Newsletter vom April 2026

01.04.2025

Newsletter April 2026

Wir freuen uns, Sie über aktuelle Rechtsentwicklungen in Asien zu informieren. Die Autoren der Beiträge stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen wie immer zur Verfügung.

MALAYSIA: Wenn Verträge an ihre Grenzen stoßen: Force Majeure, Frustration und Hardship im malaysischen Recht

Die Welt ist in Bewegung. US-Importzölle erschüttern globale Lieferketten, geopolitische Spannungen gefährden Handelsrouten, und Klimaereignisse machen Liefertermine zur Lotterie. Was früher als theoretisches Risiko galt, wird für viele Unternehmen plötzlich sehr konkret: Was passiert, wenn ein Vertragspartner nicht mehr liefern kann – oder will – und sich auf höhere Gewalt beruft? DACH-Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Malaysia stehen dabei manchmal vor einer Situation, die sie sehr überrascht: Höhere Gewalt gibt es im malaysischen Recht nicht von Gesetzes wegen. Wer diesen Schutz will, muss ihn selbst in den Vertrag schreiben. Was das genau bedeutet – und welche Alternativen das malaysische Recht kennt – erklärt dieser Beitrag.

Egal ob in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder Malaysia – der Ausgangspunkt ist überall gleich: Verträge sind zu erfüllen. Der lateinische Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) gilt weltweit. Wer nicht liefert, ist im Zweifel in Verzug und haftet für den entstandenen Schaden. Die interessante Frage während geopolitischer Spannungen ist: Wann macht ein Rechtssystem eine Ausnahme von dieser Regel? Und welche Ausnahmen kennt Malaysia im Vergleich zum DACH-Raum?

Wenn Unternehmen über „höhere Gewalt“ sprechen, meinen sie oft verschiedene Dinge. Es lohnt sich, drei Konzepte sauber auseinanderzuhalten.

Force Majeure ist kein Naturgesetz, sondern eine Vertragsklausel. Sie beschreibt, unter welchen außergewöhnlichen Umständen eine Vertragspartei von ihrer Leistungspflicht befreit wird – zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien oder behördlichen Verboten. Im DACH-Raum ist Force Majeure zwar nicht immer ausdrücklich so bezeichnet, aber die Grundidee ist rechtlich abgesichert: Das deutsche Recht kennt in § 275 BGB die Befreiung bei Unmöglichkeit der Leistung – und mit § 313 BGB zusätzlich die Möglichkeit der Vertragsanpassung bei veränderten Umständen. Das österreichische ABGB (§§ 1447 ff.) sieht ebenfalls vor, dass der Schuldner bei unverschuldeter Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht befreit wird. Auch wenn der Begriff „Force Majeure“ gesetzlich nicht verwendet wird, ist das Schutzprinzip im österreichischen Recht anerkannt. Das Schweizer Obligationenrecht regelt höhere Gewalt in Art. 119 OR: Wird die Leistung durch vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände unmöglich, erlischt die Forderung. In allen drei Ländern gilt also: Wenn Leistung unmöglich wird, schützt das Gesetz – auch ohne explizite Vertragsklausel.

In Malaysia existiert Force Majeure hingegen nicht als gesetzliches Recht. Wer sich auf höhere Gewalt berufen will, braucht eine entsprechende Klausel im Vertrag – und zwar eine gut formulierte. Ohne diese Klausel gibt es schlicht keinen Anspruch darauf.

Das Konzept der Frustration stammt aus dem englischen Common Law und ist in Malaysia in Section 57(2) des Contracts Act 1950 gesetzlich verankert. Es greift, wenn nach Vertragsabschluss ein Ereignis eintritt, das die Erfüllung des Vertrags schlicht unmöglich macht – oder so fundamental verändert, dass der ursprüngliche Vertragszweck verloren geht. Ein klassisches Beispiel: Ein Unternehmen verpachtet eine Halle für eine Veranstaltung. Kurz vor dem Termin brennt die Halle ab. Der Vertrag ist „frustrated“ – er wird von Gesetzes wegen nichtig, ohne dass jemand schuld wäre.

