlüsse erstellen.
- ordnungsgemäße Bücher und Aufzeichnungen führen.
- bei Bedarf Anfragen des IRD beantworten.
Wird eine Offshore‑Position nicht ausreichend belegt, können die Gewinne neu bewertet und als in Hongkong steuerpflichtig eingestuft werden.
Keine VAT, GST oder Verkaufssteuer
Hongkong erhebt auf Online‑ oder Offline‑Verkäufe weder VAT noch GST noch Verkaufssteuer. Das bedeutet:
- Beim Bezahlvorgang wird keine Hongkonger Verbrauchsteuer erhoben.
- In Hongkong sind keine regelmäßigen VAT‑ oder GST‑Erklärungen erforderlich.
Für grenzüberschreitende E‑Commerce‑Verkäufe geltende Verbrauchsteuern richten sich nach den Gesetzen des Hoheitsgebiets des Kunden, beispielsweise EU‑VAT, britische VAT, australische GST oder singapurische GST.
Datenschutz, Verbraucherschutz und betriebliches Risiko
Unternehmen im grenzüberschreitenden E‑Commerce müssen Folgendes berücksichtigen:
- Ausländische Verbraucherschutzvorschriften.
- Pflichten zur Produktsicherheit und Offenlegung.
- Grenzüberschreitende Datenübertragungen und Cybersicherheitsrisiken.
In Hongkong gilt die Verordnung über personenbezogene Daten (Datenschutz). Abschnitt 33 über grenzüberschreitende Datenübertragungen ist zwar noch nicht in Kraft, die Regulierungsbehörden empfehlen jedoch die Einhaltung internationaler Datenschutzstandards.
Wie kann Ravenscroft & Schmierer helfen?
Die Strukturierung eines grenzüberschreitenden E‑Commerce‑Unternehmens erfordert eine Abstimmung zwischen Rechtsstruktur, Steuerstrategie und Tagesgeschäft.
Ravenscroft & Schmierer berät Gründer, kleine und mittlere Unternehmen sowie internationale Unternehmensgruppen zu folgenden Themen:
- Strukturierung grenzüberschreitender E‑Commerce‑Aktivitäten über Hongkong.
- Anwendung des Territorialprinzips der Gewinnbesteuerung.
- Bewertung der steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit Offshore‑Gewinnen.
- Absicherung steuerlicher Positionen durch operative Substanz.
- Abstimmung von Hongkonger Strukturen mit ausländischen VAT‑, GST‑ und Zollvorschriften.
Um Ihre grenzüberschreitende E‑Commerce‑Struktur zu besprechen, kontaktieren Sie uns.
FAQ: Grenzüberschreitender E‑Commerce
Ist grenzüberschreitender E‑Commerce in Hongkong steuerpflichtig?
Gewinne aus grenzüberschreitendem E‑Commerce sind in Hongkong nur steuerpflichtig, wenn sie aus Hongkong stammen. Gewinne aus Quellen außerhalb Hongkongs unterliegen möglicherweise nicht der Hongkonger Gewinnsteuer.
Führt der Verkauf an Kunden im Ausland zu einer Steuerpflicht in Hongkong?
Der Standort der Kunden allein bestimmt nicht die Steuerpflicht. Das Inland Revenue Department konzentriert sich darauf, wo die für die Gewinnerzielung maßgeblichen Tätigkeiten stattfinden.
Wenn mein Unternehmen in Hongkong eingetragen ist, sind meine Gewinne steuerpflichtig?
Nicht automatisch. Die Eintragung bestimmt nicht die Herkunft der Gewinne für Steuerzwecke. Maßgeblich sind die wirtschaftliche Substanz und die tatsächlichen Geschäftsverhältnisse.
Erhebt Hongkong VAT oder GST auf Online‑Verkäufe?
Nein. Hongkong erhebt weder VAT noch GST noch Verkaufssteuer.
Beeinflussen Bankkonten in Hongkong die gewinnsteuerliche Behandlung?
Der Standort der Bankkonten allein ist nicht maßgeblich. Betriebliche Tätigkeiten und die Entscheidungsfindung sind wichtiger.
Warum sollte man für grenzüberschreitenden E‑Commerce Rechtsberatung einholen?
Strukturen für grenzüberschreitenden E‑Commerce werden von Steuer‑ und Regulierungsbehörden genau geprüft. Uneinheitliche Betriebsabläufe oder unzureichende Dokumentation können zu Streitigkeiten und Neuveranlagungen führen.
Wie kann Ravenscroft & Schmierer unterstützen?
Ravenscroft & Schmierer berät zu rechtlicher Strukturierung, Compliance und Risikomanagement für grenzüberschreitende E‑Commerce‑Unternehmen, die über Hongkong tätig sind. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.
Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung ist allgemeiner Natur und stellt keine Rechtsberatung dar. Bevor Sie in Bezug auf die darin behandelten Themen Maßnahmen ergreifen, sollten Sie professionelle Beratung einholen.
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Ihr Ansprechpartner in Hong Kong: Stefan Schmierer
Ravenscroft & Schmierer
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