01.06.2026
Newsletter Juni 2026
Wir freuen uns, Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen in Asien zu informieren. Die Autoren der Beiträge stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen wie immer zur Verfügung.


THAILAND: Thailands „Green Incentive“ – Energie sparen und gleichzeitig von Steuervorteilen profitieren
Die thailändische Regierung hat kürzlich ihre Nachhaltigkeitsbemühungen durch den Königlichen Erlass Nr. 805 (B.E. 2569) verstärkt. Die Rechtsvorschrift sieht großzügige Steuerbefreiungen sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen vor, die in Solaranlagen und hocheffiziente Geräte investieren.
Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken, die Einführung erneuerbarer Energien zu fördern und Thailand dabei zu unterstützen, seine Ziele zur Kohlenstoffneutralität zu erreichen.
Wichtigste Vorteile
Der Erlass führt zwei Hauptkategorien von Steueranreizen ein, um die Nutzung sauberer Energie und die Energieeffizienz in Haushalten und Unternehmen wie folgt zu fördern:
- Anreize für Solardächer für Hausbesitzer
- Anreize für hocheffiziente Anlagen für Unternehmen und Privatpersonen
Wichtige Compliance-Anforderungen
Um die Gültigkeit des Steueranspruchs sicherzustellen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
• Digitale Dokumentation: Förderfähige Geräte müssen von umsatzsteuerpflichtigen Lieferanten erworben werden, und es muss eine gültige elektronische Steuerrechnung als Beleg vorgelegt werden.
• Keine doppelten Vergünstigungen: Dieselben Ausgaben können nicht geltend gemacht werden, wenn bereits Steuervergünstigungen für dasselbe Projekt im Rahmen des Board of Investment („BOI“), des Eastern Economic Corridor („EEC“) oder anderer anwendbarer Sondersteuerregelungen gewährt werden.
• Einmalige Inanspruchnahme: Bei Solaranlagen kann die Steuerbefreiung nur einmal in Anspruch genommen werden, und zwar in dem Steuerjahr, in dem der Netzanschluss der Anlage abgeschlossen ist.
Fazit
Der Königliche Erlass Nr. 805 ist nicht nur eine Steuererleichterungsmaßnahme, sondern auch eine strategisch wichtige Maßnahme zur Beschleunigung des Übergangs Thailands zu sauberer Energie. Durch finanzielle Anreize für die Nutzung von Solarenergie und energieeffiziente Investitionen will die Regierung eine breite Beteiligung an der Erreichung langfristiger CO2-Reduktionsziele fördern.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie Fragen haben oder maßgeschneiderte rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team von Respondek & Fan.
—
Ihr Ansprechpartner in Thailand: Dr. Andreas Respondek
Respondek & Fan Ltd
United Center, 39th Floor, Suite 3904 B
323 Silom Road
Bangkok 10500, Thailand
CELL: +66 89 896 4048
TEL: +66 2 635 5498
FAX: +66 2 635 5499

VIETNAM: Abgaben und Besteuerung – bedeutsame Änderungen ab 01.07.2026
Mit Wirkung zum 01.07.2026 wird durch Dekret Nr. 161/2026/ND-CP vom 15.05.2026 der sog. Staatliche Mindestlohn von 2.340.000 VND auf 2.530.000 VND (ca. 84 Euro) angehoben.
Diese Festlegung hat auch für private Unternehmen Bedeutung, da der Staatliche Mindestlohn zur Festlegung der Bemessungsgrenzen bei der Sozial- und Krankenversicherung herangezogen wird (20‑fach). Die neue Bemessungsgrenze für die Sozial- und Krankenversicherung liegt damit bei 50.600.000 VND (ca. 1.681 Euro).
Abweichend davon wird für die Bemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der sog. Regionale Mindestlohn herangezogen, der in Zone 1 (bspw. innerstädtische Bezirke in Ho Chi Minh Stadt und Ha Noi) aktuell bei 5.310.000 VND (ca. 176 Euro) liegt. Auch hier wird die Bemessungsgrenze mit Faktor 20 ermittelt und liegt damit bei 106.200.000 VND (ca. 3.529 Euro).
Ab 01.07.2026 liegt die Abgabenlast für Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bei maximal:
| AN | AG | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| SV | 8 % | 4.048.000 ₫ | € 134,51 | 17,50 % | 8.855.000 ₫ | € 294,24 |
| KV | 1,5 % | 759.000 ₫ | € 25,22 | 3 % | 1.518.000 ₫ | € 50,44 |
| AV | 1 % | 1.062.000 ₫ | € 35,29 | 1 % | 1.062.000 ₫ | € 35,29 |
Durch das neue Gesetz zur Persönlichen Einkommensteuer Nr. 109/2025-QH15 vom 10.12.2025, das ebenfalls am 01.07.2026 in Kraft treten wird, werden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Progressionsstufen der Einkommensteuer wurden von bislang sieben auf fünf Stufen reduziert. Der Spitzensteuersatz von 35 % bleibt bestehen, greift künftig jedoch erst bei einem monatlichen steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 100 Mio. VND (ca. 3.322 EUR) statt bislang 80 Mio. VND (ca. 2.658 EUR).
- Erhöhung des persönlichen Steuerfreibetrages auf 15,5 Mio. VND (ca. 515 Euro) pro Monat sowie des Steuerfreibetrages, der für Angehörige geltend gemacht werden kann, auf 6,2 Mio. VND (ca. 206 Euro) pro Monat.
- Vollständige Steuerfreistellung der Vergütung für Überstunden, Nachtarbeit und der Auszahlung nicht genommener Urlaubstage (Hinweis: Verfallsklauseln sind arbeitsrechtlich nicht zulässig, Auszahlung zwingend).