Was auf den ersten Blick wie ein Sicherheitsnetz wirkt, hat einen entscheidenden Haken. Der Vertrag ist automatisch nichtig, ohne dass es einer Handlung einer der Vertragsparteien bedarf. Es gibt keine richterliche Anpassung, keine Neuverhandlung – alles oder nichts. Die Hürde ist zudem sehr hoch: Reine wirtschaftliche Erschwernis, steigende Kosten oder Lieferverzögerungen genügen nicht. Es muss sich um echte Unmöglichkeit handeln. Malaysische Gerichte haben wiederholt betont: Nur weil ein Vertrag schwieriger zu erfüllen ist, ist er noch nicht „frustrated“.

Im Vergleich zum DACH-Raum ist die Frustration-Doktrin deutlich starrer. Das Institut der Frustration läuft nach dem Prinzip alles oder nichts – und das automatisch, also ohne das Zutun der Vertragsparteien. Force majeure kann hingegen auch vorübergehend gelten und führt also nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Vertrags.

Hardship ist das dritte und in der Praxis vielleicht relevanteste Konzept – gerade in turbulenten Zeiten. Es beschreibt die Situation, in der ein Vertrag zwar noch erfüllbar ist, aber für eine Seite zu einer extremen wirtschaftlichen Belastung geworden ist. Denken Sie etwa an einen Liefervertrag, der zu festen Preisen abgeschlossen wurde, kurz bevor US-Zölle die Rohstoffkosten verdoppelt haben. Im DACH-Raum ist Hardship unter verschiedenen Namen bekannt: In Deutschland greift § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage): Wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags waren, so gravierend verändert haben, dass die Parteien ihn so nicht geschlossen hätten, kann eine Anpassung verlangt werden – und im Extremfall der Rücktritt. In Österreich und der Schweiz gilt das Prinzip der clausula rebus sic stantibus („unter der Bedingung, dass die Verhältnisse so bleiben“). Die Rechtsprechung ermöglicht eine richterliche Vertragsanpassung, wenn die Äquivalenz der Leistungen durch unvorhergesehene Ereignisse fundamental gestört wurde.

In Malaysia ist Hardship gesetzlich nicht geregelt und kann nicht von Gerichten in Verträge hineingelesen werden. Wer eine Neuverhandlungspflicht oder Preisanpassung bei veränderten Verhältnissen will, muss diese ausdrücklich vertraglich vereinbaren – zum Beispiel durch eine sogenannte Hardship-Klausel oder eine Material Adverse Change (MAC)-Klausel.

Die aktuellen US-Handelszölle sind ein anschauliches Beispiel. Malaysia wurde, wie viele andere Staaten auch, von der US-Regierung mit pauschalen Importzöllen belegt – damit werden exportorientierte malaysische Zulieferer, aber auch DACH-Unternehmen, die Malaysia als Produktions- oder Beschaffungsstandort nutzen, unmittelbar getroffen.

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein deutsches Maschinenbauunternehmen hat einen Liefervertrag mit einem malaysischen Hersteller, der Komponenten nach festem Preis liefern soll. Malaysisches Recht gelangt zur Anwendung. Durch die US-Zölle steigen die Rohstoffpreise sprunghaft. Der malaysische Lieferant möchte den Preis neu verhandeln. Was sind die rechtlichen Möglichkeiten? Hat der Vertrag keine Force-Majeure-Klausel, bleibt dem Lieferanten nur der Weg über die Frustration-Doktrin – die greift hier sehr wahrscheinlich nicht, weil die Leistung nicht unmöglich ist, „nur“ teurer. Hat der Vertrag keine Hardship-Klausel, ist der Lieferant gebunden und muss zum alten Preis liefern oder in Verzug gehen. Hat der Vertrag hingegen eine gut formulierte Force-Majeure- oder Hardship-Klausel, die Zölle und Handelseinschränkungen abdeckt, können Verhandlungen auf solider rechtlicher Grundlage stattfinden. Das Ergebnis hängt also ganz vom Vertragstext ab – nicht vom Gesetz.