Bei einem zu besteuernden monatlichen Einkommen (nach Abgaben und Steuerfreibeträgen) von 200 Mio. VND (ca. 6.646 Euro) wird die veränderte Progression zu einer Reduzierung der Steuerlast von 4.650.000 VND (ca. 154 Euro) im Monat führen.
Die vollständige Steuerfreistellung der Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit wird sowohl eine willkommene Steuererleichterung sein als auch die zuvor recht aufwendige Berechnung des nur teilweise zu besteuernden Einkommens deutlich erleichtern.
—
Ihr Ansprechpartner in Vietnam: Christian A. Brendel
Brendel & Associates Law Co., Ltd.
D&D Tower, 10th Floor, 458 Nguyen Thi Minh Khai
Ban Co Ward,
Ho-Chi-Minh-Stadt, Vietnam
CELL: +84 98 978 4791
TEL: +84 28 3911 2008
FAX: +84 28 3911 2010

HONGKONG: Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten – Hongkongs neue Vereinbarung über die gegenseitige Zustellung mit Festlandchina
Die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zwischen Hongkong und Festlandchina stellt seit Langem einen verfahrensrechtlichen Engpass in Zivilverfahren dar. Im April 2026 führten beide Rechtsordnungen Hongkongs neue Vereinbarung über die gegenseitige Zustellung mit Festlandchina ein. Sie ersetzt den Rechtsrahmen aus dem Jahr 1999 durch ein modernisiertes System, das auf Artikel 95 des Basic Law beruht.
Diese Reform ist nicht nur verfahrensrechtlicher Natur. Sie stellt einen grundlegenden Wandel darin dar, wie gerichtliche Dokumente zwischen verschiedenen Rechtsordnungen zugestellt werden, verbessert die Vollstreckbarkeit, verringert Verzögerungsrisiken und passt die Zustellungsmechanismen an die moderne Prozesspraxis an. Für Prozessanwälte und Unternehmen ist das Verständnis des neuen Rahmens für die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten nun unerlässlich.
Bisherige Entwicklung
Historisch stützte sich die Zustellung rechtlicher Dokumente zwischen Hongkong und Festlandchina in hohem Maße auf die Beauftragung von Gericht zu Gericht, in der Regel zwischen dem High Court der Sonderverwaltungsregion Hongkong und einem Oberen Volksgericht des Festlands; dies war der einzige Kanal für die Zustellung rechtlicher Dokumente zwischen den beiden Rechtsordnungen. Obwohl rechtlich solide, war dieser Mechanismus in der praktischen Umsetzung ineffizient.
In der Praxis waren Prozessparteien häufig mit Folgendem konfrontiert:
- Gescheiterte Zustellung aufgrund falscher oder veralteter Adressen, wodurch der Beklagte die Zustellung leicht umgehen konnte.
- Schwierigkeiten, Beklagte in der jeweils anderen Rechtsordnung ausfindig zu machen.
- Verfahrensverzögerungen, die sich häufig über mehrere Monate erstreckten.
- Möglicherweise waren alternative Maßnahmen erforderlich, etwa die Einholung von Rat bei Anwälten in der VR China oder ein Antrag beim Gericht auf Ersatzzustellung, was zusätzliche Zeit und Kosten verursachen konnte.
Obwohl die neue Vereinbarung die gegenseitige Rechtshilfe weiterhin beibehält, führt sie klare gesetzliche Fristen ein und verlangt, dass das beauftragte Gericht die Zustellung nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten abschließt.
Allein dies verbessert die Planbarkeit und die Prozessplanung erheblich.
Wesentliche Änderungen bei der grenzüberschreitenden Zustellung von Dokumenten
Die neue Vereinbarung Hongkongs strukturiert die Zustellungsmechanismen grundlegend neu und führt von einem System mit nur einem Zustellungsweg zu einem multimodalen, flexiblen Rechtsrahmen.
Für die Zwecke des neuen Rahmens bezeichnet die „Vereinbarung“ die Vereinbarung über die gegenseitige Zustellung gerichtlicher Dokumente in Zivil- und Handelssachen zwischen dem Festland und der Sonderverwaltungsregion Hongkong, welche die Zustellung gerichtlicher Dokumente zwischen den beiden Rechtsordnungen regelt.
1. Erweiterte und modernisierte Zustellungsmethoden
Gemäß Artikel 3 der Vereinbarung ist die Zustellung nicht länger auf die gerichtliche Beauftragung beschränkt. Die Parteien können nun auf eine Reihe gesetzlich anerkannter Zustellungsmethoden zurückgreifen:
- Postzustellung.
- Elektronische Zustellung, etwa per E-Mail, Fax oder über mobile Kommunikationsplattformen, sofern der Empfang festgestellt werden kann.
- Direktzustellung durch bevollmächtigte Personen, wodurch Parteien aus Hongkong Anwaltskanzleien oder Notariatsstellen in Festlandchina beauftragen können, die Zustellung in ihrem Namen vorzunehmen.
- Beauftragung von Gericht zu Gericht.
- Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, wenn andere Methoden scheitern.
Dies spiegelt eine deutliche Anpassung an die digitale Prozesspraxis in beiden Rechtsordnungen wider.
2. Parallele Zustellung für schnellere Verfahren
Eine wesentliche Neuerung ist die ausdrückliche Anerkennung der parallelen Zustellung gemäß Artikel 3 der Vereinbarung.
Werden mehrere Zustellungsmethoden gleichzeitig eingesetzt, gilt die Zustellung auf Grundlage der ersten erfolgreichen Methode als bewirkt, unabhängig davon, über welchen Kanal die Zustellung letztlich erfolgt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, vor der Fortsetzung des Verfahrens auf langsamere Kanäle zu warten.
In der Praxis verringert dieser Mechanismus das Risiko von Verfahrensverzögerungen, die durch die Abhängigkeit von einem einzigen Zustellungsweg entstehen, erheblich und steigert die Verfahrenseffizienz bei zeitkritischen grenzüberschreitenden Streitigkeiten von hohem Wert.
3. Ermessen und verfahrensrechtliche Flexibilität nach der Vereinbarung
Die Vereinbarung räumt Gerichten und Parteien einen größeren Ermessensspielraum ein, sodass die Zustellungsmethoden an die Umstände des jeweiligen Falls angepasst werden können.
Wichtig ist:
- Gerichte können bestimmte Zustellungsarten zulassen, sofern diese nicht gegen das örtliche Recht verstoßen.
- Parteien können die Direktzustellung über Anwaltskanzleien in der anderen Rechtsordnung oder über Notariatsstellen durchführen.
- Nach Artikel 16 der Vereinbarung kann die Zustellung auch ohne förmlichen Nachweis als wirksam gelten, wenn das Verhalten den Empfang bestätigt (z. B. durch Teilnahme am Verfahren).
Diese Flexibilität reduziert verfahrensrechtliche Streitigkeiten über technische Zustellungsfehler erheblich.
4. Umfassender Anwendungsbereich für gerichtliche Dokumente
Die Vereinbarung bestätigt in Artikel 2 eine weite Definition des Begriffs „gerichtliche Dokumente“, die alle wesentlichen Prozessunterlagen umfasst, darunter:
- Klageschriften, Klageerwiderungen, Rechtsmittel und Widerklagen.
- Ladungen, Schriftsätze und eidesstattliche Erklärungen.
- Urteile, Beschlüsse, Mediationsunterlagen und gerichtliche Anordnungen.
- Mitteilungen, Bescheinigungen und Zustellungsnachweise.
Dies gewährleistet die vollständige verfahrensrechtliche Kontinuität zwischen Verfahren in Hongkong und auf dem Festland.
5. Strukturierter Rahmen für öffentliche Bekanntmachungen
Wenn alle anderen Methoden scheitern, bleibt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung möglich.
Die neue Vereinbarung führt jedoch in Artikel 17 zwei wesentliche Merkmale für diesen Mechanismus ein:
- Die Veröffentlichung muss über anerkannte Medien mit grenzüberschreitender Verbreitungsreichweite erfolgen.
- Die Zustellung gilt 60 Tage nach der Veröffentlichung als bewirkt.
Dies schafft Klarheit und verringert Unklarheiten gegenüber der bisherigen Praxis.
Strategische Auswirkungen für Prozessanwälte und Unternehmen
Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen verbessert diese Reform die Prozessstrategie erheblich.
Zu den wichtigsten Vorteilen zählen:
- Kürzere Zeiträume für die Streitbeilegung.
- Geringere Rechtskosten im Zusammenhang mit gescheiterten Zustellungsversuchen.
- Verbesserte Möglichkeiten, Beklagte ausfindig zu machen und ihnen Schriftstücke zuzustellen.
- Größere Sicherheit bei der Vollstreckung über Rechtsordnungen hinweg.
Entscheidend ist, dass die Möglichkeit, Zustellungsmethoden zu kombinieren und elektronische Kanäle zu nutzen, ein System schafft, das sich der Umgehung durch Beklagte besser widersetzt, und taktische Ausweichmanöver begrenzt.
Weiterhin zu berücksichtigende wesentliche Risiken
Trotz erheblicher Verbesserungen bestehen praktische Risiken fort:
- Bei der elektronischen Zustellung muss der Empfang nachweisbar sein; häufig ist zudem eine Einwilligung erforderlich.
- Die öffentliche Bekanntmachung ist weiterhin mit gesetzlichen Wartefristen (60 Tage) verbunden.
- Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften (z. B. eine gerichtliche Genehmigung in Hongkong für die Zustellung im Ausland) bleibt unerlässlich.
- Die genaue Feststellung der Identität und korrekte Adressangaben bleiben weiterhin entscheidend.
Eine mangelhaft umgesetzte Zustellungsstrategie kann Verfahren weiterhin verzögern oder die Vollstreckbarkeit beeinträchtigen.
Wann tritt die neue Vereinbarung in Kraft
Die Vereinbarung wurde am 20. April 2026 unterzeichnet und tritt in Kraft, nachdem:
- der Oberste Volksgerichtshof eine justizielle Auslegung bekannt gemacht hat.
- Hongkong seine internen Umsetzungsverfahren abgeschlossen hat.
Unternehmen und Rechtsanwender sollten frühzeitig handeln, um ihre internen Prozesse an den neuen Rahmen anzupassen.
Wie kann Ravenscroft & Schmierer helfen?
Die erfolgreiche Handhabung der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken erfordert sowohl verfahrensrechtliche Präzision als auch rechtsordnungsübergreifende Fachkenntnis.
Ravenscroft & Schmierer kann:
- zur wirksamsten und rechtskonformen Zustellungsstrategie beraten.
- die grenzüberschreitende Zustellung unter Einsatz mehrerer zulässiger Methoden koordinieren.
- Verzögerungen und verfahrensrechtliche Einwände minimieren.
- die Vollstreckungsergebnisse in Hongkong und Festlandchina verbessern.
Ist Ihr Unternehmen an grenzüberschreitenden Streitigkeiten beteiligt, können Sie sich gerne an uns wenden, um sicherzustellen, dass Ihre rechtliche Strategie auf den neuen Rahmen abgestimmt ist.
Häufig gestellte Fragen: Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten
Was ist die grenzüberschreitende Zustellung rechtlicher Dokumente und warum ist sie wichtig?
Die grenzüberschreitende Zustellung rechtlicher Dokumente ist das förmliche Verfahren zur Übermittlung rechtlicher Dokumente zwischen verschiedenen Rechtsordnungen. Fehler können Verfahren unwirksam machen oder Verzögerungen verursachen. Ravenscroft & Schmierer stellt sicher, dass die Zustellung korrekt und effizient durchgeführt wird.