Force Majeure existiert in Malaysia ausschließlich auf vertraglicher Grundlage, ohne gesetzliche Verankerung. Voraussetzung ist, dass das relevante Ereignis im Vertrag explizit benannt ist. Die Rechtsfolge ist vertraglich geregelt und kann Aussetzung oder Kündigung umfassen. Eine Anpassung des Vertrags ist je nach Klauselgestaltung möglich. Das DACH-Pendant findet sich in § 275 BGB, §§ 1447 ff. ABGB sowie Art. 119 OR.

Frustration hingegen hat eine gesetzliche Grundlage in Section 57(2) des Contracts Act 1950. Sie setzt die vollständige Unmöglichkeit der Leistung voraus und führt automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags. Eine Anpassung des Vertrags ist nicht möglich – es gilt das Prinzip alles oder nichts. Im DACH-Raum gibt es ähnliche, aber weichere Regelungen, insbesondere im Vergleich zu § 313 BGB.

Hardship schließlich ist im malaysischen Recht, ebenso wie Force Majeure, nicht gesetzlich geregelt und kann nur vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung ist wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei grundsätzlich noch möglicher Leistungserbringung. Zentrales Ziel ist die Neuverhandlungspflicht und Vertragsanpassung. Das DACH-Pendant ist § 313 BGB sowie die clausula rebus sic stantibus in der Schweiz und Österreich.

Ob Sie als Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz gerade Verträge mit malaysischen Partnern überprüfen oder neu verhandeln – folgende Punkte sind besonders wichtig: Zunächst sollte geprüft werden, welches Recht für den Vertrag gilt. Gilt malaysisches Recht, sind die gesetzlichen Schutznetze des DACH-Raums nicht automatisch anwendbar. Sodann ist zu fragen, ob der Vertrag eine Force-Majeure-Klausel enthält und falls ja, was genau als Force Majeure definiert ist und ob Handelssanktionen, Zölle oder pandemiebedingte Maßnahmen erfasst sind. Darüber hinaus sollte das Vorhandensein einer Hardship- oder MAC-Klausel geprüft werden – diese ist entscheidend, wenn die Leistung noch möglich ist, aber wirtschaftlich untragbar wird. Gerade bei langfristigen Liefer- oder Dienstleistungsverträgen empfiehlt sich eine Klausel, die bei wesentlichen Änderungen der Umstände eine Verhandlungspflicht auslöst, bevor Streit entsteht. Schließlich sollte geprüft werden, ob Mitteilungspflichten bestehen: Viele Force-Majeure-Klauseln verlangen eine schriftliche Anzeige innerhalb einer bestimmten Frist. Wer diese versäumt, verliert möglicherweise seinen Anspruch.

Das malaysische Vertragsrecht ist in seiner Grundstruktur pragmatisch und stark geprägt vom englischen Common Law. Doch es lässt deutlich weniger Spielraum für richterliche Vertragsgestaltung als das Recht im DACH-Raum. Was bei uns durch Gesetzgebung und Richterrecht aufgefangen wird – die Anpassung von Verträgen an veränderte Verhältnisse – muss in Malaysia vorher im Vertrag stehen. In einer Welt, die sich schneller verändert als Verträge geschrieben werden, ist das eine erhebliche Herausforderung. Die gute Nachricht: Sie ist beherrschbar – mit vorausschauender Vertragsgestaltung und einem klaren Verständnis dafür, was das Gastrecht (in diesem Fall: malaysisches Recht) leistet und was nicht. Lassen Sie bestehende Verträge mit Malaysia-Bezug auf Force-Majeure- und Hardship-Klauseln überprüfen. Bei Neuverträgen sollten diese Regelungen Standard sein – nicht Ausnahme.

5-2A, Medan Klang Lama 28, 419, Jalan Klang Lama
Wilayah Persekutuan
Kuala Lumpur, Malaysia


SINGAPUR: Neues Pfandrücknahmesystem

Was ausländische Getränkehersteller beachten müssen:

Seit dem 1. April 2026 gilt in Singapur ein verpflichtendes Pfandsystem für vorverpackte Getränke in Kunststoff- und Metallbehältern (150 ml bis 3 Liter) im Rahmen des „Beverage Container Return Scheme“ (BCRS). Pro Behälter wird ein Pfand von S$0.10 erhoben.