Wie wirkt sich Hongkongs neue Vereinbarung über die gegenseitige Zustellung auf mein Unternehmen aus?
Der neue Rechtsrahmen führt schnellere und flexiblere Zustellungsmethoden ein, erfordert jedoch zugleich eine strategische Planung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, diese Möglichkeiten effektiv zu nutzen.
Welche sind die größten Risiken nach dem neuen Rahmen?
Zu den häufigsten Risiken zählen ungeeignete Zustellungsmethoden, ein unzureichender Nachweis des Empfangs und die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Ravenscroft & Schmierer mindert diese Risiken durch maßgeschneiderte rechtliche Strategien.
Kann Ravenscroft & Schmierer grenzüberschreitende Streitigkeiten von Anfang bis Ende betreuen?
Ja. Wir übernehmen die Zustellung, die Prozessstrategie und die Durchsetzung über verschiedene Rechtsordnungen hinweg, um eine reibungslose Streitbeilegung zu gewährleisten.
Wann sollte ich Rechtsberatung einholen?
So früh wie möglich. Eine frühzeitige Planung erhöht die Erfolgsquote bei der Zustellung erheblich und reduziert Verzögerungen im Rechtsstreit. Kontaktieren Sie uns, um die nächsten Schritte einzuleiten.
Haftungsausschluss: Diese Veröffentlichung ist allgemeiner Natur und stellt keine Rechtsberatung dar. Bevor Sie in Bezug auf die in dieser Veröffentlichung behandelten Angelegenheiten Maßnahmen ergreifen, sollten Sie professionellen Rat einholen.
—
Ihr Ansprechpartner in Hong Kong: Stefan Schmierer
Ravenscroft & Schmierer
22nd Floor, Bupa Centre
141 Connaught Road West
Hong Kong, SAR
CELL: +852 9229 6603
TEL: +852 2388 3899
FAX: +852 2385 2696

CHINA: Chinas neue Abwehrinstrumente zum Schutz nationaler Lieferketten und gegen ausländische Sanktionen – Risiken und Maßnahmen für ausländische Unternehmen?
In der VR China sind am 7. April 2026 die vom Staatsrat erlassenen Bestimmungen Nr. 834 über die Sicherheit von Industrie- und Lieferketten und am 13. April 2026 die Verordnung Nr. 835 gegen unzulässige ausländische extraterritoriale Maßnahmen in Kraft getreten.
Die Bestimmungen Nr. 834 erlauben Maßnahmen gegen ausländische Unternehmen, deren Tochtergesellschaften und Geschäftsführung, die Chinas Lieferkettensicherheit schädigen oder schädigen könnten, wie z.B. durch Einstellung von Lieferungen oder Rückzug aus Lieferketten in China. Des Weiteren dürfen chinesische Behörden „angemessene Maßnahmen“ gegen Unternehmen ergreifen, die rechtswidrig Informationen bezüglich der Industrie- und Lieferketten Chinas sammeln, wie z.B. im Rahmen der Erfüllung ihrer Lieferkettensorgfaltspflichten oder der ESG-Prüfungen.
Die Verordnung Nr. 835 verbietet Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Befolgung und Umsetzung ausländischer Sanktionen und anderen rechtswidrigen extraterritorialen Maßnahmen. Bei Verstößen drohen ausländischen Unternehmen und deren Tochtergesellschaften die Aufnahme in die sog. Liste bösartiger Rechtssubjekte (Malicious Entities List) und Gegenmaßnahmen, sowie zivilrechtliche Schadenersatzklagen.
Die Bestimmungen und die Verordnung wirken sich nicht nur auf die USA, sondern auch auf europäische Unternehmen, die sowohl mit den USA als auch mit China Handel treiben oder dort investiert sind und somit die Gesetze beider Länder einhalten müssen.
Betroffene europäische Unternehmen werden gezwungen, zwischen zwei unvereinbaren rechtlichen Vorgaben zu wählen: Wer US-Sanktionen einhält, riskiert Verstöße gegen chinesisches Recht. Wer sich an chinesische Vorgaben hält, setzt sich potenziellen Konsequenzen in den USA aus.
—
Ihr Ansprechpartner in China: Rainer Burkardt
Burkardt & Partner
Suite 1706, Five Corporate Avenue
No. 150 Hubin Road
Shanghai 200021, P.R. China
CELL: +86 186 1687 7153
TEL: +86 21 6321 0088
FAX: +86 21 6321 1100

PHILIPPINEN: Die 13. Foreign Investment Negative List (EO 113) – neue Spielräume für Investoren aus dem D-A-CH-Raum
Seit dem 02. Mai 2026 gilt die 13. reguläre Foreign Investment Negative List (FINL), die Präsident Marcos mit der Executive Order No. 113 (s. 2026) auf Empfehlung des Department of Economy, Planning and Development (DEPDev) erlassen hat. Sie löst die seit 2022 geltende 12. FINL ab und ist das zentrale Regelwerk dafür, in welchen Wirtschaftsbereichen ausländische Beteiligungen auf den Philippinen zulässig sind. Für Unternehmen und Investoren aus Deutschland, Österreich und der Schweiz lohnt ein genauer Blick.
Erneuerbare Energien – Rechtssicherheit für die Energiewende
Die 13. FINL bestätigt ausdrücklich, dass Projekte in den Bereichen Solar, Wind, Wasserkraft sowie Meeres- und Gezeitenenergie zu 100 % in ausländischer Hand liegen dürfen. Damit wird die bereits durch die DOJ Opinion No. 21 (s. 2022) und das DOE Department Circular No. DC2022-11-0034 eingeleitete Öffnung erstmals auf Ebene der Negative List festgeschrieben – ein wichtiges Signal für Anlagenbauer, EPC-Kontraktoren, Projektentwickler und institutionelle Investoren aus dem DACH-Raum. Geothermie und die Nutzung erschöpflicher natürlicher Ressourcen bleiben demgegenüber bei 40 % gedeckelt.
Telekommunikation und öffentliche Dienste
Im Einklang mit dem geänderten Public Service Act (RA 11659) erlaubt die 13. FINL nun bis zu 100 % ausländisches Eigentum beim Betrieb von Telekommunikationsdiensten – vorbehaltlich einer Reziprozität des Heimatstaates; fehlt diese, gilt eine Obergrenze von 50 %. Zugleich verengt sich der Begriff der „public utility“: Stromverteilung und Wasserversorgung bleiben bei 40 % gedeckelt, während weitere Verkehrs- und Infrastrukturdienste als „public services“ stärker geöffnet werden.
Worauf Investoren aus dem D-A-CH-Raum achten sollten
Die Liberalisierung ist real, aber differenziert. Aus unserer Sicht sind drei Punkte zentral: (1) Die Reziprozitätsklauseln der List B sind im Einzelfall auslegungsbedürftig und sollten vorab mit den zuständigen Regulierungsbehörden geklärt werden; (2) die Durchsetzung der Anti-Dummy-Vorschriften wird spürbar verschärft; (3) für einzelne Sektoren stehen Durchführungsverordnungen (IRR) noch aus, insbesondere bei erneuerbaren Energien und Infrastruktur. Ergänzend eröffnet das Republic Act No. 12252 mit Pachtlaufzeiten von bis zu 99 Jahren neue Gestaltungsspielräume bei der Standortsicherung – gerade für kapitalintensive Projekte.
Vor dem Hintergrund der wieder an Fahrt gewinnenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Philippinen – der bilaterale Handel erreichte 2025 rund 17,6 Mrd. Euro – verbessert sich das Umfeld für europäische Direktinvestitionen weiter.
*Dieser Beitrag dient allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
—
Ihr Ansprechpartner in den Philippinen: Lutz Kaiser
Villanueva Gabionza & Dy Law Offices
20th/F Corporate Center
139 Valero St., Salcedo Village
Makati City 1227, Philippines
CELL: +63 995 985 4957
TEL: +63 2 8813 3351
FAX: +63 2 8816 6741

JAPAN: Tender-Offer-Reform seit 01. Mai 2026 in Kraft – Übernahmeschwelle sinkt auf 30 %
Seit dem 01. Mai 2026 gilt in Japan ein grundlegend reformiertes Übernahmerecht. Die bereits 2024 verabschiedete und im Sommer 2025 durch eine Durchführungsverordnung konkretisierte Novelle des Finanzinstrumente- und Börsenhandelsgesetzes (Kin’yū shōhin torihiki-hō) ist damit endgültig anwendbar und verändert die Regelungen für den Beteiligungsaufbau an börsennotierten japanischen Gesellschaften erheblich.
Bislang wurde erst bei Überschreiten der Ein-Drittel-Schwelle eine Pflicht zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots ausgelöst. Diese Grenze wurde nun auf 30 % gesenkt. Hintergrund ist, dass in der japanischen Hauptversammlungspraxis eine Stimmrechtsquote von rund 30 % regelmäßig ausreicht, um Sonderbeschlüsse zu blockieren. Die alte Schwelle bildete die tatsächlichen Kontrollverhältnisse somit nicht mehr sachgerecht ab.
Noch bedeutsamer ist eine zweite Änderung: Auch der Erwerb von Anteilen im regulären Börsenhandel zählt nun für die Berechnung der Schwelle. Bislang konnten Investoren durch schnelle Käufe an der Börse die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, ohne ein formelles Angebot vorzulegen. In der Folge fand keine Aufsichtsprüfung statt und die Minderheitsaktionäre erhielten keine Kontrollprämie. Diese Lücke ist nun geschlossen. Im Gegenzug entfällt die bisherige Sonderregel für besonders schnellen Beteiligungsaufbau, da sie durch die einheitliche Erfassung aller Erwerbsarten überflüssig wird. In der Praxis wurde diese als kompliziert empfunden.
Für ausländische Investoren bedeutet dies, dass sie kleinere Nachkäufe über die Börse künftig sorgfältiger im Hinblick auf die 30-Prozent-Schwelle überwachen müssen, da ansonsten unversehens eine Angebotspflicht ausgelöst werden kann. Unternehmen, die den Erwerb einer Beteiligung an einer japanischen, börsennotierten Gesellschaft planen oder bereits eine Position aufgebaut haben, sollte ihre Erwerbsstrategie und etwaige Meldeprozesse daher zeitnah an die neue Schwelle anpassen.
—
Ihr Ansprechpartner in Japan: Michael Andreas Müller
Mueller Foreign Law Office
Shin-Kasumigaseki Building
3-3-2 Kasumigaseki, Chiyoda-ku
Tokyo 100-0013, Japan
TEL: +81 3 6805 5161
FAX: +81 3 6805 5162

TAIWAN: Taiwans neue Bevölkerungsstrategie verdient Beachtung über die Familienpolitik hinaus
Am 27. Mai 2026 stellte Präsident Lai Ching-te 18 Maßnahmen vor, mit denen Taiwan seinen demografischen Herausforderungen begegnen will. Sie betreffen Geburt, Kinderbetreuung und Bildung. Das Maßnahmenpaket sieht einen Übergang von einer subventionsbasierten Kinderbetreuung hin zu einem, wie die Regierung es nennt, öffentlich geförderten Kinderbetreuungsmodell vor.