Die zentralen Pflichten treffen unter anderem auch Importeure von ausländischen Getränkeprodukten nach Singapur.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Registrierung im Rahmen des Systems
  • Produktregistrierung sowie Implementierung eines Pfandkennzeichens und Barcodes
  • Zahlung von Gebühren und Pfandbeträgen pro Einheit
  • Laufende Melde- und Dokumentationspflichten über das BCRS-Portal

Eine Übergangsfrist gilt bis zum 30. September 2026. Ab dem 1. Oktober 2026 dürfen nur noch konforme Produkte verkauft werden.

Fazit: Ausländische Getränkehersteller sollten sicherstellen, dass ihre Importeure in Singapur ordnungsgemäss registriert und vorbereitet sind.

1 North Bridge Road
#16-03 High Street Centre
Singapore 179094


TAIWAN: Erleichterungen für Gold-Card-Familien 2026 

Änderungen des Recruitment and Employment of Foreign Professionals Acts haben die Hürden für Familien von Gold-Card-Inhabern spürbar gesenkt, indem sie eine flexiblere Karriereplanung und einen sichereren Aufenthaltsstatus ermöglichen. Gemäß Artikel 15 können Ehepartner nun direkt eine persönliche, offene Arbeitserlaubnis (Open Work Permit) beantragen. Diese gewährt ihnen die Unabhängigkeit, für jeden beliebigen Arbeitgeber oder für mehrere Unternehmen gleichzeitig tätig zu sein. Durch den Wegfall der traditionellen administrativen Hürden, welche mit der Einstellung von Ausländern verbunden sind, ist die Beschäftigung eines/r Gold-Card-Ehepartner/in nun wesentlich reibungsloser als zuvor.

Inhaber der Gold Card und ihre Angehörigen sind von der regulären 6-monatigen Wartezeit zur nationalen Krankenversicherung (NHI) weiterhin befreit und haben bereits mit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Versicherungsschutz. Obwohl diese Regelung nicht erst mit den Änderungen eingeführt wurde, bleibt sie ein entscheidender Vorteil für zuziehende Familien.

Gemäss dem revidierten Artikel 18 können berechtigte „Global Elites“ und deren Familien die dauerhafte Aufenthaltsbewilligung nun in nur 1 Jahr rechtmässigen Aufenthalts erhalten – eine erhebliche Beschleunigung gegenüber der bestehenden 3-Jahresfrist, die für andere Inhaber der Gold Card weiterhin gilt.

Gemäss dem neu hinzugefügten Artikel 12 dürfen ausländische Absolventen taiwanischer Universitäten (ab einem Associate Degree) – einschliesslich der Kinder von Gold-Card-Inhabern – während ihres bis zu 2-jährigen Anschlussaufenthalts nach dem Studium ohne gesonderte Arbeitserlaubnis einer Beschäftigung nachgehen. Volljährige Kinder mit langjährigen Bindungen zu Taiwan behalten zudem gemäss Artikel 15 ihren direkten Zugang zu persönlichen Arbeitserlaubnissen.

Gemäss einer neuen Bestimmung in Artikel 20 können Eltern und Großeltern von Gold Card Inhabern, welche eine qualifizierte Kranken- und Vollkrankenversicherung für ihren Aufenthalt in Taiwan abschliessen, ihren Besuch nun über die bisherige Obergrenze von 1 Jahr hinaus verlängern. Diese Änderung ermöglicht Familien von Gold-Card-Inhabern eine längerfristige Unterstützung durch Angehörige sowie eine bessere Absicherung der Kinderbetreuung.

Auch wenn diese Änderungen beispiellose Vorteile mit sich bringen, bleibt die Abwicklung von Anträgen beim Arbeitsministerium und bei der NIA weiterhin komplex. Eiger bietet spezialisierte Unterstützung in diesem Bereich und steht bei Fragen gerne zur Verfügung.

Bldg. A, 2F, 25-2 Ren Ai Rd, Sec. 4
Taipei 10685
Taiwan


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