Wesentliche Elemente:
- Verlängerter bezahlter Urlaub:
- Mutterschaftsurlaub: Verlängerung von 8 auf 12 Wochen, wobei die letzten 4 Wochen flexibel in Anspruch genommen werden können.
- Vaterschaftsurlaub und Urlaub zur Begleitung bei Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen: Verlängerung von 7 auf 14 Tage.
- Heiratsurlaub: Verlängerung von 8 auf 14 Tage.
- Ausgeweiteter unbezahlter Elternurlaub und mehr Flexibilität:
- Verfügbar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes (derzeit: 3 Jahre); die maximale Gesamtdauer bleibt bei 2 Jahren. Davon können bis zu 60 Tage pro Elternteil (derzeit: 30 Tage) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes als tageweiser Elternurlaub genommen werden.
- Unternehmen werden dazu ermutigt, Beschäftigten mit Kindern unter 12 Jahren verkürzte Arbeitszeiten (um eine Stunde) oder flexible Arbeitszeitmodelle anzubieten. Die dadurch entstehende Lohndifferenz soll vom Staat erstattet werden. KMU mit weniger als 200 Beschäftigten können Zuschüsse erhalten, wenn sie Systeme für verkürzte oder flexible Arbeitszeiten einführen.
- Unterstützung für Arbeitgeber: Tägliche Zuschüsse in Höhe von 800 NTD für Arbeitgeber, die Zeitarbeitskräfte zur Abdeckung von Urlaub oder zu verkürzten Arbeitszeiten einstellen; Subventionen können KMU mit weniger als 200 Mitarbeitern gewährt werden, die entsprechende Systeme implementieren oder Ersatzpersonal rekrutieren.
- Betriebliche Kinderbetreuung: Zuschüsse von bis zu 5 Millionen NTD für die Einrichtung betrieblicher Kinderbetreuungseinrichtungen und ein Steuerabzug von 200 % auf betriebliche Ausgaben für Kinderbetreuung. Kriterien für familienfreundliche Arbeitsplätze sollen in ESG-Bewertungen von börsennotierten und OTC-gelisteten Unternehmen einfließen
Die Änderungen sind noch nicht in Kraft. Obwohl im Legislativ-Yuan noch ein Konsens gefunden und die Details ausgearbeitet werden müssen, zeigen alle Parteien die Bereitschaft zu Reformen.
Für Unternehmen stellt dies mehr als ein reines Sozialleistungsthema dar. Taiwan versucht, Familienpolitik im Arbeitsalltag praktisch umsetzbar zu machen und gleichzeitig die Kostenbelastung der Arbeitgeber zu begrenzen.
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie Fragen haben oder Rechtsberatung benötigen, wenden Sie sich bitte an estelle.seiler@eiger.law und michael.werner@eiger.law
—
Ihre Ansprechpartnerin in Taiwan: Estelle Seiler
Eiger Law
Bldg. A, 2F, 25-2 Ren Ai Rd, Sec. 4
Taipei 10685
Taiwan
CELL: +886 9 6880 4910
TEL: +886 2 2771 0086
FAX: +886 2 2771 0186

SINGAPUR: Neue Regeln für Single Family Officesethoden
Singapur hat den regulatorischen Rahmen für Single Family Offices (SFOs) überarbeitet. Die neuen Vorgaben gelten seit dem 15. Juni 2026 und schaffen einen klareren und einheitlicheren regulatorischen Rahmen für bestehende und neue Family Offices.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Verpflichtende Anmeldung neuer SFOs bei der MAS innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit;
- Einführung einer jährlichen Berichtspflicht gegenüber der MAS;
- Verpflichtung zur Unterhaltung von Bankkonten bei entsprechend regulierten Banken.
Für bereits bestehende Single Family Offices gilt eine Übergangsfrist bis zum 15. Juni 2027.
Die Neuerungen bringen zwar zusätzliche formale Anforderungen mit sich, dürften für die meisten Family Offices jedoch keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten. Vielmehr unterstreichen sie Singapurs Bestreben, hohe regulatorische Standards mit einem attraktiven Umfeld für Vermögensverwaltung zu verbinden.
Unser Fazit: Wer bereits ein SFO in Singapur betreibt oder die Errichtung eines solchen plant, sollte die neuen Melde- und Compliancepflichten rechtzeitig prüfen.
—
Ihr Ansprechpartner in Singapur: Dr. Andreas Respondek
Respondek & Fan Pte Ltd
1 North Bridge Road
#16-03 High Street Centre
Singapore 179094
CELL: +65 9751 0757
TEL: +65 6324 0060
FAX: +65 6324 0223

MALAYSIA: PPWR ab 12. August 2026 – Warum jetzt auch malaysische Lieferanten ins Visier von Einkäufern aus Deutschland und Österreich geraten
Ab dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die neue Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) – unmittelbar, ohne nationale Umsetzung, und ohne Übergangsfrist für danach in Verkehr gebrachte Verpackungen. Für D-A-CH-Unternehmen, die Waren aus Malaysia beziehen oder dort produzieren lassen, ist das viel mehr als ein europäisches Umweltthema: Die rechtliche Verantwortung liegt beim Einführer in der EU – nicht beim malaysischen Lieferanten. Das bedeutet: Wer die notwendigen Nachweise nicht rechtzeitig einholt, riskiert ab August, dass Ware an der Grenze hängen bleibt oder gar nicht erst in Verkehr gebracht werden darf.
Was sich konkret ändert:
Für jede in Verkehr gebrachte Verpackungsart wird ab dem Stichtag eine EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) samt technischer Dokumentation Pflicht – ausgestellt vom Hersteller der Verpackung, in der Regel also vom malaysischen Zulieferer, und aufbewahrt vom EU-Einführer für fünf bis zehn Jahre. Auf Aufforderung der Behörden ist die Konformitätserklärung binnen zehn Tagen vorzulegen – wer nicht vertraglich vorbeugt, wird diese Frist nicht einhalten können.
Für Unternehmen aus Deutschland und Österreich kommt es zu einer Reihe weiterer Verpflichtungen, obwohl viele Details noch gar nicht feststehen. Die EU-Kommission hat mit ihrem Guidance-Dokument vom 30. März 2026 dennoch klargestellt: Die Fristen stehen fest, unabhängig davon, dass technische Detailregeln noch ausstehen.
Wo Malaysia ins Spiel kommt:
Für viele Unternehmen aus Deutschland und Österreich ist die eigene Lieferkette nach Malaysia gar nicht neu vermessen – Elektronik, Palmöl- und Gummiprodukte, Möbel, verpackte Lebensmittel und Konsumgüter werden seit Jahren dort gefertigt oder verpackt. Neu ist, dass diese Lieferanten ab sofort aktiv Dokumentationspflichten erfüllen müssen, die sie bisher nicht kannten: Materialzusammensetzung, Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit, Substanznachweise. Fehlen diese Nachweise, trägt der Einführer aus Deutschland oder Österreich das volle Risiko – Bußgelder, Marktverbote und im Zweifel Reputationsschäden gegenüber dem eigenen Handelspartner und allenfalls auch Verbrauchern.
Handlungsempfehlungen für die verbleibenden Wochen:
- Verpackungsaudit: Welche Verpackungsarten aus Malaysia gelangen auf den EU-Markt, und wer ist jeweils rechtlich „Hersteller“ im Sinne der PPWR?
- Lieferantenabfrage: Schriftliche Bestätigung zu PFAS-Freiheit und Materialzusammensetzung sollte umgehend eingeholt werden – insbesondere für Lebensmittelkontaktverpackungen ist keine Zeit mehr zu verlieren.
- Vertragsanpassung I: Bestehende Lieferverträge mit malaysischen Herstellern sollten um Dokumentations- und Mitwirkungspflichten zur PPWR ergänzt werden, bevor es zum Streitfall kommt.
- Vertragsanpassung II: Die Dokumentations- und Mitwirkungspflichten entfalten ihre Wirkung nur im Zusammenspiel mit Auditrechten und einer Verpflichtungen zur Schad- und Klagloshaltung, sowie einer gültigen Schiedsklausel.
- EPR-Registrierung: Rechtzeitig in allen relevanten Mitgliedstaaten anmelden – die Fristen laufen unabhängig vom Stand der malaysischen Lieferkette.
Fazit: Die PPWR trifft in erster Linie EU-Unternehmen – aber ihre Wirkung entfaltet sich entlang der gesamten Lieferkette und Malaysia ist für viele D-A-CH-Unternehmen ein zentraler Knotenpunkt dieser Kette. Wer jetzt handelt, vermeidet im August böse Überraschungen. Unser Malaysia-Partner Dr. Harald Sippel hat in den letzten Wochen Schulungen für mehrere dutzend Unternehmen aus Deutschland und Österreich abgehalten und berät laufend Unternehmen bei der vertraglichen Umsetzung der PPWR.
—
Ihr Ansprechpartner in Malaysia: Dr. Harald Sippel
Aqran Vijandran
5-2A, Medan Klang Lama 28
419 Jalan Klang Lama, 58000
Kuala Lumpur, Malaysia
TEL: +60 1 8211 4958

KOREA: „Employer of Record“ (EOR)-Vereinbarungen in Südkorea: Rechtliche Risiken und gesetzliche Beschränkungen
Eine wachsende Zahl von „Employer of Record“ (EOR)-Dienstleistern baut ihr Geschäft in Korea aggressiv aus. Es wird damit geworben, dass ausländische Unternehmen die Möglichkeit hätten, einfach Mitarbeiter einzustellen, ohne eine lokale juristische Person gründen zu müssen. Dabei wird suggeriert, dass Unternehmen mit minimalen Kosten in den koreanischen Markt eintreten, die Registrierung einer juristischen Person vermeiden und die volle operative Kontrolle behalten können – und zwar alles über einen EOR-Dienstleister. Eine solche Darstellung lässt jedoch die erheblichen rechtlichen und regulatorischen Einschränkungen nach koreanischem Recht außer Acht.
Der koreanische Rechtsrahmen, insbesondere das Gesetz zum Schutz von Leiharbeitnehmern (das „Leiharbeitsgesetz“), ist weitgehend unvereinbar mit dem EOR-Modell, wie es üblicherweise von internationalen EOR-Dienstleistern beschrieben und angeboten wird. Zudem folgt das koreanische Arbeitsrecht dem Grundsatz „Substanz vor Form“. Dementsprechend sind vertragliche Bezeichnungen, egal wie sorgfältig sie formuliert sind, in den Augen koreanischer Gerichte und Aufsichtsbehörden nicht ausschlaggebend. Stattdessen kommt es auf die tatsächlichen Umstände der Beziehungen zwischen allen beteiligten Parteien an.
Das Leiharbeitsgesetz legt einen strengen regulatorischen Rahmen mit drei wesentlichen Einschränkungen fest, die viele EOR-Vereinbarungen in Korea rechtlich unhaltbar machen könnten.
Zunächst erlaubt das Leiharbeitsgesetz die Entsendung von Arbeitskräften nur in 32 spezifischen Berufsgruppen gemäß der koreanischen Standardklassifikationen der Berufe (Korean Standard Classification of Occupations – KSCO). Dazu gehören bestimmte akademische und spezialisierte Berufe, wie beispielsweise IT-Spezialisten, Kundendienstmitarbeiter und Übersetzer. Im Gegensatz dazu sind Kernfunktionen des Unternehmens, die direkte Fertigung und Bauarbeiten von der Liste ausgeschlossen. Dementsprechend kann jede Leiharbeitsvereinbarung, die außerhalb dieser Kategorien liegt, eine illegale Leiharbeit darstellen, die nach koreanischem Recht erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Darüber hinaus schreibt das Leiharbeitsgesetz vor, dass nur Unternehmen mit einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung des Ministers für Beschäftigung und Arbeit (Minister of Employment and Labor) als Leiharbeitsagenturen tätig sein dürfen. Der Betrieb ohne eine solche Lizenz stellt einen direkten Verstoß gegen das Leiharbeitsgesetz dar.
Schließlich sieht das Gesetz strenge Beschränkungen hinsichtlich der Dauer der Leiharbeit vor. Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerüberlassung für maximal zwei Zeiträume von jeweils einem Jahr zulässig, also insgesamt nicht länger als zwei Jahre. Wenn ein Entleihunternehmen einen überlassenen Arbeitnehmer über die Zweijahresfrist hinaus weiterbeschäftigt, muss das Entleihunternehmen den Arbeitnehmer in der Regel direkt einstellen, es sei denn, der Arbeitnehmer erklärt ausdrücklich seinen Widerspruch. Jeder Versuch, diese Beschränkung zu umgehen, hat dieselben rechtlichen Konsequenzen wie eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.
So agieren Sie in Korea rechtskonform: Denkbare Lösungswege
Zum einen gibt es das echte EOR-Modell, dessen Umsetzung in der Praxis jedoch schwierig sein dürfte, wenn man das EOR-Modell betrachtet, wie es üblicherweise von internationalen EOR-Dienstleistern beschrieben und angeboten wird. Um dem Leiharbeitsgesetz zu entsprechen, muss der EOR-Dienstleister über eine gültige Lizenz für die Arbeitnehmerüberlassung verfügen, die den entsandten Arbeitnehmern zugewiesenen Aufgaben müssen unter die 32 zulässigen KSCO-Berufsgruppen fallen, und die Einsatzdauer darf zwei Jahre nicht überschreiten.
Zum anderen kann eine gültige Auslagerungsvereinbarung* genutzt werden, vorausgesetzt, der Unterauftragnehmer bewahrt seine tatsächliche Unabhängigkeit. Dies setzt voraus, dass der Unterauftragnehmer über eigenes Personal und eine eigene Führungsstruktur verfügt, ohne dass der Auftraggeber Einfluss auf einzelne Arbeitnehmer ausübt. Die Leistung sollte also streng ergebnisbasiert bewertet werden.
* Für ausländische Unternehmen mag es im Einzelfall schwierig sein, den Unterschied zwischen Auslagerung und Leiharbeit zu verstehen, doch ist dieser von entscheidender Bedeutung. Das koreanische Arbeitsrecht behandelt diese beiden Modelle unterschiedlich, und eine Verwechslung der beiden kann leicht zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.
Unter „Auslagerung“ versteht man die Beauftragung eines Dritten mit der Erbringung eines bestimmten Ergebnisses oder der Erfüllung einer definierten Aufgabe. Im Rahmen dieser Vereinbarung behält der Unterauftragnehmer seine volle operative Unabhängigkeit – er stellt sein eigenes Personal ein, beaufsichtigt und bewertet dieses und trägt die alleinige Verantwortung für dessen Führung, während für das auslagernde Unternehmen ausschließlich das Ergebnis von Bedeutung ist. Bei korrekter Ausgestaltung kann die Auslagerung eine rechtlich einwandfreie Alternative zur Leiharbeit darstellen, vorausgesetzt, der Unterauftragnehmer ist tatsächlich unabhängig tätig.
Leiharbeit hingegen beinhaltet die Bereitstellung von Arbeitskräften an ein Kundenunternehmen, wobei die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten unter der Weisung und Aufsicht des Kundenunternehmens ausführen. Das Leiharbeitsgesetz definiert diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 als „die Beschäftigung eines bei einer Leiharbeitsagentur angestellten Arbeitnehmers zur Arbeit für ein Entleihunternehmen unter dessen Weisung und Aufsicht“. Koreanische Gerichte konzentrieren sich in erster Linie auf den tatsächlichen Grad der Kontrolle, die über die Arbeitnehmer ausgeübt wird. Wenn das Kundenunternehmen tägliche Anweisungen erteilt, Arbeitspläne festlegt und den täglichen Arbeitsablauf der entsandten Arbeitnehmer direkt steuert, wird die Vereinbarung ungeachtet formaler Vertragsbedingungen sehr wahrscheinlich als (illegale) Arbeitnehmerüberlassung eingestuft.
Schließlich könnte auch in Betracht gezogen werden, lokale Mitarbeiter direkt bei der DACH-Muttergesellschaft zu beschäftigen. Dies kann jedoch leicht zur Entstehung einer Betriebsstätte in Korea führen und damit Steuerpflichten in Korea auslösen. Verspätete oder fehlende Meldungen können hier zu Strafen, Zinsen und Zinseszinsen führen. Da der Mitarbeiter sein Einkommen in diesem Modell direkt von der ausländischen Muttergesellschaft erhält, muss er zudem alle Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf dieses Einkommen selbst abführen. Dementsprechend wird den ausländischen Muttergesellschaften empfohlen, zu überprüfen, ob alle erforderlichen Zahlungen ordnungsgemäß geleistet werden, um Verstöße gegen geltende gesetzliche Vorschriften zu vermeiden.
—
Ihr Ansprechpartner in Korea: Joachim Nowak
DAERYOOK & AJU LLC
7 – 16F, Donghoon Tower
317, Teheran-ro, Gangnam-gu
Seoul 06151, Republik Korea
CELL: +82 10 9001 6430
TEL: +82 2 772 5948
FAX: +82 2 3016 5222
